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LAG Hamm, Urteil vom 04.01.2013, 10 Sa 901/12
Schlagworte: | AGB, Versetzung, Allgemeine Geschäftsbedingungen | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 901/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.01.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 16.02.2012, 3 Ca 4563/11 | |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2012 – 3 Ca 4563/11 – teilweise abgeändert:
1. der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich mit folgenden Tätigkeiten zu beschäftigen:
1) Bearbeitung der Eingangspost: Briefe öffnen, nach Wichtigkeit und Abteilungen sortieren, dem Geschäftsführer vorlegen, an die einzelnen Abteilungen verteilen.
2) Sekretariatsarbeiten – Vorzimmer Geschäftsführer: Annahme und Weiterleitung von Telefongesprächen, telefonische Auskunftserteilung, Terminvereinbarungen für den Geschäftsführer, Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs, Aktenablage, Bewirtung von Besuchern, Weitergabe von Anweisungen des Geschäftsführers an die Mitarbeiter, Annahme und Weiterleitung von persönlichen und dienstlichen Belangen der Mitarbeiter an den Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter.
3) Sitzungsvorbereitungen: Organisatorische Vorbereitungen von Sitzungen, der Verbandausschusssitzungen sowie der Vertreterversammlung, Erstellung von Vorlagen, Auszügen und Protokollen, edv-mäßige Erfassung der Kirchenvorstandsmitglieder, Planung und Vorbereitung von innerbetrieblichen Veranstaltungen.
4) Kapitalertrags- und Zinsabschlagssteuer: Bearbeitung der Anträge, Führung von Gesprächen und des anfallenden Schriftverkehrs,zwischen Kirchengemeinden und Banken, Ausstellung von Spendenquittungen, Antragstellung an das Finanzamt bei zu Unrecht einbehaltener Zinsabschlagssteuer.
5) Grundbücher und Grundstücksgeschäfte: Anlage und Führung der Grundbuchakten sowie der Liegenschaftskataster, Führung von Gesprächen und Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs zwischen den Grundbuchämtern, Notaren, Käufern, Verkäufern, dem EGV, Gutachterausschuss, Architekten und Vermessungsingenieuren, Überprüfung und edv-mäßige Erfassung der Fortschreibung der Liegenschaftsdaten, Eintragung, Belastung und Löschung von Erbbaurechten, Dienstbarkeiten, Grundschulden und Baulasten: Führung von Gesprächen und Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs mit den zuständigen Behörden, Banken, Erbbauberechtigten, etc. Anlage und Führung der Grundstücksakten: Terminüberwachung von Geldeingängen und Besitzübergängen sowie Eigentumsumschreibungen, Auskunftserteilung und Abstimmung zu Vertragsinhalten, Gutachten, kirchenaufsichtlicher Genehmigungen bei Abwesenheit des Geschäftsführers.
6) Friedhöfe (Haupt- und Südwestfriedhof) Bearbeitung der anfallenden Personal- und Grabpflegekosten
7) Parkkarten M1-K1-Haus,Führung und Aktualisierung der Dauerparklisten, Herausgabe von Parkkarten, Erstellung von Rechnungen für Parkkarten.
8) Cafe N1 im M1-K1-Haus Errechnung der monatlichen Pacht, Führung der Jahrespachtübersicht.
9) Versicherungen/ Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Bearbeitung von Versicherungsfällen und Weiterleitung an die zuständigen Behörden.
10) Ausgangspost, Regelung der Urlaubs- und Krankheitsvertretung, ggf. Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Briefumschläge nach Größe und Gewicht sortieren, frankieren und für Boten bereit legen.
11) Reinigungskraft Frau L1
Ansprechpartner bezüglich dienstlicher Belange der Reinigungskraft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 %, die Klägerin zu 20 %.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin.
