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ArbG Kiel, Ur­teil vom 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10

   
Schlagworte: Betriebsratswahl, Abmahnung
   
Gericht: Arbeitsgericht Kiel
Aktenzeichen: 5 Ca 1030 d/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.09.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Kiel

Ak­ten­zei­chen: 5 Ca 1030 d/10
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 16.09.2010

gez.
als Ur­kunds­be­amt

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

PP.

hat die 5. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Kiel auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 16.09.2010 durch die Rich­te­rin am Ar­beits­ge­richt ...als Vor­sit­zen­de und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer

für Recht er­kannt:

1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 12.04.2010 er­teil­te Ab­mah­nung zurück­zu­neh­men und aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

2. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

3. Der Wert des Streit­ge­gen­stands beträgt 2.639,25 EUR.

 

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

1. Ge­gen die­ses Ur­teil kann d. Bekl. Be­ru­fung ein­le­gen,

a) wenn sie in dem Ur­teil zu­ge­las­sen wor­den ist,
b) wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600 EUR über­steigt oder
c) in Rechts­strei­tig­kei­ten über das Be­ste­hen, das Nicht­be­ste­hen oder die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses.

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Der Be­ru­fungskläger hat ge­ge­be­nen­falls den Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des glaub­haft zu ma­chen.

Die Ein­le­gung der Be­ru­fung hat

bin­nen ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

nach Zu­stel­lung die­ses Ur­teils schrift­lich beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, De­li­us­s­traße 22, 24114 Kiel zu er­fol­gen. Die Be­ru­fungs­schrift muss die Be­zeich­nung des Ur­teils, ge­gen das die Be­ru­fung ge­rich­tet wird, so­wie die Erklärung, dass ge­gen die­ses Ur­teil Be­ru­fung ein­ge­legt wer­de, ent­hal­ten.

Die Be­ru­fung ist, so­fern nicht be­reits in der Be­ru­fungs­schrift er­folgt,

bin­nen zwei Mo­na­ten

nach Zu­stel­lung die­ses Ur­teils schrift­lich ge­genüber dem Lan­des­ar­beits­ge­richt zu be­gründen.

Der Be­ru­fungskläger muss sich vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt durch ei­nen bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen, ins­be­son­de­re müssen Be­ru­fungs- und ei­ne even­tu­el­le Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift von ei­nem sol­chen un­ter­zeich­net sein. An sei­ne Stel­le kann auch ein Ver­tre­ter ei­nes Ver­ban­des (Ge­werk­schaf­ten, Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gun­gen) oder ei­nes Spit­zen­ver­ban­des (Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände) tre­ten, so­fern er kraft Sat­zung oder Voll­macht zur Ver­tre­tung be­fugt und die Par­tei Mit­glied des Ver­ban­des oder Spit­zen­ver­ban­des ist. An die Stel­le der vor­ge­nann­ten Ver­tre­ter können auch An­ge­stell­te ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner die­ser Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, tre­ten, so­fern die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung der Ver­bands­mit­glie­der ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt und der Ver­band für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet. Ist die Par­tei Mit­glied ei­nes Ver­ban­des oder Spit­zen­ver­ban­des, kann sie sich auch durch ei­nen Ver­tre­ter ei­nes an­de­ren Ver­ban­des oder An­ge­stell­ten ei­ner der oben ge­nann­ten ju­ris­ti­schen Per­so­nen mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung ver­tre­ten las­sen.

Mit der Be­ru­fungs­schrift soll ei­ne Aus­fer­ti­gung oder be­glau­big­te Ab­schrift des an-ge­foch­te­nen Ur­teils vor­ge­legt wer­den. Die Geschäfts­stel­le des Lan­des­ar­beits­ge­richts bit­tet, Schriftsätze in fünf­fa­cher Fer­ti­gung ein­zu­rei­chen.

2. Im Übri­gen ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten um die Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te.

