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Ermessen des Arbeitgebers bei Versetzungen
27.07.2013. Wer von seinem Arbeitgeber in einen anderen Betrieb versetzt wird, hat oft weitere Fahrtwege zurückzulegen. Im schlimmsten Fall läuft eine solche Versetzung auf eine kalte Kündigung hinaus, wenn dem Arbeitnehmer das weite Pendeln zur Arbeit nicht zuzumuten ist und er deshalb gezwungen ist, seinen Hut zu nehmen.
In den vergangen Jahren mussten viele Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit aufgrund von Versetzungen in andere Dienststellen längere Fahrtwege in Kauf nehmen, und einige von ihnen zogen dagegen vor die Arbeitsgerichte.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Bundesagentur bei solchen unangenehmen Entscheidungen alle für eine Versetzung in Betracht kommenden Arbeitnehmer in die Auswahlentscheidung einbeziehen muss. Werden nur solche Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen, die früher befristet beschäftigt waren und deren Verträge mittlerweile entfristet sind, ist die Auswahlentscheidung und damit die Versetzung rechtswidrig: BAG, Urteil vom 10.07.2013, 10 AZR 915/12.
- Können öffentliche Arbeitgeber bei Versetzungen in andere Dienststellen Arbeitnehmergruppen aus Haushaltsgründen ausnehmen?
- Der Streitfall: Entfristete Angestellte der Bundesagentur für Arbeit wird von Pirna nach Weiden versetzt
- BAG: Versetzungen sind unwirksam, wenn der Arbeitgeber nur Überhangkräfte in seine Auswahlentscheidung einbezieht und versetzt
Können öffentliche Arbeitgeber bei Versetzungen in andere Dienststellen Arbeitnehmergruppen aus Haushaltsgründen ausnehmen?
Mit einer Versetzung ordnet der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer künftig an einem anderen Ort oder in einer anderen Abteilung arbeiten soll oder dass er künftig für einen anderen Aufgabenbereich zuständig sein soll. Eine Versetzung ist eine einseitige Maßnahme, zu der der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt ist.
Die Frage ist daher nicht, ob der Arbeitnehmer mit einer Versetzung einverstanden ist oder nicht, sondern nur, ob der Arbeitgeber zu einer konkreten Versetzung berechtigt ist. Eine Versetzung ist rechtens, wenn der Arbeitgeber bei ihr die Grenzen seines Weisungsrechts einhält, d.h. wenn sie "billigem Ermessen" (§ 106 Gewerbeordnung - GewO) entspricht. Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber außerdem den Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß beteiligt haben, d.h. seine Zustimmung eingeholt haben.
Da die Versetzung als einseitige Maßnahme einer Kündigung ähnelt, können betroffene Arbeitnehmer sie gerichtlich überprüfen lassen. Dann prüft das Arbeitsgericht, ob der Arbeitgeber bei seiner Versetzung sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und ob er die Grenzen seines Ermessens beachtet hat.
Fraglich ist, ob sich öffentliche Arbeitgeber bei Versetzungen in andere Dienststellen aus Haushaltsgründen auf bestimmte Arbeitnehmergruppen konzentrieren können, d.h. ob sie z.B. nur Überhangkräfte als Kandidaten möglicher Versetzungen behandeln können. Dann wären die Inhaber von Planstellen begünstigt, denn dann wäre von vornherein klar, dass sie nicht versetzt werden.
Der Streitfall: Entfristete Angestellte der Bundesagentur für Arbeit wird von Pirna nach Weiden versetzt
Eine seit 2009 zunächst befristet beschäftigte Angestellte der Bundesagentur erhielt 2011 einen unbefristeten Vertrag, nachdem das BAG im März 2011 entschieden hatte, dass die auf den Sachgrund des Haushaltsrecht gestützten Befristungen bei der Bundesagentur unwirksam sind (Urteil vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/061 Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam).
Die Freude über den unbefristeten Vertrag währte aber nicht lange, denn die Angestellte wurde kurz darauf wie viele ihrer entfristeten Kollegen von ihrer bisherigen Dienststelle versetzt, und zwar von Pirna nach Weiden. Dagegen klagte sie vor dem Arbeitsgericht Dresden, da sie sich aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände ungerecht behandelt fühlte.
Außerdem hatte die Bundesagentur bei der Versetzungswelle nur diejenigen Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen, deren Verträge kurz zuvor entfristet worden waren, d.h. die alteingessenen Inhaber von Planstellen wurden von vornherein von Versetzungen ausgenommen.
Zur Rechtfertigung dieser Vorgehensweise berief sich die Bundesagentur auf Haushaltsgründe: Sie könne nämlich Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien.
Das Arbeitsgericht Dresden (Urteil vom 24.04.2012, 4 Ca 2313/11) und das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 14.09.2012, 2 Sa 356/12) gaben der Angestellten recht, d.h. sie erklärten die Versetzung für unwirksam.
BAG: Versetzungen sind unwirksam, wenn der Arbeitgeber nur Überhangkräfte in seine Auswahlentscheidung einbezieht und versetzt
Auch in Erfurt hatte die beklagte Bundesagentur keinen Erfolg, d.h. das BAG hielt die streitige Versetzung für unwirksam. In der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung heißt es zur Begründung:
Die Bundesagentur ist zwar gemäß dem für sie geltenden Tarifvertrag und auch gemäß dem Arbeitsvertrag der Klägerin im Prinzip dazu berechtigt, sie zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn es einen Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur gibt, so das BAG.
Bei seiner Versetzungsentscheidung muss der Arbeitgeber aber eine umfassende Abwägung vornehmen, bei der sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Das hatte die beklagte Bundesagentur hier unterlassen, denn sie hatte von vornherein nur die vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen.
Fazit: Dem Urteil des BAG ist zuzustimmen, denn wenn ganze Arbeitnehmergruppen wie im vorliegenden Fall die Inhaber von Planstellen gar nicht in die Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer einbezogen werden, betätigt der Arbeitgeber sein Ermessen in Wahrheit gar nicht oder jedenfalls nicht vollständig. Für öffentliche Arbeitgeber zeigt diese Entscheidung wieder einmal, dass eine haushaltsrechtlich noch so gut begründete Stellenwirtschaft keine unmittelbaren Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverträge hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, 10 AZR 915/12 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 11. Juni 2020
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