Die am 18.10.1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1995 beim beklagten Verband beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.02.1995 erfolgte die Einstellung als „Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich". Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages ist die kirchliche Arbeits-und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil des Vertrages. In § 5 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe K VII Fallgruppe 2.3.2 / 2.1.1 eingruppiert ist. Mit Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 11.12.2001 wurde eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe K Vc Fallgruppe 9.2.1.1 vereinbart.
Anfang des Jahres 2003 bat der beklagte Verband die Mitarbeiter darum, eine Stellenbeschreibung zu erstellen, aus der hervorgeht, welche Arbeiten von den jeweiligen Mitarbeitern tatsächlich ausgeübt werden. Die Klägerin erstellte darauf hin unter dem 01.03.2003 eine Stellenbeschreibung, die sie an den Geschäftsführer des beklagten Verbandes weiterleitete und die von diesem zur Kenntnis genommen wurde. Nach der Stellenbeschreibung war die Klägerin im Wesentlichen mit Sekretariatsarbeiten im Vorzimmer des Geschäftsführers und mit Arbeiten im Liegenschaftsbereich (z. B. Anlage und Führung der Grundbuchakten sowie der Liegenschaftskataster, Eintragung, Belastung und Löschung von Erbbaurechten, Dienstbarkeiten, Grundschulden und Baulasten, Überwachung von Geldeingängen, Besitzübergängen sowie Eigentumsumschreibungen) beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellenbeschreibung vom 01.03.2003, Bl. 15 – 19 d. A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin übertragen und von dieser wahrgenommen wurden. Lediglich hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Arbeiten im Liegenschaftsbereich besteht Streit.
Im Jahr 2008 war die Klägerin an 31 Tagen arbeitsunfähig erkrankt, im Jahr 2009 an 50 Tagen, im Jahr 2010 an 108 Tagen und in der Zeit vom 01.01.2011 bis 18.05.2011 an 82 Tagen. Nach der letzten Erkrankung und einem sich anschließenden Urlaub nahm die Klägerin am 08.06.2011 ihre Tätigkeit wieder auf. Seit diesem Zeitpunkt wird sie nicht mehr im Vorzimmer des Geschäftsführers und auch nicht mehr mit den bisherigen Tätigkeiten im Liegenschaftsbereich, sondern im Wesentlichen mit den folgenden Tätigkeiten beschäftigt:
• Verfassen von Briefen, Kurzmitteilungen, Rundschreiben für die Bauabteilung bzw. die Geschäftsführung, teilweise nach Diktat, teilweise nach Stichwortangaben
• Selbständige Adressensuche ( Adressenliste ausdrucken und Korrekturlesen der verfassten Briefe)
• Fotokopien erstellen, Anlagen zusammenstellen
• Vorbereitung des Schriftverkehrs zur Unterschrift
• Einkuvertieren der Ausgangspost für mehrere Sachbearbeiter
• Allgemeine Ablage
• Weiterleitung wichtiger Unterlagen an Kirchengemeinden
• Liegenschaftsabteilung: Erstellung von Nebenkostenabrechnungen nach Vorgabe
Mit ihrer am 02.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin eine Beschäftigung entsprechend der Vergütungsgruppe K Vc, bzw. der Entgeltgruppe 8, hilfsweise mit den Tätigkeiten, die von ihr bislang wahrgenommen wurden und in der Stellenausschreibung ausgewiesen sind, begehrt. Sie hat die Ansicht vertreten, die ihr nunmehr zugewiesenen Tätigkeiten seien unterwertig und nicht vertragsgerecht. Sie werde lediglich als reine Schreibkraft eingesetzt; ihr werde schlicht und einfach zudiktiert, was sie zu tun und zu lassen habe. Hierfür seien keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich; ihre jetzige Tätigkeit umfasse auch keinerlei selbständige Leistungen. Daneben sei sie von ihrem früheren Arbeitsplatz, dem Vorzimmer des Geschäftsführers, „entfernt" worden und arbeite nunmehr in einem Raum, den sie als Abstellraum empfinden müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, sie als Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst mit einer Tätigkeit, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert und darüber hinaus selbständige Leistungen, zu beschäftigen.