Die Kläge­rin ist 35 Jah­re, le­dig und hat kei­ne Kin­der zu un­ter­hal­ten. Sie ist seit dem 01.01.2002 als Sach­be­ar­bei­te­rin gemäß des schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges vom 15.11.2001 und des Ände­rungs­ver­tra­ges vom 30.09.2005 (BI. 4-10 d.A.) bei der Be­klag­ten beschäftigt.

Da im Be­trieb der Be­klag­ten kein Be­triebs­rat be­steht, fass­ten die Kläge­rin so­wie zwei wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer, nämlich die Ar­beit­neh­me­rin K. 0. so­wie der Ar­beit­neh­mer H. B., den Ent­schluss, die Ein­be­ru­fung ei­ner Wahl­ver­samm­lung zur Gründung ei­nes Be­triebs­ra­tes vor­zu­neh­men. Die Wahl­ver­samm­lung soll­te am 16.04.2010 statt­fin­den. Un­ter Be­zug­nah­me auf § 28 Abs. 2 Wahl­ord­nung bat man mit Schrei­ben vom 08.04.2010 (BI. 17-18 d.A.) um die zur Aus­fer­ti­gung ei­ner Wähler­lis­te er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen in ei­nem ver­sie­gel­ten Um­schlag. Das Schrei­ben war an die K.. ge­rich­tet. Am glei­chen Tag er­wi­der­te die Be­klag­te und be­an­stan­de­te, dass die Bit­te „un­spe­zi­fi­ziert an die K..." ge­rich­tet sei. Es bestünden meh­re­re „K... Ge­sell­schaf­ten". Die Kläge­rin wur­de auch vom Geschäftsführer der Be­klag­ten, H. A. münd­lich auf den „Form­feh­ler" auf­merk­sam ge­macht und auf­ge­for­dert, die Adres­sie­rung zu kor­ri­gie­ren (vgl. Schrei­ben vom 08.04.2010, BI. 20-21 d.A.).

Nach die­sem Schrei­ben un­ter­rich­te­te der Mit­ar­bei­ter H. B. F. 0. Die Kläge­rin er­hielt von ihm kurz das Te­le­fon und teil­te F. 0. mit, dass der Empfänger des Schrei­bens zu kor­ri­gie­ren war. Das Gespräch dau­er­te al­len­falls we­ni­ge Mi­nu­ten. In der Fol­ge­zeit wur­de der Empfänger des Schrei­bens von H. B. kor­ri­giert. In der Mit­tags­pau­se traf man sich so­dann, um das kor­ri­gier­te Schrei­ben noch­mals ge­mein­sam zu un­ter­zeich­nen.

Mit Da­tum vom 12.04.2010 er­teilt die Be­klag­te der Kläge­rin ei­ne Ab­mah­nung, da sie am 08.04.2010 während ih­rer Dienst­zeit Tätig­kei­ten aus­geführt ha­be, die nichts mit ih­rer ori­ginären Auf­ga­be zu tun hätten (BI. 23 d.A.).

