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Klage gegen Versetzung
26.04.2013. Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht (Direktionsrecht), das ihn berechtigt, seine Arbeitnehmer entsprechend den wechselnden betrieblichen Erfordernissen einzusetzen.
Im einzelnen erlaubt § 106 GewO dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung "nach billigem Ermessen näher bestimmen", soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, durch Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Auch mit einer Versetzung übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht aus, d.h. es handelt sich um eine einseitige "Ansage" des Arbeitgebers, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden sein muss. Andererseits ist nicht jede Versetzung rechtens, denn sie muss als Weisung des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO "billigem Ermessen" entsprechen.
Wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm zeigt, kann bei einer Klage gegen eine Versetzung bzw. auf vertragsgemäße Beschäftigung eine detaillierte Stellenanzeige prozessentscheidend sein: LAG Hamm, Urteil vom 04.01.2013, 10 Sa 901/12.
- Was tun bei einer schikanösen Versetzung?
- Der Streitfall: Sekretärin mit gehobener Eingruppierung wird nach langer Krankheit nur noch mit untergeordneten Hilfsarbeiten betraut
- LAG Hamm: Bei unwirksamer Versetzung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung mit den bisherigen Aufgaben am bisherigen Ort
Was tun bei einer schikanösen Versetzung?
Wer als Arbeitnehmer auf einmal nur noch untergeordnete Tätigkeiten erledigen soll oder ohne nachvollziehbare Sachgründe in eine andere Abteilung oder gar in eine andere Stadt versetzt wird, wird das in der Regel als kalte Kündigung empfinden. Dann stellt sich die Frage, was man gegen eine solche Versetzung tun kann. Wenn Verhandlungen nicht helfen, muss man notfalls klagen. Aber mit welchem Klageziel?
Eine Feststellungsklage mit dem Ziel, dass das Gericht die Versetzung für rechtswidrig bzw. rechtsunwirksam erklärt, beeindruckt Arbeitgeber meist nicht wirklich, da Feststellungsurteile keinen vollstreckbaren Inhalt haben und der Arbeitgeber obendrein die Rechtskraft eines solchen Urteils jahrelang hinauszögern kann.
Beeindruckender ist da schon eine Leistungsklage, mit der der Arbeitnehmer die aus seiner Sicht vertragsgemäße Beschäftigung verlangt, denn ein solches Urteil kann er vollstrecken. Allerdings haben solche Klagen selten Erfolg, da der klagende Arbeitnehmer hier die Wahl zwischen zwei Übeln hat:
- Sagt er im Klageantrag genau, mit welchen Aufgaben der Arbeitgeber ihn beschäftigen soll, hätte eine dementsprechendes Urteil einen klar definierten und damit vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein solcher Antrag ist daher zulässig, aber leider oft unbegründet, da er das Weisungsrecht des Arbeitgebers außer Acht lässt: Der Arbeitgeber kann ja meist nicht nur die in der Klage genannten Arbeiten zuweisen, sondern aufgrund seines Weisungsrechts auch andere.
- Will der Arbeitnehmer daher das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei der Formulierung seines Klageantrags respektieren, gerät in die Gefahr, die gewünschten Arbeitsaufgaben zu ungenau zu formulieren, z.B. durch Wiederholung der abstrakten Merkmale einer tariflichen Gehaltsgruppe. Dann ist die Klage als unzulässig anzuweisen, da ein ihr entsprechendes Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hätte.
Unter solchen Umständen kann es prozessentscheidend sein, wenn der Arbeitnehmer eine präzise Stellenbeschreibung vorweisen kann.
Der Streitfall: Sekretärin mit gehobener Eingruppierung wird nach langer Krankheit nur noch mit untergeordneten Hilfsarbeiten betraut
Im Streitfall ging es um eine Sekretärin, die in einer katholischen Einrichtung arbeitete. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie als "Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich" beschäftigt, und zwar unter Verweis auf die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO). Die für sie geltende Vergütungsgruppe gemäß KAVO sah Arbeiten vor, die "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern und zumindest zu einem Viertel selbständige Leistungen.