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, sie als Angestellte mit Sekretariatsarbeiten, Archivarbeiten und Liegenschaftsarbeiten zu beschäftigen mit der Maßgabe folgender Tätigkeiten:
1. Bearbeitung der Eingangspost: Briefe öffnen, nach Wichtigkeit und Abteilungen sortieren, dem Geschäftsführer vorlegen, an die einzelnen Abteilungen verteilen.
2. Sekretariatsarbeiten – Vorzimmer Geschäftsführer: Annahme und Weiterleitung von Telefongesprächen, telefonische Auskunftserteilung, Terminvereinbarungen für den Geschäftsführer, Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs, Aktenablage, Bewirtung von Besuchern, Weitergabe von Anweisungen des Geschäftsführers an die Mitarbeiter, Annahme und Weiterleitung von persönlichen und dienstlichen Belangen der Mitarbeiter an den Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter.
3. Sitzungsvorbereitungen: Organisatorische Vorbereitungen von Sitzungen, der Verbandausschusssitzungen sowie der Vertreterversammlung, Erstellung von Vorlagen, Auszügen und Protokollen, edv-mäßige Erfassung der Kirchenvorstandsmitglieder, Planung und Vorbereitung von innerbetrieblichen Veranstaltungen.
4. Kapitalertrags- und Zinsabschlagssteuer: Bearbeitung der Anträge, Führung von Gesprächen und des anfallenden Schriftverkehrs,zwischen Kirchengemeinden und Banken, Ausstellung von Spendenquittungen, Antragstellung an das Finanzamt bei zu Unrecht einbehaltener Zinsabschlagssteuer.
5. Grundbücher und Grundstücksgeschäfte: Anlage und Führung der Grundbuchakten sowie der Liegenschaftskataster, Führung von Gesprächen und Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs zwischen den Grundbuchämtern, Notaren, Käufern, Verkäufern, dem EGV, Gutachterausschuss, Architekten und Vermessungsingenieuren, Überprüfung und edv-mäßige Erfassung der Fortschreibung der Liegenschaftsdaten, Eintragung, Belastung und Löschung von Erbbaurechten, Dienstbarkeiten, Grundschulden und Baulasten: Führung von Gesprächen und Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs mit den zuständigen Behörden, Banken, Erbbauberechtigten, etc. Anlage und Führung der Grundstücksakten: Terminüberwachung von Geldeingängen und Besitzübergängen sowie Eigentumsumschreibungen, Auskunftserteilung und Abstimmung zu Vertragsinhalten, Gutachten, kirchenaufsichtlicher Genehmigungen bei Abwesenheit des Geschäftsführers.
6. Friedhöfe (Haupt- und Südwestfriedhof)Bearbeitung der anfallenden Personal- und Grabpflegekosten
7. Parkkarten M1-K1-Haus,Führung und Aktualisierung der Dauerparklisten, Herausgabe von Parkkarten, Erstellung von Rechnungen für Parkkarten.
8. Cafe N1 im M1-K1-Haus Errechnung der monatlichen Pacht, Führung der Jahrespachtübersicht.
9. Versicherungen/ Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Bearbeitung von Versicherungsfällen und Weiterleitung an die zuständigen Behörden.
10. Ausgangspost, Regelung der Urlaubs- und Krankheitsvertretung, ggf. Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Briefumschläge nach Größe und Gewicht sortieren, frankieren und für Boten bereit legen.
11. Reinigungskraft Frau L1
Ansprechpartner bezüglich dienstlicher Belange der Reinigungskraft.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin werde mit den nunmehr übertragenen Tätigkeiten vertragsgemäß beschäftigt. Die Stellenbeschreibung vom 01.03.2003 sei von den Parteien nicht unterzeichnet worden und auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch darauf, exakt mit diesen Tätigkeiten beschäftigt zu werden. Sie könne lediglich verlangen, entsprechend dem Arbeitsvertrag als Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich eingesetzt zu werden. Die von der Klägerin derzeit ausgeübten Tätigkeiten würden diesem Anspruch entsprechen. Ihr Geschäftsführer benötige in seinem Vorzimmer eine Mitarbeiterin, mit der er kontinuierlich und vertrauensvoll zusammen arbeiten könne. Aufgrund der krankheitsbedingten Ausfälle habe er sich gezwungen gesehen, eine andere Mitarbeiterin mit diesen Tätigkeiten zu betrauen.