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Die Kläge­rin ist der An­sicht, dass die­se Ab­mah­nung un­wirk­sam sei. Sie genüge nicht den in Recht­spre­chung und Schrift­tum all­ge­mei­nen an­er­kann­ten An­for­de­run­gen. Die Ab­mah­nung sei we­nig präzi­se for­mu­liert. Zu­dem ent­hal­te sie recht­li­che Be­wer­tun­gen, die nicht halt­bar sei­en. Die Abände­rung des Schrei­bens sei von ihr, der Kläge­rin nicht während der Ar­beits­zeit vor­ge­nom­men wor­den. Das Schrei­ben sei so­wohl in der ers­ten wie auch in der zwei­ten Fas­sung al­lein vom Zeu­gen B. er­stellt wor­den. Im Übri­gen ha­be sie am 8. April 2010 während der Gleit­zeit­pha­se um 7:50 Uhr das vom Zeu­gen B. ver­fass­te Schrei­ben un­ter­schrie­ben. Die Kor­rek­tur sei so­dann in ih­rer Mit­tags­pau­se un­ter­zeich­net wor­den. Ei­ne Ver­trags­ver­let­zung lie­ge nicht vor.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 12. April 2010 er­teil­te Ab­mah­nung zurück­zu­neh­men und aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie ist der An­sicht, dass die Ab­mah­nung rechts­wirk­sam sei. Die Kläge­rin ha­be anläss­lich der ge­plan­ten Gründung des Be­triebs­ra­tes Hand­lun­gen vor­ge­nom­men, die nicht mit der von ihr ge­schul­de­ten Ar­beits­leis­tung im Zu­sam­men­hang ste­hen würden. Die Kläge­rin ha­be während ih­rer Ar­beits­zeit ge­mein­sam mit ei­ner wei­te­ren Kol­le­gin ih­re Ar­beit ru­hen las­sen, um sich über die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se im Hin­blick auf die Adres­sie­rung des Schrei­bens ab­zu­stim­men und ha­be so­dann das Schrei­ben ab­geändert. Ei­ne sol­che Tätig­keit führe da­zu, dass der da­mit be­fass­te Ar­beit­neh­mer von sei­ner Ar­beit ab­ge­lenkt wer­de. Da­durch wer­de der Be­triebs­ab­lauf zwangsläufig be­ein­träch­tigt. Es sei da­bei nicht ent­schei­dend, ob die Tätig­keit ei­ne er­heb­li­che Störung des Be­triebs­ab­lau­fes ver­ur­sacht ha­be. Der Ar­beit­ge­ber müsse sol­che Be­triebs-

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störun­gen vor­beu­gen können, in­dem er je­de von der Ar­beits­leis­tung ab­wei­chen­de Betäti­gung während der Ar­beits­zeit ge­ne­rell als Ver­trags­ver­let­zung ab­mah­ne.

Die be­an­stan­de­te Tätig­keit hätte auch außer­halb der Ar­beits­zeit er­le­digt wer­den können, et­wa während ei­ner Pau­se. Die ei­nem Ar­beit­neh­mer grundsätz­lich frei­ste­hen­de Ent­schei­dung, Tätig­kei­ten im Zu­sam­men­hang mit der Gründung ei­nes Be­triebs­ra­tes zu er­brin­gen, könne während der ar­beits­frei­en Zeit in aus­rei­chen­dem Um­fan­ge in­ner­halb und außer­halb des Be­trie­bes er­fol­gen. Die von der Kläge­rin aus­geübte ver­trags­frem­de Tätig­keit sei we­der vom Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz noch vom Kündi­gungs­schutz ge­deckt, da zum frag­li­chen Zeit­punkt noch nicht ein­mal ei­ne Ein­la­dung zu ei­ner Be­triebs­ver­samm­lung vor­ge­le­gen hätte. Die Kläge­rin ha­be sich in ei­nem „schutz­lo­sen" Be­reich be­fun­den, während die­ses Zeit­rau­mes ha­be sie sich nicht auf den Schutz des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes oder des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes be­zie­hen können. Die Ab­mah­nung sei da­her ge­recht­fer­tigt.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf dem von ih­nen ein­ge­reich­ten Schrift­sat­ze nebst An­la­gen so­wie auf die Pro­to­kol­le der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 20.05.2010 und vom 16.09.2010 ver­wie­sen.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Kla­ge ist be­gründet.

Die Ab­mah­nung ist un­wirk­sam, da die Be­klag­te in der Ab­mah­nung zu Un­recht die Ver­let­zung der Ar­beits­pflicht der Kläge­rin rügt. Die Kläge­rin kann da­her in ent­spre­chen­der An­wen­dung der §§ 242, 1004 BGB die Ent­fer­nung der zu Un­recht er­teil­ten Ab­mah­nung aus ih­rer Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen.

