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Weiterbeschäftigung oder Zwangsgeld
06.12.2013. Wer nach einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt, ist trotzdem nach Ablauf der Kündigungsfrist erst einmal arbeitslos.
Dagegen hilft der Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Mit seiner Hilfe kann der gekündigte Arbeitnehmer durchsetzen, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens beschäftigt wird.
Hat der Arbeitnehmer diesen Anspruch titulieren lassen, d.h. eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt, dass der Arbeitgeber ihn vorläufig weiter einsetzen und bezahlen muss, kann der Arbeitgeber aber immer noch Einwendungen erheben, nämlich in der Zwangsvollstreckung.
Ein beliebter Einwand lautet, dass der Weiterbeschäftigungstitel zu ungenau ist, d.h. nicht klar erkennen lässt, wo und wie bzw. mit welchen Aufgaben der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einsetzen muss. Dieser Einwand hat keinen Erfolg, wenn der Weiterbeschäftigungstitel das Berufsbild der Arbeitnehmers erkennen lässt, d.h. es muss nicht jede einzelne geschuldete Tätigkeit in den Titel aufgenommen werden: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.06.2013, 12 Ta 418/12.
- Wie genau muss ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung die Art der gewünschten Beschäftigung umschreiben?
- Der Fall des Hessischen LAG: Kaufmännischer Angestellter möchte als "Spezialist Handelsbetreuung" beschäftigt werden
- Hessisches LAG: Die Angabe des Berufsbildes genügt im Streit um die Weiterbeschäftigung
Wie genau muss ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung die Art der gewünschten Beschäftigung umschreiben?
Wer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gerichtlich durchsetzen will, muss im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage oder in einem gesonderten (Eil-)Verfahren einen Antrag stellen, dem gemäß der Arbeitgeber dazu verurteilt wird, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
Ein solcher Antrag ist heikel. Denn zum einen muss er die vom Arbeitnehmer gewünschte Art der Tätigkeit ausreichend deutlich erkennen lassen, weil der gerichtliche Titel Grundlage für die Zwangsvollstreckung ist, und spätestens dann muss der Arbeitgeber als Vollstreckungsschuldner wissen, was er gemäß dem gerichtlichen Titel tun soll.
Eine allzu genaue Beschreibung aller möglicher konkreter Arbeitstaufgaben kann aber dazu führen, dass der Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen wird. Denn der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht und kann dem Arbeitnehmer daher verschiedene wechselnde Tätigkeiten zuweisen. Ein zu genauer Antrag auf Beschäftigung ist daher möglicherweise unbegründet, weil er mit dem Weisungsrecht unvereinbar ist.
So gesehen hat der Arbeitnehmer im gerichtlichen Streit um seine vorläufige Weiterbeschäftigung die Wahl zwischen Pest und Cholera: Entweder beschreibt er bei seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung die gewünschte Tätigkeit extrem genau, dann wäre ein entsprechender Titel zwar vollstreckungsfähig, doch wird das Gericht den Antrag unter Hinweis auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers vielleicht abweisen. Oder der Antrag auf Weiterbeschäftigung bleibt extrem vage, dann trägt er zwar dem Weisungsrecht Rechnung, doch wäre ein entsprechender Titel möglicherweise nicht vollstreckungsfähig.
An dieser Stelle hilft es, das Berufsbild unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag und den Ort der Tätigkeit im Antrag auf Weiterbeschäftigung zu nennen.
Der Fall des Hessischen LAG: Kaufmännischer Angestellter möchte als "Spezialist Handelsbetreuung" beschäftigt werden
Im Streitfall erhielt ein kaufmännischer Angestellter im Juni 2011 eine Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen zum Jahresende 2011, weil sein Arbeitgeber das Ressort "Financial Markets" zum Jahreswechsel 2011/2012 von Frankfurt nach Bonn verlagern wollte, und in diesem Ressort war der Angestellte als "Spezialist Handelsbetreuung" tätig. Dementsprechend hätte er, wenn er das Änderungsangebot angenommen hätte, ab Anfang 2012 in Bonn statt wie bisher in Frankfurt arbeiten müssen.