Mit Urteil vom 16.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt sei und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Stellenbeschreibung vom 01.02.2003 sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Eine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses auf die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Klägerin werde nach ihrer Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem sich anschließenden Urlaub vertragsgemäß beschäftigt, da sie tatsächlich als „Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich" eingesetzt werde. Es würde sogar genügen, wenn die Klägerin im Sekretariats- oder Liegenschaftsbereich eingesetzt würde. Dass sie in beiden Bereichen kumulativ beschäftigt werden müsse, ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag nicht. Bei den der Klägerin übertragenen Tätigkeiten handele es sich um typische Sekretariatsaufgaben. Diese seien arbeitsvertraglich geschuldet. Auf die Qualität bzw. das Niveau dieser Tätigkeiten komme es nicht an, solange sie sich im arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgabenfeld bewegten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, der Hauptantrag sei hinreichend bestimmt. Da der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechtes bestimmen könne, wie sie beschäftigt wird, könne sie keinen konkretisierten Klageantrag, in dem die Tätigkeiten benannt werden, mit denen sie zu beschäftigen sei, stellen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Problematik des Falles in keinster Weise erkannt. Insbesondere habe sich das Arbeitsgericht überhaupt nicht mit der ausdrücklich im Arbeitsvertrag benannten Vergütungsgruppe und den entsprechenden Eingruppierungsmerkmalen befasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2012 – 3 Ca 4563/11 - abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, sie als Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich mit Tätigkeiten zu beschäftigen, bei denen mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern und zumindest einem Viertel Arbeitsvorgänge, die selbstständige Leistungen erfordern,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, sie als Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich mit folgenden Tätigkeiten zu beschäftigen:
1. Bearbeitung der Eingangspost: Briefe öffnen, nach Wichtigkeit und Abteilungen sortieren, dem Geschäftsführer vorlegen, an die einzelnen Abteilungen verteilen.
2. Sekretariatsarbeiten – Vorzimmer Geschäftsführer: Annahme und Weiterleitung von Telefongesprächen, telefonische Auskunftserteilung, Terminvereinbarungen für den Geschäftsführer, Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs, Aktenablage, Bewirtung von Besuchern, Weitergabe von Anweisungen des Geschäftsführers an die Mitarbeiter, Annahme und Weiterleitung von persönlichen und dienstlichen Belangen der Mitarbeiter an den Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter.
3. Sitzungsvorbereitungen: Organisatorische Vorbereitungen von Sitzungen, der Verbandausschusssitzungen sowie der Vertreterversammlung, Erstellung von Vorlagen, Auszügen und Protokollen, edv-mäßige Erfassung der Kirchenvorstandsmitglieder, Planung und Vorbereitung von innerbetrieblichen Veranstaltungen.
4. Kapitalertrags- und Zinsabschlagssteuer: Bearbeitung der Anträge, Führung von Gesprächen und des anfallenden Schriftverkehrs, zwischen Kirchengemeinden und Banken, Ausstellung von Spendenquittungen,Antragstellung an das Finanzamt bei zu Unrecht einbehaltener Zinsabschlagssteuer.
