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Versetzung an einen anderen Arbeitsort
24.02.2014. Wer vom Arbeitgeber in eine andere Stadt versetzt wird, muss entweder umziehen und/oder dauerhaft weite Fahrtwege auf sich nehmen.
Bei der Frage, ob solche Versetzungen rechtens sind oder nicht, kommt es auf den Inhalt des Arbeitsvertrags an:
Enthält er einen Versetzungsvorbehalt und ist dieser Vorbehalt wirksam, kann der Arbeitgeber einseitig, d.h. per Arbeitsanweisung darüber entscheiden, ob der Arbeitnehmer sein Bündel schnüren muss oder nicht.
Dagegen helfen nur arbeitsvertraglich bindende Vereinbarungen über den Ort der Arbeitsleistung. Aber auch dann, wenn der Arbeitsvertrag einen konkreten "Beschäftigungsort" festschreibt, muss damit nicht unbedingt ein dauerhafter Einsatzort vereinbart sein: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.08.2013, 10 AZR 569/12.
- Was sind arbeitsvertragliche Festlegungen des Arbeitsortes wert?
- Der Fall des BAG: Flugbegleiterin mit vertraglich festgelegtem Beschäftigungsort Münster/Osnabrück soll künftig von Düsseldorf aus arbeiten
- BAG: Nennt der Arbeitsvertrag Zeit und Ort der Einstellung unter der Überschrift "Beginn der Tätigkeit", wird der Ort der Arbeitsleistung damit nicht dauerhaft festgelegt
Was sind arbeitsvertragliche Festlegungen des Arbeitsortes wert?
Eine Versetzung in eine andere Stadt ist eine einseitige Maßnahme, bei der sich der Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht beruft. Der Arbeitnehmer muss daher mit der Versetzung nicht einverstanden sein. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit der Versetzung ist vielmehr nur, dass der Arbeitgeber bei seiner einseitigen Anordnung die Grenzen seines Weisungsrechts einhält.
Dazu muss die Versetzung - als Weisung - "billigem Ermessen" entsprechen, d.h. sie muss fair sein (§ 106 Gewerbeordnung - GewO). Das wiederum ist sie, wenn der Arbeitgeber nicht nur seine Interessen berücksichtigt hat, sondern auch die des Arbeitnehmers. Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber außerdem seine Zustimmung zu der Versetzung eingeholt haben.
Für eine Versetzung in eine andere Stadt braucht der Arbeitgeber stets eine arbeitsvertragliche Erlaubnis, d.h. einen Versetzungsvorbehalt bzw. eine Versetzungsklausel, die eine so weitgehende Änderung der Arbeitsbedingungen abdeckt. Denn normalerweise muss man als Arbeitnehmer zwar damit rechnen, dass man wechselnde Arbeitsorte innerhalb einer Stadt zugewiesen bekommt, nicht aber damit, dauerhaft in eine andere Stadt versetzt zu werden.
Erst recht muss man mit keiner Versetzung in eine andere Stadt rechnen, wenn der Vertrag einen konkreten Arbeitsort verbindlich festlegt. Das kann durch die Festlegung eines "Dienstsitzes", eines "Einsatzgebietes" oder eines "Beschäftigungsortes" geschehen. Solche vertraglichen Festlegungen sind aus Arbeitnehmersicht aber wertlos, wenn sie mit einem Versetzungsvorbehalt kombiniert werden, wie der vom BAG entschiedene Fall zeigt.
Der Fall des BAG: Flugbegleiterin mit vertraglich festgelegtem Beschäftigungsort Münster/Osnabrück soll künftig von Düsseldorf aus arbeiten
Im Streitfall ging es um eine 1969 geborene Flugbegleiterin, die seit Dezember 1994 bei einer Airlines beschäftigt war. In ihrem Vertrag war folgende Regelung enthalten:
"1. Beginn der Tätigkeit
Die Mitarbeiterin wird ab 03.12.1994 im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster/Osnabrück, als Flugbegleiterin eingestellt.
2. Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen, den jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen, den Betriebsvereinbarungen sowie den Dienstvorschriften der Eurowings AG. Durch ihre Unterschrift bestätigt die Mitarbeiterin gleichzeitig den Erhalt der Betriebsvereinbarung.“
Die im Arbeitsvertrag genannte "Betriebsvereinbarung" war zwar nur eine Regelung, die eine informell gebildete "Bordvertretung" mit dem Arbeitgeber vereinbart hatte, d.h. es gab damals weder einen Betriebsrat noch echte, d.h. von einem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarungen. Das machte aber letztlich nichts, denn die dem Arbeitsvertrag genannte "Betriebsvereinbarung" war der Arbeitnehmerin tatsächlich zusammen mit dem Arbeitsvertrag ausgehändigt worden und enthielt folgenden Versetzungsvorbehalt:
"Der Mitarbeiter kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfordernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Aufgaben im In- und Ausland betraut werden. Dies gilt auch bei vorübergehendem oder aushilfsweisem Einsatz in Zusammenhang mit dem Flug- und Verkehrsbetrieb."
