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Versetzung wegen Konflikten am Arbeitsplatz
Dabei müssen sie die Interessen des Arbeitnehmers fair berücksichtigen, d.h. ihre Entscheidung „nach billigem Ermessen“ treffen. Dabei müssen auch auf eine möglicherweise bestehende Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen (§ 106 Satz 3 GewO).
Die Versetzung in eine andere Stadt ist zwar im Prinzip von § 106 Satz 1 GewO gedeckt, führt aber oft zu Meinungsverschiedenheiten, da Arbeitnehmer längere Fahrtwege und/oder Fahrzeiten auf sich nehmen müssen. Wer wegen eines Streits mit einem Kollegen von einer solchen Versetzung betroffen ist, wird sie als doppelt ungerecht empfinden, wenn er meint, dass nicht er, sondern der Kollege der Verursacher des Streits ist.
Rein rechtlich ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet herauszufinden, wer den Streit begonnen hat, so das Landesarbeitsgericht (LAG) in einer aktuellen Entscheidung: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019, 5 Sa 233/18.
- Versetzung ohne Aufklärung der Konfliktursachen und ohne vorherige Anhörung der Konfliktpartei?
- Im Streit: Versetzung einer Köchin wegen andauernden Streits mit der Küchenleiterin
- LAG Mecklenburg-Vorpommern: Der Arbeitgeber muss nicht herausfinden, wer einen Streit "begonnen" hat.
Versetzung ohne Aufklärung der Konfliktursachen und ohne vorherige Anhörung der Konfliktpartei?
Da der Arbeitgeber bei einer auf § 106 GewO gestützten Versetzung in eine andere Stadt die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers in fairer Weise ("billig") berücksichtigen muss, könnte man meinen, dass das Ziel einer Streitbeendigung eine vorherige Aufklärung der Konfliktursachen voraussetzt.
Außerdem ist in einigen Tarifverträgen geregelt, dass Arbeitnehmer vor einer Versetzung oder Abordnung anzuhören sind, so z.B. in § 4 Abs.1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu dieser Vorschrift bereits entschieden, dass die Versetzung (bzw. längerfristige Abordnung) nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil der Arbeitgeber gegen die Anhörungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 TVöD verstoßen hat (BAG, Urteil vom 24.05.2018, 6 AZR 116/17, Rn.37). Aber möglicherweise gilt das nicht (ohne weiteres) für § 7 Abs.1 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland (AVR-DD) enthalten ist. Diese Vorschrift lautet:
„Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann im Rahmen ihres bzw. seines Dienstvertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in derselben Einrichtung umgesetzt oder in eine andere Einrichtung derselben Dienstgeberin bzw. desselben Dienstgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu hören.“
Im Streit: Versetzung einer Köchin wegen andauernden Streits mit der Küchenleiterin
Im Streitfall ging es um eine seit 1990 in einer diakonischen Einrichtung beschäftigte Köchin, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Sie war 2017 in einen weiter entfernten Betrieb versetzt worden, da es zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und der Küchenleiterin gekommen war. Durch die Versetzung erhöhten sich die Fahrzeiten pro Wegstrecke um etwa 30 Minuten, d.h. sie betrugen nunmehr etwa 50 Minuten pro Wegstrecke.
Aus Sicht der Köchin wurde sie von der Küchenleiterin gemobbt, die daher an dem Streit schuld war. Daher hätte der Arbeitgeber die Küchenleiterin versetzen müssen. Außerdem hatte der Arbeitgeber sie vor der Versetzung entgegen § 7 Abs.1 Satz 2 AVR-DD nicht angehört.
Die Köchin klagte auf die Feststellung, dass sie nicht dazu verpflichtet sei, in dem weiter entfernten Betrieb zu arbeiten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, Urteil vom 04.09.2018, 13 Ca 227/17.
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Der Arbeitgeber muss nicht herausfinden, wer einen Streit "begonnen" hat.
Auch vor dem LAG hatte die Köchin keinen Erfolg, denn die Versetzung war rechtens, so das LAG.
Denn der Arbeitgeber hatte triftige Sachgründe für die Versetzung, nämlich das Zerwürfnis zwischen der Köchin und ihrer Chefin (Urteil, Rn.45). Wer den Streit „begonnen“ bzw. verursacht hatte, musste der Arbeitgeber nicht aufklären, so das LAG im Anschluss an die BAG-Rechtsprechung. Vielmehr konnte er den unstreitig bestehenden Konflikt nach seinem Ermessen entschärfen (Urteil, Rn.42, 43).
Die längeren Wegezeiten waren zwar eine Belastung für die Köchin, aber zumutbar, denn Wegezeiten von 50 Minuten pro Strecke sind üblich. Außerdem hatte die Köchin ein Auto (Urteil, Rn.46).
Die Versetzung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber die Köchin nicht zuvor angehört hatte und daher gegen § 7 Abs.1 Satz 2 AVR-DD verstoßen hatte (Urteil, Rn.39), so das LAG unter Berufung auf die o.g. BAG-Entscheidung (BAG, Urteil vom 24.05.2018, 6 AZR 116/17, Rn.37). Denn wenn der Arbeitgeber eine Anhörung unterlässt, riskiert er, die Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend zu berücksichtigen. Das kann im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Versetzung führen.
Fazit: Der Verstoß gegen eine tarifvertragliche oder in kirchlichen AVR vorgeschriebene Anhörungspflicht führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Versetzung unwirksam wäre. Auch zur Aufklärung der Ursachen eines Streits zwischen Kollegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. In diesem Sinne hat vor kurzem auch das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und sich dabei ausdrücklich auf das LAG Mecklenburg-Vorpommern berufen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2019, 20 Sa 264/19).
Trotzdem sollten Personalverantwortliche derartige Verfahrensvorschriften beachten und Arbeitnehmer vor einer Versetzung anhören. Andernfalls besteht das Risiko, die Interessen des Betroffenen nicht ausreichend zu berücksichtigen. Das wiederum führt zur Unwirksamkeit einer Versetzung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019, 5 Sa 233/18
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2019, 20 Sa 264/19
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018, 6 AZR 116/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Musterschreiben: Versetzung innerhalb des Betriebs
- Update Arbeitsrecht 03|2019 vom 30.10.2019, LAG Mecklenburg-Vorpommern: Versetzung in anderen Betrieb wegen eines zerrütteten Verhältnisses zum Vorgesetzten
- Update Arbeitsrecht 05|2020 vom 04.03.2020, LAG Berlin-Brandenburg: Gefährdung des Betriebsfriedens als Grund für eine Versetzung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/013 Keine einseitige Weisung, im Home-Office zu arbeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/266 Änderung der Arbeitszeiten und BEM
- Arbeitsrecht aktuell: 17/241 Unbillige Weisungen sind unverbindlich
- Arbeitsrecht aktuell: 17/068 Einstweilige Verfügung bei Streit um den Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 14/157 Versetzung mit Ortswechsel per Eilverfahren stoppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/064 Versetzung an einen anderen Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 13/212 Ermessen des Arbeitgebers bei Versetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/079 Keine Versetzung einer Teilzeitkraft ins Ausland
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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