5. Grundbücher und Grundstücksgeschäfte: Anlage und Führung der Grundbuchakten sowie der Liegenschaftskataster, Führung von Gesprächen und Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs zwischen den Grundbuchämtern, Notaren, Käufern, Verkäufern, dem EGV, Gutachterausschuss, Architekten und Vermessungsingenieuren, Überprüfung und edv-mäßige Erfassung der Fortschreibung der Liegenschaftsdaten, Eintragung, Belastung und Löschung von Erbbaurechten, Dienstbarkeiten, Grundschulden und Baulasten: Führung von Gesprächen und Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs mit den zuständigen Behörden, Banken, Erbbauberechtigten, etc. Anlage und Führung der Grundstücksakten: Terminüberwachung von Geldeingängen und Besitzübergängen sowie Eigentumsumschreibungen, Auskunftserteilung und Abstimmung zu Vertragsinhalten, Gutachten, kirchenaufsichtlicher Genehmigungen bei Abwesenheit des Geschäftsführers.
6. Friedhöfe (Haupt- und Südwestfriedhof)Bearbeitung der anfallenden Personal- und Grabpflegekosten
7. Parkkarten M1-K1-Haus,Führung und Aktualisierung der Dauerparklisten, Herausgabe von Parkkarten, Erstellung von Rechnungen für Parkkarten.
8. Cafe N1 im M1-K1-Haus Errechnung der monatlichen Pacht, Führung der Jahrespachtübersicht.
9. Versicherungen/ Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Bearbeitung von Versicherungsfällen und Weiterleitung an die zuständigen Behörden.
10. Ausgangspost, Regelung der Urlaubs- und Krankheitsvertretung, ggf. Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Briefumschläge nach Größe und Gewicht sortieren, frankieren und für Boten bereit legen.
11. Reinigungskraft Frau L1
Ansprechpartner bezüglich dienstlicher Belange der Reinigungskraft.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich nicht, dass die Klägerin kumulativ im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich beschäftigt werden müsse. Bei den der Klägerin übertragenen Tätigkeiten handele es sich um typische Sekretariatsaufgaben, die teilweise auch im Bereich der Liegenschaftsabteilung ausgeübt würden. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass es auf die Qualität bzw. das Niveau dieser Tätigkeiten nicht ankomme. Die Zuweisung von Einzeltätigkeiten liege ausschließlich im Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses Direktionsrecht sei von ihm in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A) Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B) In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klägerin hat derzeit einen Anspruch auf Beschäftigung mit den Tätigkeiten, die ihr bis zum 08.06.2011 übertragen waren. Das Arbeitsgericht hat insoweit zwar zutreffend festgestellt, dass sich ein solcher Anspruch nicht bereits aufgrund vertraglicher Vereinbarung aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Es hat auch zutreffend eine Konkretisierung der vertraglich geschuldeten Leistung auf ausschließlich diese Tätigkeiten verneint. Die erstinstanzliche Entscheidung ist aber dennoch abzuändern, weil das Arbeitsgericht verkannt hat, dass der Arbeitnehmer auch dann den allgemeinen Beschäftigungsanspruch auf die - bisherige - Beschäftigung hat, wenn die Änderung des Inhalts der Arbeitsleistung durch Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechtes oder eines sonstigen Leistungsbestimmungsrechtes unwirksam ist. Vorliegend hat der Beklagte bei der Ausübung des ihm zustehenden Direktionsrechtes die Grenzen des § 106 GewO nicht beachtet, so dass die von ihm vorgenommene Änderung des Inhalts der Arbeitsleistung unwirksam ist.
I. Der Hauptantrag der Klägerin, der auf eine Beschäftigung mit Tätigkeiten gerichtet ist, bei denen mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern und zumindest einem Viertel Arbeitsvorgänge, die selbständige Leistungen erfordern, ist unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe ist zum einen zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) sowie zur Festlegung von Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erforderlich. Zum anderen muss eine Entscheidung, die eine Handlungspflicht ausspricht, grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Handlung der Schuldner vornehmen soll, darf dabei nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Arbeitgeber, der zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten angehalten werden soll, muss vorher wissen, wann er mit der Verhängung eines Zwangsgeldes rechnen muss. Ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Antrag muss daher aus rechtsstaatlichen Gründen für die in Anspruch genommene Partei eindeutig erkennen lassen, welche Handlung er vorzunehmen hat und in welchen Fällen gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden kann.
Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag der Klägerin nicht. Aus dem Antrag ergibt sich nicht, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Beklagte die Klägerin beschäftigen soll. Diese Tätigkeiten werden vielmehr nur rahmenmäßig umschrieben, wobei mit den Begriffen „Arbeitsvorgang", „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und „selbständige Leistungen" unbestimmte Rechtsbegriffe aus den Eingruppierungsvorschriften der KAVO verwendet werden. Da diese Begriffe auslegungsfähig und auslegungsbedürftig sind, stehen Inhalt und Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs nicht eindeutig fest. Für den Beklagten würde es aber eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Beschäftigung der Klägerin mit Tätigkeiten verurteilt wird, die nicht konkret umschrieben sind und bei denen erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, ob die in Erfüllung des Titels übertragenen Tätigkeiten den Eingruppierungsmerkmalen entsprechen.
Daneben würde durch einem dem Antrag entsprechenden Urteilstenor auch die zwischen den Parteien eigentlich streitige Frage nicht geklärt. Zwischen den Parteien besteht grundsätzlich kein Streit darüber, dass der Klägerin ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung und damit ein Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten zusteht, die ihrer Vergütungsgruppe entsprechen. Streitig ist vielmehr, ob die der Klägerin derzeit übertragenen Aufgaben in diesem Sinne vertragsgemäß sind.
II. Der auf die Beschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist als Leistungsantrag zulässig.
1. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung bestehen für den Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwei Möglichkeiten. Er kann die Berechtigung der Versetzung zum einen im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen. Darüber hinaus hat er aber auch die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO durchzusetzen. Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Versetzung als Vorfrage zu
beurteilen. Voraussetzung für eine derartige Klage ist die Besorgnis, dass der Schuldner sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 -; BAG, Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 -).
Die Voraussetzungen des § 259 ZPO liegen vor, da sich der Beklagte weigert, die Klägerin mit den ihr bislang übertragenen Aufgaben zu beschäftigen.
2. Der Hilfsantrag der Klägerin ist auch hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Hilfsantrag sind die Tätigkeiten, mit denen die Klägerin beschäftigt werden soll, konkret benannt, so dass der Inhalt des geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs eindeutig feststeht.
II. Der auf eine Beschäftigung mit den ihr bislang übertragenen Tätigkeiten gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist auch begründet.
1. Erweist sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 -; BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 9 AZR 130/97 -; BAG, Urteil vom 26.01.1988 - 1 AZR 531/86 -). Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen. Solange dieser nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 -).
Wird der Arbeitgeber nach einer Versetzung zur tatsächlichen Beschäftigung zu den vorherigen Bedingungen verurteilt, ist damit die Vorfrage der Wirksamkeit der Versetzung beantwortet. Eine Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitgeber zukünftig von seinem Weisungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen kann, ist hingegen nicht getroffen. Will ein Arbeitnehmer eine weitergehende Entscheidung zum Umfang des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts erreichen, so muss er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 ZPO von der Möglichkeit eines gesonderten Feststellungsantrags Gebrauch machen.
2. Vorliegend hat der Beklagte von dem ihm nach § 106 GewO zustehenden Weisungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht.
a) Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Hiernach ist der Arbeitgeber nur innerhalb des arbeitsvertraglich vorgegebenen, je nach Vertragsgestaltung engeren oder weiteren Rahmens berechtigt, Art und Inhalt der zu leistenden Arbeit durch Ausübung des ihm zustehenden Weisungsrechtes festzulegen.
