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Arbeitsverweigerung wegen unzumutbarer Weisung?
16.06.2017. Seit einigen Jahren gibt es unterschiedliche Meinungen zu der Frage, ob Arbeitnehmer dazu berechtigt sind, sich über rechtswidrige Arbeitsanweisungen hinwegzusetzen, d.h. deren Befolgung zu verweigern.
Genauer gesagt geht es um die Folgen von Weisungen, die deshalb rechtswidrig sind, weil der Arbeitgeber die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt hat, so dass sie unzumutbar bzw. „unbillig“ sind.
Vorgestern hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Schritt unternommen, diese Streitfrage zu klären: BAG, Beschluss vom 14.06.2017, 10 AZR 330/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Können Arbeitnehmer die Befolgung einer Weisung verweigern, wenn sie unzumutbar bzw. "unbillig" ist?
- Der Streitfall: Immobilienkaufmann wird per Weisung von Dortmund nach Berlin versetzt, befolgt die Versetzung nicht und wird daraufhin gekündigt
- Zehnter BAG-Senat: Arbeitnehmer müssen eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgen, auch nicht vorläufig
Können Arbeitnehmer die Befolgung einer Weisung verweigern, wenn sie unzumutbar bzw. "unbillig" ist?
Welche Aufgaben Arbeitnehmer erledigen müssen, ist in Arbeitsverträgen nur grob umrissen. Auch in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und erst recht in Gesetzen findet sich da wenig Konkretes. Alle diese Regelungen sagen nicht, was Arbeitnehmer hier und heute tun müssen. Diese Entscheidungen kann daher der Arbeitgeber einseitig treffen (ohne Zustimmung des Arbeitnehmers), und zwar aufgrund seines Weisungsrechts.
Das Weisungsrecht umfasst
- den Inhalt der Arbeit (Was ist heute zu tun? In welcher Reihenfolge? Wie ist die Arbeit zu erledigen?),
- den Arbeitsort (Berlin-Marzahn oder Berlin-Spandau? Berlin oder Potsdam? Berlin oder Frankfurt?)
- und die Lage der Arbeitszeit (wann beginnt die tägliche Arbeit, um 06:00 Uhr, um 07.00, um 08:00 Uhr oder erst um 09:00 Uhr? Wird nur von Montag bis Freitag gearbeitet oder auch am Samstag?).
Dazu heißt es in § 106 Gewerbeordnung (GewO):
"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."
Wie man dieser Vorschrift entnehmen kann, kann eine Weisung aus zwei Gründen rechtswidrig sein:
Erstens: Sie verstößt gegen den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder ein Gesetz. Dann ist die Weisung von vornherein rechtswidrig und muss nicht befolgt werden.
BEISPIEL: Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin aus familiären Gründen nur am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag arbeiten kann und dass daher nur an diesen Tagen eine Arbeitspflicht besteht. Dann wäre die Weisung, am Freitag zur Arbeit zu kommen, vertragswidrig, so dass die Arbeitnehmerin sie nicht beachten müsste.
Zweitens: Die Weisung hält die allgemeinen rechtlichen Grenzen (Arbeitsvertrag, Tarif usw.) zwar ein, entspricht aber nicht "billigem Ermessen". Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers nicht genug berücksichtigt. Das macht die Weisung "unbillig". Auf Dauer ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, sie zu befolgen. Aber möglicherweise vorläufig bis zu einer gerichtlichen Klärung?
Diese Auffassung hat der Fünfte Senat des BAG im Jahre 2012 vertreten und sich dabei auf § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen (BAG, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 249/11). Allerdings steht in § 315 Abs.3 Satz 1 BGB, dass eine einseitige Leistungsbestimmung (wie z.B. eine Weisung des Arbeitgebers) "für den anderen Teil nur verbindlich (ist), wenn sie der Billigkeit entspricht", d.h. von einer vorläufigen Verbindlichkeit einer unbilligen Leistungsbestimmung steht hier nichts.
Daher musste der Fünfte BAG-Senat viel Kritik einstecken, vor allem wegen der extremen Folgen seiner Entscheidung für betroffene Arbeitnehmer: Ein Gerichtsverfahren kann jahrelang dauern, so dass der Arbeitnehmer im Falle einer unbilligen Weisung während dieser langen Zeit verpflichtet wäre, "die Backen hinzuhalten". Könnte er dagegen eine unbillige Weisung verweigern (entgegen der Meinung der Fünften Senats), würde er das nur in begründeten Ausnahmefällen tun, denn er trägt das Risiko einer Fehleinschätzung der Rechtslage. Sollte sich nämlich im Nachhinein herausstellen, dass eine nicht befolgte Weisung doch rechtens ist, war die Arbeitsverweigerung rechtswidrig und es drohen Abmahnung(en) und Kündigung.
Mit der Entscheidung vom Mittwoch dieser Woche hat der Zehnte BAG-Senat den Fünften Senat gefragt, ob er an seiner Meinung in dieser Frage weiter festhalten möchte. Grundlage der Anfrage ist § 45 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen BAG-Senaten regelt. Danach hat der aus Richtern verschiedener Senate gebildete Große BAG-Senat zu entscheiden, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will (§ 45 Abs.1 ArbGG). Bevor allerdings der Große Senat entscheidet, muss der Senat, von dessen Meinung ein anderer Senat abweichen möchte, erst gefragt werden, ob er an seiner Meinung weiter festhält (§ 45 Abs.3 ArbGG), denn andernfalls ist eine Entscheidung des Großen Senats überflüssig.
Der Streitfall: Immobilienkaufmann wird per Weisung von Dortmund nach Berlin versetzt, befolgt die Versetzung nicht und wird daraufhin gekündigt
Geklagt hatte ein Immobilienkaufmann, der seit 2001 in einem größeren Betrieb mit etwa 700 Arbeitnehmer in Dortmund beschäftigt war.
