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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/068

An­walt auch für Wahl­vor­stän­de

Vor­he­ri­ge Ver­ein­ba­rung mit Ar­beit­ge­ber er­for­der­lich: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung Be­triebs­rats­wahl mit Rechts­an­walt
09.04.2010. Ent­schlie­ßen sich die Ar­beit­neh­mer ei­nes Be­trie­bes, ei­nen Be­triebs­rat zu wäh­len, müs­sen sie zu­nächst ei­nen Wahl­vor­stand bil­den, der für die Durch­füh­rung der Be­triebs­rats­wahl zu­stän­dig ist. Um bei der an­ste­hen­den Be­triebs­rats­wahl kei­ne Feh­ler zu ma­chen, be­nö­tigt der Wahl­vor­stand in der Re­gel die Un­ter­stüt­zung durch die Ge­werk­schaft oder durch ei­nen ar­beits­recht­lich ver­sier­ten Rechts­an­walt.

Ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) be­fasst sich mit der Fra­ge, ob und un­ter wel­chen Um­stän­den der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten für die­sen Rechts­bei­stand tra­gen muss, der für den Wahl­vor­stand tä­tig wur­de: BAG, Be­schluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08.

Das Prin­zip: Ar­beit­ge­ber müssen die Kos­ten des Be­triebs­rats tra­gen

Ent­ste­hen dem Be­triebs­rat durch sei­ne Tätig­keit Kos­ten, muss nicht er sel­ber son­dern der Ar­beit­ge­ber die­se gemäß § 40 Abs. 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) tra­gen. Ne­ben die­sem Grund­satz exis­tie­ren hier­zu ei­ne Rei­he spe­zi­el­ler Vor­schrif­ten. Ei­ne die­ser Vor­schrif­ten ist § 80 Abs. 3 Be­trVG: Da­nach darf der Be­triebs­rat für sei­ne Tätig­keit „nach nähe­rer Ver­ein­ba­rung mit dem Ar­beit­ge­ber“ Sach­verständi­ge be­an­spru­chen, wo­zu auch Rechts­anwälte gezählt wer­den, wenn dies zur ord­nungs­gemäßen Erfüllung sei­ner Auf­ga­ben er­for­der­lich ist.

Von ei­ner vor­he­ri­gen Ver­ein­ba­rung mit dem Ar­beit­ge­ber hängt sei­ne Pflicht, die Kos­ten zu tra­gen, da­bei ent­schei­dend ab. Das zeigt sich auch bei ei­nem Blick auf § 111 Satz 2 Be­trVG. Dort kann der Be­triebs­rat ei­nen Be­ra­ter nämlich auch oh­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung her­an­zie­hen, dies gilt aber nur bei be­vor­ste­hen­den Be­triebsände­run­gen in Un­ter­neh­men mit mehr als 300 Beschäftig­ten. Während der Be­triebs­rat al­so in die­sem Fall auch oh­ne Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers Be­ra­tungs­kos­ten ver­ur­sa­chen darf, hat er die­se Möglich­keit bei § 80 Abs. 3 Be­trVG ge­ra­de nicht.

Für Be­triebsräte und ih­re Rechts­anwälte ist es des­halb be­son­ders wich­tig, dass die Vor­aus­set­zun­gen, die die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers auslösen, be­ach­tet wer­den. Denn lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor, hat der Rechts­an­walt un­ter Umständen um­sonst ge­ar­bei­tet.

Im Ge­gen­satz zu den vielfälti­gen, auf­ein­an­der Be­zug neh­men­den Kos­ten­tra­gungs­vor­schrif­ten im Be­trVG, die die Ar­beit des Be­triebs­rats be­tref­fen, gibt es der­ar­ti­ge Re­ge­lun­gen für den Wahl­vor­stand nicht. Die ein­zi­ge Vor­schrift, die sich mit den Kos­ten für Wahl­vorstände be­fasst ist § 20 Abs. 3 Be­trVG, der re­gelt dass der Ar­beit­ge­ber, ähn­lich wie bei § 40 Be­trVG, die Kos­ten der Be­triebs­rats­wahl trägt. Nicht ge­re­gelt ist da­bei al­ler­dings, ob Ar­beit­ge­ber auch die Kos­ten für die Be­au­tra­gung ei­nes Rechts­an­walts tra­gen müssen. Denn § 80 Abs. 3 Be­trVG spricht nur von Be­triebsräten.

Frag­lich ist da­her, ob und un­ter wel­chen Umständen der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten für ei­ne an­walt­li­che Be­ra­tung von Wahl­vorständen tra­gen muss. Dar­um geht es in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 11.11.2009 (7 ABR 26/08).