b) Im Arbeitsvertrag vom 08.02.1995 haben die Parteien bezüglich der Tätigkeit der Klägerin lediglich vereinbart, dass sie als „Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich" eingestellt wird. Danach ist die Klägerin nicht für eine bestimmte, konkret bezeichnete Tätigkeit eingestellt worden, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich. Das Direktionsrecht des Beklagten erstreckt sich bei dieser Vertragsgestaltung zunächst einmal auf alle Tätigkeiten, die dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich „Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich" entsprechen. Daneben wird das Weisungsrecht des Beklagten durch die Eingruppierung der Klägerin eingeschränkt. Das Weisungsrecht umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerwertigen Tätigkeiten, und zwar auch dann nicht, wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird. Dem Arbeitnehmer können kraft Direktionsrecht vielmehr nur solche neuen Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist, entsprechen (vgl. nur ErfK/Preis, 12. Aufl., § 106 GewO Rn. 13 m. w. N.).
c) Die Klägerin ist nach dem Zusatzvertrag vom 11.02.2001 in die Vergütungsgruppe K Vc Fallgruppe 9.2.1.1 KAVO eingruppiert, was nach der Zuordnungstabelle gemäß Anlage 5a zur KAVO der Entgeltgruppe 8 entspricht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der vertragsgerechten Beschäftigung der Klägerin nicht die von den Parteien zitierte Anlage 5b zur KAVO maßgebend ist. Diese gilt nur für zwischen dem 01.01.2008 und dem In – Kraft – Treten der neuen Eingruppierungsvorschriften stattfindende Eingruppierungsvorgänge, worum es vorliegend nicht geht. Für die Frage, ob der Klägerin Tätigkeiten zugewiesen wurden, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert ist, entsprechen, sind vielmehr die Anlage 1 zur KAVO in Verbindung mit der Zuordnungstabelle nach Anlage 5a zur KAVO maßgebend.
Nach § 20 KAVO ist der Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
In die Vergütungsgruppe K Vc Fallgruppe 9.2.1.1 sind nach der Anlage 1 zur KAVO 78 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert, nach 4 Jahren Bewährung in der Vergütungsgruppe K VIb eingruppiert.
Hieraus folgt, dass der Klägerin ein arbeitsvertraglicher Anspruch darauf zusteht, als Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich mit einer Tätigkeit beschäftigt zu werden, bei der mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern. Nur in diesen Grenzen kann der Beklagte
der Klägerin kraft des ihm zustehenden Direktionsrechtes wirksam Tätigkeiten entziehen und zuweisen.
Dabei trägt der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 106 GewO für eine Versetzung. Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Grenzen erfolgt ist (BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 -).
d) Hiervon ausgehend hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass sich der Entzug der bisherigen und die Zuweisung der neuen Aufgaben im Rahmen der arbeitsvertraglichen Grenzen hält. Nach dem Vortrag des Beklagten wird die Klägerin nunmehr im Wesentlichen mit typischen Sekretariatsaufgaben beschäftigt. Solche Sekretariatsaufgaben entsprechen aber für sich allein nicht den Anforderungsmerkmalen der Vergütungsgruppe K Vc Fallgruppe 9.2.1.1. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anlage 1 zur KAVO für Mitarbeiter/innen im Schreib¬ und Sekretariatsdienst eigene Tätigkeitsmerkmale enthält, die von den Tätigkeitsmerkmalen für Mitarbeiter/innen im Verwaltungsdienst abweichen. Während für Mitarbeiter/innen im Verwaltungsdienst die Fallgruppe 2.1.1 bzw. nach einem Bewährungsaufstieg die Fallgruppe 9.2.1.1 einschlägig ist, sind für Mitarbeiter/innen im Schreib- und Sekretariatsdienst die Fallgruppe 2.3.1 bzw. nach einem Bewährungsaufstieg die Fallgruppen 9.2.3.1 bis 9.2.3.3 einschlägig. Eine Beschäftigung ausschließlich mit Sekretariatsarbeiten entspricht bereits aus diesem Grunde nicht der Vergütungsgruppe K Vc Fallgruppe 9.2.1.1. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann daher die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung „Verwaltungsangestellte im Sekretariats- und Liegenschaftsbereich" auch nicht dahingehend verstanden werden, dass damit lediglich eine Tätigkeit im „Sekretariats- oder Liegenschaftsbereich" vereinbart wurde. Für eine der Vergütungsgruppe K Vc entsprechende Tätigkeit ist es vielmehr erforderlich, dass der Klägerin zumindest neben Sekretariatsaufgaben auch Aufgaben im Liegenschaftsbereich übertragen werden, da ansonsten die Fallgruppe 9.2.1.1 nicht einschlägig sei kann.