Nach einer von ihr erstellten Aufgabebeschreibung aus dem Jahre 2003 war sie mit Sekretariatsarbeiten im Vorzimmer des Geschäftsführers und mit Arbeiten im Liegenschaftsbereich beschäftigt, dort insbesondere mit der Anlage und Führung der Grundbuchakten sowie der Liegenschaftskataster, der Eintragung, Belastung und Löschung von Erbbaurechten, Dienstbarkeiten, Grundschulden und Baulasten, der Überwachung von Geldeingängen, Besitzübergängen sowie von Eigentumsumschreibungen.
Nachdem sie im Jahre 2010 über 100 Tage krankheitsbedingt fehlte sowie die ersten fünf Monate des Jahres 2011, kehrte sie im Juni 2011 wieder in den Betrieb zurück. Dort wurde sie aber nur noch mit untergeordneten Hilfsarbeiten betraut wie z.B. mit dem Kopieren von Dokumenten oder der Postausgangsbearbeitung.
Ihre Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung hatte vor dem Arbeitsgericht Dortmund keinen Erfolg (Urteil vom 16.02.2012, 3 Ca 4563/11), denn das Arbeitsgericht bewertete den Antrag auf Beschäftigung mit Arbeiten entsprechend der KAVO-Vergütungsgruppe als zu ungenau und damit als unzulässig. Den weiteren Antrag auf Beschäftigung mit den in der Aufgabenbeschreibung genannten Arbeiten wies das Arbeitsgericht wegen des Weisungsrechts des Arbeitgebers als unbegründet zurück, denn diese Aufgabenbeschreibung war nicht Vertragsbestandteil geworden.
LAG Hamm: Bei unwirksamer Versetzung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung mit den bisherigen Aufgaben am bisherigen Ort
Das in der Berufung zuständige LAG Hamm gab der Klage dagegen statt, d.h. es verurteilte den Arbeitgeber dazu, der Sekretärin die in der Stellenbeschreibung ausführlich beschriebenen Arbeitsaufgaben zuzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich das LAG auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2010, mit der das BAG bekräftigt hatte, dass der Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen Versetzung einen klagbaren Anspruch auf Zuweisung der ihm vor der Versetzung übertragenen Aufgaben hat (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 10 AZR 275/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/029 Kontrolle einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel).
Und da die Beschäftigung der Sekretärin ab ihrer Rückkehr im Juni 2010 mit nicht vertragsgemäßen bzw. unterwertigen Aufgaben eine solche unwirksame Versetzung darstellte, konnte die Sekretärin ihren elf Punkte (!) umfassenden Antrag auf Beschäftigung gemäß der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2003 durchbringen.
Der Einwand des Arbeitgebers, dass diese Stellenbeschreibung nicht Vertragsinhalt geworden sei, war zwar richtig, half ihm aber nicht. Denn es ging ja gar nicht um den Vertragsinhalt, sondern um die rechtlich verbindliche Konkretisierung der Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber, die dieser letztmalig vor der rechtswidrigen Versetzung vom Juni 2010 vorgenommen hatte.
Fazit: Klagen auf vertragsgerechte Beschäftigung können Erfolg haben, d.h. mit einem Urteil enden, das dem Arbeitgeber bis ins Einzelne vorschreibt, welche Aufgaben er dem Arbeitnehmer zuzuweisen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer konkret darlegt (und auch beweisen kann), dass er vor der rechtswidrigen Versetzung mit den eingeklagten Aufgaben betraut war. Diesen Nachweis konnte die Klägerin hier im Streitfall mit einer Aufgabenbeschreibung führen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.01.2013, 10 Sa 901/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 10 AZR 275/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
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Letzte Überarbeitung: 29. November 2018
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