Im Jahre 2013 gab es Ärger, denn der Arbeitgeber hatte wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt, zog dann aber im Kündigungsschutzprozess den Kürzeren. Daher musste er den Kaufmann ab Mitte Dezember 2013 weiterbeschäftigen. Im März 2014 beschwerten sich einige Teamkollegen über den Kaufmann beim Betriebsrat und lehnten eine (weitere) Zusammenarbeit mit ihm "in Zukunft ab". Kurz danach fand ein Gespräch der Beteiligten mit dem Betriebsratsvorsitzenden statt, der Arbeitgeber nahm nicht daran teil. Trotz des Streits vom März 2014 arbeitete der Arbeitnehmer weiter im Dortmunder Betrieb.
Im Oktober 2014 stellte der Arbeitgeber eine mögliche Versetzung nach Berlin in Aussicht, die er dem Kaufmann dann Ende Februar 2015 schriftlich und verbindlich mitteilte. Die Versetzung sollte auf gut sechs Monate beschränkt sein, nämlich auf die Zeit vom 16.03.2015 bis zum 30.09.2015, wobei der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für die doppelte Haushaltsführung zusagte. Begründet wurde diese Weisung mit den Konflikten im Team. Beschäftigungsmöglichkeiten in Dortmund außerhalb dieses Teams bestünden angeblich nicht, so der Arbeitgeber.
Der Betriebsrat verweigerte im Rahmen der Anhörung nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung zu der Versetzung, woraufhin der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleitete und die Versetzung unter Berufung auf § 100 BetrVG (angebliche dringende Erforderlichkeit) trotz der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats durchführte. Da der Betriebsrat daraufhin nichts mehr unternahm, wurde das Zustimmungsersetzungsverfahren später für erledigt erklärt bzw. ohne Ergebnis eingestellt.
Nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeit am Standort Berlin nicht aufgenommen hatte, mahnte ihn der Arbeitgeber zweimal ohne Erfolg ab und erklärte Ende Mai 2015 die fristlose Kündigung.
Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die Versetzung und die Abmahnungen und argumentierte, die Versetzung sei unzumutbar bzw. unbillig, weshalb er sie nicht habe befolgen müssen. Demzufolge hatte er aus seiner Sicht auch keinen Pflichtverstoß begangen, der den Arbeitgeber zu einer Abmahnung berechtigt hätte. Das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 08.09.2015, 7 Ca 1224/15) und das LAG Hamm sahen das genauso und gaben der Klage statt (LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2016, 17 Sa 1660/15). In einem weiteren Verfahren klagte er gegen die Kündigung, ebenfalls mit Erfolg.
Zehnter BAG-Senat: Arbeitnehmer müssen eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgen, auch nicht vorläufig
Der Zehnte BAG-Senat, der über den o.g. Streitfall entscheiden muss, gehört zu den vielen Kritikern der o.g. Entscheidung des Fünften BAG-Senats vom 22.02.2012.
Anders als der Fünfte Senat ist der Zehnte Senat der Meinung, dass Arbeitnehmer eine unbillige Weisung, die der Arbeitgeber auf der Grundlage seines allgemeinen Weisungsrechts (§ 106 GewO) erteilt, auch dann nicht befolgen müssen, wenn noch keine dementsprechende rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt. Diese Auffassung kann der Zehnte Senat aber erst dann bei der Entscheidung über den o.g. Streitfall zugrunde legen, wenn der Fünfte Senat vorher erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
In der derzeit vorliegenden Pressemeldung heißt es dazu:
Der Zehnte Senat geht (ebenso wie das LAG Hamm) davon aus, dass der Arbeitsvertrag hier im Streitfall zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes zuließ, dass die streitige Versetzung von Dortmund nach Berlin aber nicht billigem Ermessen entsprach. Damit stellt sich hier die Rechtsfrage, ob ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung, die nicht zugleich auch aus anderen Gründen unwirksam ist, solange befolgen muss, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Unwirksamkeit der Weisung feststellt (so die Meinung des Fünften Senat mit Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 249/11) .
Der Zehnte Senat möchte der Entscheidung des vorliegenden Streitfalls die gegenteilige Auffassung zugrunde legen, der zufolge der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers gerade nicht - auch nicht vorläufig - befolgen muss. Daher muss jetzt der Fünfte Senat erklären, ob er an seiner Rechtsauffassung weiter festhält oder nicht.
Fazit: Das Urteil des Fünften Senats vom 22.02.2012 (5 AZR 249/11) ist vom Tisch. Denn wenn der Fünfte Senat jetzt nicht selbst von ihm abrückt, wird der Große BAG-Senat klarstellen, dass unbillige Weisungen nicht befolgt werden müssen, und das auch nicht "nur" vorläufig.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, 10 AZR 330/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.03.2016, 17 Sa 1660/15
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 249/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
- Tipps und Tricks: Was tun bei Versetzung?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/241 Unbillige Weisungen sind unverbindlich
- Arbeitsrecht aktuell: 17/068 Einstweilige Verfügung bei Streit um den Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 14/157 Versetzung mit Ortswechsel per Eilverfahren stoppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/151 Versetzung eines Betriebsratsmitglieds
- Arbeitsrecht aktuell: 14/064 Versetzung an einen anderen Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 13/212 Ermessen des Arbeitgebers bei Versetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/116 Klage gegen Versetzung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/032 Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/272 Änderungskündigung oder Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/079 Keine Versetzung einer Teilzeitkraft ins Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 11/029 Kontrolle einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Den vollständig begründeten Beschluss des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 20. September 2017
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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