Zunächst ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig, ob die Kläge­rin am 08.04.2010 über­haupt während ih­rer Ar­beits­zeit zu­sam­men mit ih­ren Kol­le­gen das Schrei­ben vom 08.04.2010 ver­fasst hat und die­ses nach Kor­rek­tur dem Geschäftsführer der Be­klag­ten über­mit­telt wor­den ist. Da­mit ist auch strei­tig, ob sie über­haupt die ihr ver­trag­lich ob­lie­gen­de Tätig­keit nicht er­bracht hat und Ar­beits­pflich­ten ver­letzt hat. Selbst wenn

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un­ter­stellt wird, dass sie Kläge­rin während ih­rer Ar­beits­zeit die ihr ob­lie­gen­den ver­trag­li­chen Tätig­kei­ten nicht er­bracht hat, ist ei­ne Ver­trags­ver­let­zung, die ei­ne Ab­mah­nung recht­fer­ti­gen würde, nicht ge­ge­ben. Die Be­klag­te hat­te die von der Kläge­rin vor­ge­nom­me­nen Kor­rek­turtätig­kei­ten im Hin­blick auf die Adres­sie­rung des Schrei­bens zur Ein­la­dung ei­ner Wahl­ver­samm­lung hin­zu­neh­men. Die Tätig­kei­ten der Kläge­rin, wie die ih­rer Kol­le­gen, dien­ten der Vor­be­rei­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl für den Be­trieb der Be­klag­ten. Das Schrei­ben vom 08.04.2010 dien­te da­mit ein­deu­tig be­trieb­li­chen Zwe­cken.

Die Kam­mer ist der Auf­fas­sung, dass die Kläge­rin, wie auch die be­tei­lig­ten Kol­le­gen nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den könn­ten, die­se Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten während ih­rer Pau­se bzw. außer­halb der Ar­beits­zeit zu er­brin­gen. Zwar enthält we­der das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz noch die Wahl­ord­nung noch das Kündi­gungs­schutz­ge­setz hier­zu aus­drück­lich Vor­schrif­ten oder Recht­spre­chungs­hin­wei­se. Letzt­lich gilt je­doch für die zu ei­ner Wahl­ver­samm­lung ein­la­den­den Ar­beit­neh­mer der Rechts­ge­dan­ke des §§ 37 Abs. 2 Be­trVG. Da­nach sind die Mit­glie­der des Be­triebs­ra­tes von ih­rer be­ruf­li­chen Tätig­keit zu be­frei­en, wenn und so­weit es nach Um­fang und Art des Be­trie­bes zu ord­nungs­gemäßen Durchführung ih­rer Auf­ga­ben er­for­der­lich ist. Die Kläge­rin wur­de ein­deu­tig nicht zu pri­va­ten Zwe­cken tätig. Sie setz­te sich für das vom Ge­setz­ge­ber ge­woll­te Ziel der Gründung ei­nes Be­triebs­ra­tes ein.

Im Übri­gen ist die Ab­mah­nung auch un­verhält­nismäßig. Gemäß § 3 des Ar­beits­ver­tra­ges der Kläge­rin vom 15. No­vem­ber 2001 in Ver­bin­dung mit dem Ände­rungs­ver­trag vom 30.09.2005 beträgt die wöchent­li­che Ar­beits­zeit der Kläge­rin 37, 5 St­un­den. So­fern die be­trieb­li­chen Be­lan­ge dies er­for­dern, wird die Kläge­rin auch über die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit hin­aus zur Verfügung ste­hen. Ei­ne Mehr­ar­beits­vergütung ist da­mit nicht ver­bun­den. Soll­te die Kläge­rin al­so am 08.04.2010 das Ar­beits­pen­sum auf­grund ih­res Ein­sat­zes für die Bil­dung ei­nes Be­triebs­ra­tes nicht er­le­digt ha­ben, war die Be­klag­te auf­grund des Ar­beits­ver­tra­ges so­gar be­rech­tigt, die Kläge­rin oh­ne zusätz­lich Vergütungs­an­spruch nach­ar­bei­ten zu las­sen. Darüber hin­aus ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass das Ar­beits­zeit­versäum­nis der Kläge­rin re­la­tiv ge­ringfügig war. Vor die­sem Hin­ter­grund er­scheint die Ab­mah­nung mit der An­dro­hung

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ar­beits­recht­li­cher Kon­se­quen­zen für den Wie­der­ho­lungs­fall ins­ge­samt nicht an­ge­mes­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Streit­wer­tes er­folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO in Höhe ei­nes Brut­to­ge­hal­tes der Kläge­rin.

gez. ....

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