Hinzu kommt, dass die der Klägerin übertragenen Sekretariatsaufgaben unabhängig von der Fallgruppe auch nicht der Vergütungsgruppe K Vc entsprechen. Zwar können nach der Anlage 1 zur KAVO auch Tätigkeiten im Schreib- und Sekretariatsdienst nach einem Bewährungsaufstieg der Vergütungsgruppe K Vc entsprechen. Die hierfür erforderlichen Tätigkeitsmerkmale sind vorliegend aber nicht gegeben. So kommt nach der Anlage 1 zur KAVO die Vergütungsgruppe K Vc zum einen für Sekretärinnen in Betracht, die in erheblichem Umfang schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben oder außerordentliche Schreibleistungen erbringen und dabei in einer besonderen Vertrauensstellung tätig sind. Nachdem der Klägerin die Sekretariatsarbeiten im Vorzimmer des Geschäftsführers entzogen wurden, lässt sich das Vorliegen einer besonderen Vertrauensstellung vorliegend aber nicht mehr feststellen. Daneben kommt die Vergütungsgruppe K Vc für Mitarbeiter/innen im Schreib- und Sekretariatsdienst in Betracht, die mindestens in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen bzw. für Leiterinnen von zentralen Schreibdiensten, denen mindestens sechs Mitarbeiter/innen auf ausdrückliche Anordnung unterstellt sind. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, so dass die der Klägerin übertragenen Sekretariatsarbeiten nicht der Vergütungsgruppe K Vc entsprechen.
An dem Ergebnis, dass die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten nicht der Vergütungsgruppe K Vc entsprechen, ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin daneben noch in der Liegenschaftsabteilung Nebenkostenabrechnungen erstellt und versendet. Zum einen ist nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen Umfang (mindestens zur Hälfte oder einem Viertel der Arbeitszeit) diese Tätigkeit anfällt. Zum anderen hat die Klägerin die Nebenkostenabrechnungen nach dem ausdrücklichen Vortrag des Beklagten nach Vorgabe des Abteilungsleiters zu erstellen. Insofern ist aber auch nicht ersichtlich, dass hier von der Klägerin selbständige Leistungen erbracht werden, die für eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe K Vc erforderlich wären.
e) Da der Beklagte bei der Ausübung des ihm zustehenden Direktionsrechtes die Grenzen des § 106 GewO demnach nicht beachtet hat, ist die von ihm vorgenommene Änderung des Inhalts der Arbeitsleistung unwirksam. Dies wiederum hat nach den obigen Ausführungen zur Folge, dass der Klägerin derzeit und solange, wie der Beklagte von dem ihm zustehenden Weisungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht hat, ein Anspruch auf Beschäftigung in ihrer bisherigen Tätigkeit zusteht. Hierbei handelt es sich um die Tätigkeiten, die in der Stellenbeschreibung vom 01.03.2003 aufgeführt sind. Dass die dort aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin übertragen und von ihr auch wahrgenommen wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dies gilt auch hinsichtlich der aufgeführten Tätigkeiten im Liegenschaftsbereich, bei denen lediglich hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes unterschiedliche Ansichten bestehen.
III. Gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 2, 64 Abs. 3a ArbGG hat die Entscheidung, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor
aufzunehmen. Ist dies wie vorliegend versehentlich unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Wird die Zwei - Wochen - Frist versäumt, kann das Urteil weder von Amts wegen noch auf Antrag einer Partei ergänzt werden. In diesem Fall ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen (vgl. GMP/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 72 Rn. 36). Vorliegend ist ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden, so dass die Revision nicht zugelassen ist.
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