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Änderungskündigung - Genauigkeit des Änderungsangebots:
13.02.2009. Spricht der Arbeitgeber Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, dann kündigt er und bietet zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an.
Daher muss das Änderungsangebot eindeutig sein, so dass der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen kann, welche (geänderten) Vertragsbedingungen künftig gelten sollen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Änderungsangebot zu unbestimmt, wenn ihm zufolge künftig ein bestimmter Tarifvertrag gelten soll und im Falle seines "Unwirksamwerdens" (?) ein anderer Tarifvertrag: BAG, Urteil vom 15.01.2009, 2 AZR 641/07.
- Wie genau muss der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung sagen, was künftig anders geregelt sein soll?
- Der Fall des BAG: Pfiffige Leiharbeitsfirma möchte nach Schmuddeltarif bezahlen und sich zugleich gegen die mögliche Unwirksamkeit dieses Tarifvertrags absichern
- BAG: Bei einer Änderungskündigung ist das Änderungsangebot zu ungenau, wenn künftig ein bestimmter Tarifvertrag gelten soll und im Falle seines "Unwirksamwerdens" ein anderer
Wie genau muss der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung sagen, was künftig anders geregelt sein soll?
Bei einer Änderungskündigung erklärt der Arbeitgeber die Kündigung des (gesamten) Arbeitsverhältnisses und unterbreitet dem Arbeitnehmer zugleich ein Angebot zur Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen, falls der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte.
Gegenüber einer solchen Art von Kündigung kann der Arbeitnehmer eine ganz normale Kündigungsschutzklage erheben. Er kann das Änderungsangebot aber auch unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung annehmen und sodann per Änderungsschutzklage prüfen lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen rechtens ist (§ 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
An das Änderungsangebot, das mit der Kündigung verbunden wird, sind dieselben Anforderungen zu stellen, die an vertragsbezogene Erklärungen im Allgemeinen gestellt werden.
So müssen die auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Erklärungen (Angebote) so eindeutig sein, dass der Verhandlungsgegner erkennen kann, was genau Gegenstand des ihm angebotenen Vertrags sein soll. Daher muss auch das mit einer Änderungskündigung unterbreitete Angebot konkret gefasst sein, so dass bereits die bloße Annahmeerklärung („Ja, einverstanden.“) zu einem präzise definierten neuen Vertragsinhalt führt.
Seit einigen Jahren sind Änderungskündigungen verstärkt ein Thema für Leiharbeitgeber. Denn sie seit Anfang 2004 auf der Grundlage einer Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom Grundsatz der gleichen Bezahlung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft ("equal pay") abweichen, wenn sie ihre Arbeitnehmer "nach Tarif" bezahlen (§ 9 AÜG). Dabei kommen in der Praxis vielfach Schmuddeltarife zur Anwendung.
Daher wurden im Jahre 2004 Leiharbeitnehmer vielfach bedrängt, einer Änderung ihres Arbeitsvertrags dahingehend zuzustimmen, dass künftig ein für die Leiharbeitsbranche geltender („Billig“-)Tarifvertrag Anwendung finden sollte. Arbeitnehmer, die nicht „freiwillig“ mitmachten, erhielten eine Änderungskündigung.
Bei Ausspruch der Änderungskündigung kann dem Arbeitgeber allerdings der Fehler unterlaufen, dass er den von ihm für die Zukunft gewünschten Tarifbezug des Arbeitsverhältnisses nicht genau genug bezeichnet. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15.01.2009 (2 AZR 641/07) zu entscheiden.
Der Fall des BAG: Pfiffige Leiharbeitsfirma möchte nach Schmuddeltarif bezahlen und sich zugleich gegen die mögliche Unwirksamkeit dieses Tarifvertrags absichern
Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei einem bundesweit tätigen, nicht tarifgebundenen Zeitarbeitsunternehmen als Produktionshelfer/ Hilfskraft beschäftigt. Nachdem die Parteien bereits zuvor über die Wirksamkeit zweier Kündigungen gestritten hatten, sprach das Zeitarbeitsunternehmen im November 2005 eine erneute betriebsbedingte Änderungskündigung zu Ende Januar 2006 aus.