Der Fall des Bun­des­ar­beits­ge­richts: Ar­beit­ge­ber zahlt den Rechts­an­walt des Wahl­vor­stands nicht

Der Ar­beit­ge­ber be­treibt ein glo­ba­les Rei­se- und Ver­triebs­sys­tem und beschäftigt in Frank­furt am Main 35 Ar­beit­neh­mer. Im Jahr 2006 soll­ten dort Be­triebs­rats­wah­len durch­geführt wer­den. Hierfür kon­sti­tu­ier­te sich ein Wahl­vor­stand, der ei­nen Fach­an­walt für Ar­beits­recht mit der lau­fen­den Be­ra­tung und Ver­tre­tung und mit der Durchführung von Schu­lungs­maßnah­men be­auf­trag­te. Da­bei trat der Wahl­vor­stand sei­nen Frei­stel­lungs­an­spruch nach § 20 Abs.3 Be­trVG an den Rechts­an­walt ab, d.h. er ermöglich­te dem Rechts­an­walt, sich we­gen sei­ner Kos­ten di­rekt an den Ar­beit­ge­ber zu wen­den.

Der Rechts­an­walt teil­te dem Ar­beit­ge­ber mit, dass er von Wahl­vor­stand be­auf­tragt sei und stell­te ihm ein paar Mo­na­te später Rechts­an­walts­kos­ten in Höhe von 3.804,80 EUR für die Be­ra­tung, Ver­tre­tung und Schu­lung des Wahl­vor­stand in Rech­nung, die der Ar­beit­ge­ber nicht zahl­te. Dar­auf­hin streng­te er ein Be­schluss­ver­fah­ren vor dem vor dem Ar­beits­ge­richt Frank­furt am Main an, in dem er vom Ar­beit­ge­ber Zah­lung sei­ner Kos­ten ver­lang­te. So­wohl vor dem Ar­beits­ge­richt als auch vor dem dar­auf­hin an­ge­ru­fe­nen Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) un­ter­lag der Rechts­an­walt.

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Kei­ne Zah­lungs­pflicht man­gels vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung über die Kos­ten­tra­gung

Das BAG ent­schied wie die Vor­in­stan­zen, d.h. es gab dem Ar­beit­ge­ber recht. Er muss­te da­her die An­walts­rech­nung nicht be­zah­len.

Das BAG stellt da­bei zwar klar, dass die vom Ar­beit­ge­ber zu tra­gen­den Kos­ten der Be­triebs­rats­wahl im Sin­ne des § 20 Abs. 3 Be­trVG durch­aus auch die Kos­ten für die Be­ra­tung, Ver­tre­tung und Schu­lung des Wahl­vor­stands durch ei­nen Rechts­an­walt be­inhal­ten können. Aber der Wahl­vor­stand muss nach An­sicht des BAG da­bei wie ein Be­triebs­rat die Vor­aus­set­zun­gen des § 80 Abs. 3 Be­trVG be­ach­ten. Der Wahl­vor­stand hätte al­so vor Be­auf­tra­gung des Rechts­an­walts ei­ne Ver­ein­ba­rung über des­sen Tätig­keits­um­fang und Be­zah­lung mit dem Ar­beit­ge­ber tref­fen müssen, was er vor­lie­gend nicht ge­tan hat­te.

Zu recht ver­langt das BAG vor­lie­gend ei­ne Ver­ein­ba­rung mit dem Ar­beit­ge­ber. Denn es ist nicht er­sicht­lich, war­um der Wahl­vor­stand dies­bezüglich bes­ser ge­stellt sein soll­te als der Be­triebs­rat. Zweck der Re­ge­lung in § 80 Abs.3 Be­trVG, vor­ab ei­ne Ver­ein­ba­rung über die Be­auf­tra­gung zu schließen, ist schließlich die Möglich­keit für den Ar­beit­ge­ber, Ar­gu­men­te ge­gen ei­ne Be­auf­tra­gung rech­zei­tig vor­brin­gen zu können oder Al­ter­na­ti­ven, et­wa ei­ne in­ter­ne Schu­lung des Be­triebs­rats, an­zu­bie­ten und zu ver­hin­dern, dass ei­ne Be­ra­tung “aus­ufert“. Ein Bedürf­nis hier­an be­steht aber auch bei den Kos­ten des Wahl­vor­stands.

Zwar kann man da­ge­gen hal­ten, dass bei ei­nem Wahl­vor­stand auf­grund vielfälti­ger Fris­ten häufig Be­darf an ei­ner kurz­fris­ti­gen Be­ra­tung be­steht, al­ler­dings wen­det das BAG zu recht ein, dass ein der­ar­ti­ger kurz­fris­ti­ger Be­ra­tungs­be­darf oft auch beim Be­triebs­rat be­steht. Der Be­triebs­rat kann, wenn sich der Ar­beit­ge­ber wei­gert, ei­ne Ver­ein­ba­rung zu tref­fen, im Eil­ver­fah­ren die Er­set­zung der Zu­stim­mung be­an­tra­gen. Die­se Möglich­keit steht auch dem Wahl­vor­stand zu, stellt das BAG klar.

Fa­zit: Wahl­vorstände dürfen sich nach § 20 Abs. 3 Be­trVG durch ei­nen Rechts­an­walt be­ra­ten las­sen. Ge­nau­so wie Be­triebsräte, müssen sie dann aber die Vor­aus­set­zun­gen von § 80 Abs.3 Be­trVG be­ach­ten und ei­ne Ver­ein­ba­rung mit dem Ar­beit­ge­ber ein­for­dern, da­mit die­ser zur Tra­gung der Rechts­an­walts­kos­ten ver­pflich­tet ist.

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Letzte Überarbeitung: 3. August 2020

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