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Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
Erfüllt eine Abmahnung diese Voraussetzung nicht, ist sie rechtswidrig. Nicht rechtmäßig ist eine Abmahnung allerdings auch dann, wenn sie eine zu harte, d.h. unverhältnismäßige, Reaktion darstellt. In jedem Fall verletzt eine rechtswidrige Abmahnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Er hat dann das Recht, die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu verlangen.
Arbeitnehmer haben die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, während der Arbeitszeit zu arbeiten und keine Privatangelegenheiten zu erledigen. Tut sie es trotzdem, kann auf ein solches Fehlverhalten an sich mit einer Abmahnung reagiert werden. Nicht immer ist jedoch eindeutig, ob ein bestimmtes Verhalten nun eine Privatangelegenheit ist oder betrieblichen Zwecken dient.
Diese Situation lag einem vom Arbeitsgericht (ArbG) Kiel entschiedenen Fall zu Grunde (Urteil vom 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10). Eine Sachbearbeiterin hatte sich hier gemeinsam mit zwei Kollegen dazu entschlossen, eine Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrates einzuberufen. Sie bat daher ihren Arbeitgeber schriftlich um die erforderlichen Unterlagen, benannte diesen aber im Adresskopf ungenau. Die Klägerin wurde hierauf von dem Geschäftsführer des Arbeitgebers hingewiesen. Sie besprach dies anschließend mit ihren Kollegen und korrigierte das Schreiben gemeinsam mit ihnen. Daraufhin erhielt sie eine Abmahnung, gegen die sie sich erfolgreich gerichtlich wehrte.
Das ArbG Kiel hielt die Abmahnung aus zwei Gründen für unwirksam.
Zum einen war es der Auffassung, dass schon keine vertraglichen Pflichten verletzt wurden. Die Tätigkeiten der Sachbearbeiterin diente nämlich der Vorbereitung einer Betriebsratswahl für den Betrieb des Arbeitgebers und damit eindeutig betrieblichen Zwecken. Zwar enthalten das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die Wahlordnung insoweit keine ausdrückliche Regelung. Das Gericht hielt aber den Rechtsgedanken des §§ 37 Abs. 2 BetrVG für anwendbar. Danach sind die Mitglieder eines Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Da der Gesetzgeber die Gründung von Betriebsräten fördern möchte, muss dies sinngemäß auch für Arbeitnehmer gelten, die sich entsprechend engagieren, so das ArbG.
Darüber hinaus hielt das Gericht die Abmahnung auch für unverhältnismäßig. Arbeitsvertraglich wurde dem Arbeitgeber nämlich die Möglichkeit eingeräumt, seine Arbeitnehmerin aus betrieblichen Gründen über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Vergütung arbeiten zu lassen. Er war damit sogar berechtigt, sie ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch nacharbeiten zu lassen. Abgesehen davon war das - behauptete - Arbeitszeitversäumnis sehr gering.
Fazit: Die Entscheidung ist rechtskräftig und im Ergebnis richtig. Wer dazu beiträgt, einen Betriebsrat zu gründen, trägt dazu bei, gesetzgeberische Ziele im Interesse aller Arbeitnehmer des Betriebes zu verwirklichen. Von einer Privatangelegenheit oder auch nur einer abmahnungswürdigen Tätigkeit kann hier nicht gesprochen werden. Diese Entscheidung stärkt mittelbar auch den Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern, denn die Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl aktiv vorbereiten, und die später amtierenden Betriebsratsmitglieder sind in vielen Fällen personenidentisch.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/108 Behinderung der Betriebsratswahlen durch den Arbeitgeber
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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