Das Änderungsangebot lautete, dass der Arbeitsvertrag künftig eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag enthalten sollte. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag „unwirksam wird“, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.
Der Kläger nahm das Angebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG an und erhob Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart.
Die Beklagte begründete die Kündigung damit, sie habe die Arbeitsverhältnisse der bei ich beschäftigten Arbeitnehmer generell bestimmten Tarifverträgen der Leiharbeitsbranche unterworfen. Als einziger Arbeitnehmer habe sich der Kläger mit einer solchen Vertragsänderung nicht einverstanden erklärt. Die aber sei notwendig, da die entleihenden Unternehmen nicht mehr bereit seien, Leiharbeitnehmer zu Kosten eines "equal treatment" zu entleihen. Daher habe für den Kläger ab dem 01.01.2004 keine Verleihmöglichkeit mehr bestanden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil es die dem Kläger angesonnene Änderung des Arbeitsvertrags für sachlich begründet und zumutbar hielt (Urteil vom 20.06.2006, 16 Ca 11802/05), d.h. es folgte den Argumenten der Beklagten.
Dagegen hob das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg das Urteil auf und entschied zugunsten des Klägers (Urteil vom 12.04.2007, 21 Sa 62/06). Dem ging eine Beweisaufnahme voraus, d.h. das LAG überprüfte durch Zeugenvernehmung die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, ihre Auftraggeber seien zur Entleihung von Arbeitnehmer zu Kosten eines "equal treatment" generell nicht mehr bereit. Diese Behauptung konnte nach erfolgter Zeugenvernehmung nicht bestätigt werden.
BAG: Bei einer Änderungskündigung ist das Änderungsangebot zu ungenau, wenn künftig ein bestimmter Tarifvertrag gelten soll und im Falle seines "Unwirksamwerdens" ein anderer
Das BAG bestätigte zwar im Ergebnis die Entscheidung des LAG, allerdings mit einer völlig anderen Begründung. Es kam daher für das BAG nicht darauf an, ob die dem Kläger angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig oder nicht waren.
Eine Änderungskündigung sei bereits dann unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers zu unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer müsse dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt künftig maßgeblich sein soll. Dies war hier aus Sicht des BAG nicht der Fall.
Offensichtlich hielt das BAG einen Verweis in den geänderten Vertragsbedingungen auf einen weiteren Tarifvertrag, der gelten solle, wenn der eigentlich zu vereinbarende Tarifvertrag unwirksam sein sollte, für zu unbestimmt.
Auch wenn die Begründung im Einzelnen erst den derzeit noch nicht vorliegenden Urteilsgründen entnommen werden kann, dürfte das Urteil richtig sein: Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres sehen, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollten. Unter solchen Umständen ist der Arbeitnehmer aber zu einer Annahmeerklärung nicht in der Lage, wenn er nicht seinerseits ein neues Angebot macht. Ein solches „Gegenangebot“ des Arbeitnehmers ist aber in Fällen einer Änderungskündigung nicht vorgesehen.
Fazit: Leiharbeitgeber haben zwar an einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf verschiedene Tarifverträge derzeit ein starkes Interesse, da die Frage der Tarifqualität der von dubiosen Schein-Gewerkschaften ausgehandelten „Tarifverträge“ heftig umstritten ist. Allerdings kann diese Unsicherheit nicht durch undurchsichtige Regelungen über die Tarifanbindung des Leiharbeitsvertrags und damit zu Lasten des Arbeitnehmers beseitigt werden.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2009, 2 AZR 641/07
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2007, 21 Sa 62/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/127 Änderungskündigung zur Festlegung neuer Aufgaben
- Arbeitsrecht aktuell: 12/272 Änderungskündigung oder Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/120 Betriebsbedingte Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/189 Änderungskündigung: Verständlichkeit des Änderungsangebots
- Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Zur Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen“ (CGZP)
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. Mai 2017
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