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Änderungskündigung oder Weisung?
06.08.2012. Arbeitgeber können den Inhalt, den Ort und die zeitliche Lage der Arbeitsleistung einseitig bestimmen, d.h. ohne dass die Arbeitnehmer damit einverstanden sein müssen. Dieses Direktions- bzw. Weisungsrecht reicht aber nur so weit, wie es der Arbeitsvertrag zulässt (§ 106 Gewerbeordnung - GewO).
Möchten Arbeitgeber diese Grenze überschreiten, können sie eine Änderungskündigung aussprechen. Das ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten (meist schlechteren) Arbeitsbedingungen fortzusetzen (vgl. § 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Der Arbeitnehmer kann ein solches Änderungsangebot dann unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Vertragsbedingungen sozial gerechtfertigt ist und Änderungsschutzklage erheben.
Wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wieder einmal deutlich macht, ist eine Änderungskündigung für Arbeitgeber mit geringen Risiken verbunden. Das gilt vor allem dann, wenn die Kündigung überflüssig und aus diesem Grunde rechtswidrig war, weil die Arbeitgeber die Änderung der Arbeitsbedingungen auch einseitig per Weisung hätte durchsetzen können. Denn dann ist eine Änderungsschutzklage abzuweisen: BAG, Urteil vom 26.01.2012, 2 AZR 102/11.
- Änderungskündigung statt Weisung - überflüssig, aber unangreifbar?
- BAG: Klage gegen überflüssige Änderungskündigung ist unbegründet
Änderungskündigung statt Weisung - überflüssig, aber unangreifbar?
Mit einer Änderungskündigung soll der alte Arbeitsvertrag beendet und durch einen neuen Vertrag mit veränderten Bedingungen ersetzt werden. Ist der gekündigte Arbeitnehmer mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt, muss sich eine solche Kündigung - wie andere Kündigungen auch - am KSchG messen lassen.
Gegenüber einer Änderungskündigung hat der betroffene Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten als gegenüber einer "normalen" Kündigung. Denn er kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen "sozial gerechtfertigt" ist und Änderungsschutzklage erheben. Dann kann er mit dem Arbeitgeber vor Gericht über die Vertragsänderungen streiten und hat erst einmal sein Arbeitsverhältnis gesichert.
Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären und zusätzlich innerhalb dieser Frist Änderungsschutzklage erheben (§§ 2, 4, 7 KSchG).
Anders als bei einer Kündigungsschutzklage wird bei einer Änderungsschutzklage nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten, sondern "nur" über seinen Inhalt. Dieser Unterschied führt nach der Rechtsprechung des BAG dazu, dass eine Änderungsschutzklage gegen eine „überflüssige“ Änderungskündigung abzuweisen ist.
Bei einer überflüssigen Änderungskündigung hätte der Arbeitgeber die gewünschte Änderung der Arbeitsbedingungen nämlich auch einseitig per Weisung durchsetzen können. Das führt zu der seltsamen Situation, dass die Kündigung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig ist, nicht aber die Änderung der Arbeitsbedingungen, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommen hat.
BAG: Klage gegen überflüssige Änderungskündigung ist unbegründet
Im Streitfall hatte eine Vertriebskoordinatorin geklagt. Ihr Arbeitgeber hatte ihr per Änderungskündigung einen anderen Tätigkeitsort "aufgedrückt". Sie nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und klagte gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen. Im Laufe des Rechtsstreits berief sich der Arbeitgeber darauf, dass er der Arbeitnehmerin den neuen Arbeitsort auch durch eine Weisung hätte zuweisen können.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 02.12.2010, 5 Sa 1183/10) gab der Klage statt, weil eben keine Weisung erteilt worden war und weil die Kündigung nach Ansicht des LAG nicht in eine Weisung umgedeutet werden konnte.
Aus Sicht des BAG kam es darauf jedoch nicht an. Entscheidend für den (Miss-)Erfolg einer Änderungsschutzklage ist bei einem bestehenden Weisungsrecht nur, dass der Arbeitgeber rechtlich die Möglichkeit hat, die im Änderungsangebot genannten Arbeitsbedingungen durchzusetzen, so das BAG. Dann ist die Änderung der Arbeitsbedingungen letztlich in Ordnung, auch wenn der Arbeitgeber eine falsche rechtliche Verpackung wählt, d.h. eine Änderungskündigung ausspricht anstelle einer Weisung.
Fazit: Arbeitgeber, die bestehende Arbeitsbedingungen möglichst rechtssicher ändern wollen und mit dem Risiko leben können, dass der Arbeitnehmer als Reaktion auf eine Änderungskündigung seinen Hut nimmt, können neben einer Weisung vorsorglich eine Änderungskündigung aussprechen.
Arbeitnehmer müssen sich dann angesichts knapper Fristen schnell entscheiden, ob ihnen der Bestand oder der Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses wichtiger ist, d.h. ob sie die Änderungen unter Vorbehalt schlucken wollen. Ob die vom Arbeitgeber gewünschten Vertragsänderungen formaljuristisch korrekt durch eine Weisung oder eine Änderungskündigung erreicht werden sollten, ist nach der BAG-Rechtsprechung letztlich kein Problem für den Arbeitgeber.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2012, 2 AZR 102/11
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2010, 5 Sa 1183/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/241 Unbillige Weisungen sind unverbindlich
- Arbeitsrecht aktuell: 17/160 Arbeitsverweigerung wegen unzumutbarer Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/127 Änderungskündigung zur Festlegung neuer Aufgaben
- Arbeitsrecht aktuell: 14/398 Versetzung und Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/064 Versetzung an einen anderen Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 11/056 Weisungsrecht: Änderungskündigung unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 10/092 Weisungsrecht: Kein Entzug von Personalverantwortung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/189 Änderungskündigung: Verständlichkeit des Änderungsangebots
- Arbeitsrecht aktuell: 09/089 Keine verhaltensbedingte Änderungskündigung zur Absenkung der Vergütung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/020 Änderungskündigung - Genauigkeit des Änderungsangebots
Letzte Überarbeitung: 20. September 2017
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