Im Jahre 2011 konzentrierte die Airlines ihren Flugbetrieb in der Weise, dass sie Flugbegleiter generell nur noch von Düsseldorf und Hamburg aus einsetzte. Die Stewardess erhielt daher die Mitteilung, sie werde ab Juni 2011 von Münster/Osnabrück nach Düsseldorf als neuen dienstlichen Einsatzort versetzt.
Kurz darauf erklärte die Airlines vorsorglich eine Änderungskündigung, mit der sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Düsseldorf als neuem Arbeitsort anbot. Dieses Änderungsangebot nahm die Stewardess unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) an.
Gegen Versetzung und Änderung ihrer Arbeitsbedingungen erhob sie Klage. Damit hatte sie weder vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2011, 11 Ca 2059/11) noch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg (Urteil vom 22.03.2012, 15 Sa 1204/11).
BAG: Nennt der Arbeitsvertrag Zeit und Ort der Einstellung unter der Überschrift "Beginn der Tätigkeit", wird der Ort der Arbeitsleistung damit nicht dauerhaft festgelegt
Auch das BAG entschied gegen die Flugbegleiterin, die damit in allen drei Instanzen den Kürzeren zog. Zur Begründung heißt es in dem Urteil des BAG:
Der Arbeitsvertrag enthielt trotz der Erwähnung von Münster/Osnabrück als "Beschäftigungsort" keine verbindliche, d.h. das Weisungsrecht der Airlines beschränkende Festlegung des Arbeitsorts. Denn, so das BAG: Weil der Beschäftigungsort hier unter dem Punkt "Beginn der Tätigkeit" genannt wurde und es hier weiter heißt, die Flugbegleiterin werde mit diesem Beschäftigungsort "eingestellt", bezeichnet Münster/Osnabrück nur den Ort der ersten Tätigkeit.
Außerdem enthielt der Vertrag aufgrund der Bezugnahme auf die "Betriebsvereinbarung" einen Versetzungsvorbehalt, und der war nach Ansicht des BAG wirksam. Auch deshalb war die Vereinbarung des Arbeitsortes aus Sicht der Stewardess wertlos, denn die arbeitsvertragliche Kombination von Festlegung eines Arbeitsortes und Versetzungsvorbehalt läuft darauf hinaus, dass der Einsatzort von vornherein nicht auf den im Vertrag genannten Arbeitsort beschränkt ist, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers untersteht.
Da die Versetzung auf einer deutschlandweit umgesetzten Konzentration der Heimatflughäfen auf Düsseldorf und Hamburg beruhte, und weil die klagende Flugbegleiterin auch keine besonderen persönlichen Umstände vorgebracht hatte, die die Versetzung nach Düsseldorf als unangemessen hätte erscheinen lassen, war auch die Ausübung des Weisungsrechts, d.h. die konkrete die Versetzung im Streitfall in Ordnung, so das BAG. Schließlich wohne der "der Tätigkeit einer Flugbegleiterin eine gewisse Volatilität stets inne", d.h. ein mit einem ortsfesten Arbeitseinsatz können Flugbegleiter von vornherein kaum rechnen.
Fazit: Wirksame Versetzungsvorbehalte machen vertragliche Festlegungen der Arbeitsaufgaben und des Einsatzortes zu rein optischem Firlefanz. Wer als "Wirtschaftsredakteur" eingestellt wird, aber einen vertraglichen Vorbehalt der Versetzung in andere Redaktionen akzeptiert, ist Allgemein-Redakteur und kein Wirtschaftsredakteur. Und wer einen Vertrag mit "Dienstsitz Berlin" plus Versetzungsvorbehalt unterschreibt, kann jederzeit nach Bonn, Stuttgart oder Offenbach versetzt werden.
Im Streitfall hätte die Klage der Flugbegleiterin letztlich wohl so oder so keinen Erfolg haben können, weil die hilfsweise ausgesprochen Änderungskündigung durchgegangen wäre, falls die Versetzung nicht gehalten hätte. Denn da es keine Einsatzmöglichkeit mehr in Münster/Osnabrück gab, wäre die betriebsbedingte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt gewesen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.08.2013, 10 AZR 569/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Versetzung?
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Letzte Überarbeitung: 11. Juni 2020
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