Der Arbeitnehmer nahm das Änderungsangebot aber nicht an, auch nicht unter dem Vorbehalt des § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sondern erhob statt dessen eine isolierte Kündigungsschutzklage. Damit hatte er in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Frankfurt Erfolg. Im Juni 2013, d.h. zwei Jahre nach Ausspruch der Kündigung, war über die Klage immer noch nicht endgültig entschieden worden, denn der Arbeitgeber hatte Berufung eingelegt und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) sein Urteil noch nicht gefällt.
Parallel zum Kündigungsschutzverfahren hatte der Angestellte im Eilverfahren ein Urteil erstritten, dem gemäß der Arbeitgeber ihn vorläufig weiter als "Spezialist Handelsbetreuung" beschäftigen musste (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2012, 22 Ga 223/11). Auch gegen dieses Urteil hatte der Arbeitgeber zwar Berufung eingelegt, doch war diese rechtskräftig abgewiesen worden (Hessisches LAG, Urteil vom 03.07.2012, 15 SaGa 243/12).
Nachdem der Arbeitgeber auch in zweiter Instanz im Streit um die Weiterbeschäftigung den Kürzeren gezogen hatte, beantragte der Angestellte im Juli 2012 beim Arbeitsgericht, gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld zu verhängen. Auch damit hatte er Erfolg, d.h. das Gericht setzte ein Zwangsgeld fest (Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2012, 22 Ga 223/11).
Ein dreiviertel Jahr später musste das Hessische LAG darüber entscheiden, ob die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtens war.
Hessisches LAG: Die Angabe des Berufsbildes genügt im Streit um die Weiterbeschäftigung
Das Hessische LAG bestätigte die Festsetzung des Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber. Dieser muss daher wegen fortgesetzter Weigerung, den Arbeitnehmer als "Spezialist Handelsbetreuung" zu beschäftigen, ein Zwangsgeld berappen.
Im Streit um das Zwangsgeld hatte der Arbeitgeber eingewandt, der gegen ihn gerichtete Titel sei zu ungenau, da mit "Spezialist Handelsbetreuung" die geschuldete Beschäftigung nicht klar genug beschrieben werde. Außerdem könne er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen, da der Arbeitsplatz endgültig weggefallen sei.
Mit beiden Einwänden hatte er keinen Erfolg.
Zwar war der "nackte" Urteilsausspruch ("Tenor"), dem zufolge eine Beschäftigung als „Spezialist Handelsbetreuung“ geschuldet war, für sich allein noch nicht hinreichend bestimmt, so das LAG. In den Urteilsgründen wurde aber ausgeführt, dass die Tätigkeit im "Ressort Financial Markets" angesiedelt ist, und es ergab sich aus dem Urteil, dass die Positionsbezeichnung „Spezialist Handelsbetreuung“ mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit identisch ist. Damit, so das LAG, war hinreichend deutlich, in welchem Rahmen der Arbeitgeber Arbeitsaufgaben zuweisen musste.
Auch mit dem zweiten Einwand (Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. Unmöglichkeit der Beschäftigung), wurde der Arbeitgeber nicht gehört, denn diesen Einwand hatte er schon im Prozess um die Pflicht zur Beschäftigung vorgebracht, und zwar ohne Erfolg. Dass der Arbeitsplatz erst danach, d.h. nach dem zweitinstanzlichen Urteil (03.07.2012), weggefallen sein soll, hatte er aber in dem Streit um das Zwangsgeld nicht vorgetragen.
Fazit: Arbeitnehmer sollten in einem Antrag auf Weiterbeschäftigung das Berufsbild unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag und den Ort der Tätigkeit nennen, dann hat auch die spätere Zwangsvollstreckung Aussicht auf Erfolg.
Hier im Streitfall hätte der Angestellte schon früher einen Zwangsgeldantrag stellen sollen, denn so sind zwischen dem erstinstanzlichen Beschäftigungsurteil Ende Januar 2012 und der "erfolgreichen" Bestätigung der Zwangsgeldfestsetzung im Juni 2013 durch das LAG fast eineinhalb Jahre vergangen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.06.2013, 12 Ta 418/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/102 LAG Hamburg stärkt Beschäftigungsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
- Arbeitsrecht aktuell: 13/032 Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/211 Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/130 Durchsetzung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Eilverfahren
Letzte Überarbeitung: 29. November 2018
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