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Änderungskündigung zur Festlegung neuer Aufgaben
08.05.2017. Mit einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig dessen Fortsetzung an, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer akzeptiert bestimmte Vertragsänderungen.
In einer solchen Situation müssen sich Arbeitnehmer rasch entscheiden, ob sie das Änderungsangebot annehmen oder möglicherweise unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung annehmen wollen oder ob das Änderungsangebot gar keine Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt daher vom Arbeitgeber, sein Änderungsangebot genau zu formulieren. Soll der Arbeitnehmer andere Arbeitsaufgaben als bisher erledigen, müssen die geänderten Aufgaben sehr konkret beschrieben werden, wie eine aktuelle Entscheidung des BAG zeigt: BAG, Urteil vom 26.01.2017, 2 AZR 68/16.
- Wann beschreibt ein Änderungsangebot die künftigen Aufgaben zu ungenau, so dass die Änderungskündigung unwirksam ist?
- Im Streit: Herabstufung vom Softwareentwickler zum Hilfsarbeiter
- BAG: Enthält das Änderungsangebot mehrere, künftig vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeiten, dürfen sich diese nicht widersprechen
Wann beschreibt ein Änderungsangebot die künftigen Aufgaben zu ungenau, so dass die Änderungskündigung unwirksam ist?
Ist ein Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb beschäftigt, in dem mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, genießt er Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dann hat er auf der Grundlage von § 2 KSchG vier Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
Er kann
- das Änderungsangebot annehmen, oder
- das Änderungsangebot ausschlagen und gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, oder
- das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung (§ 2 KSchG) annehmen und Änderungsschutzklage erheben, oder
- die Kündigung akzeptieren und sich einen neuen Job suchen.
Die Wahl zwischen diesen vier verschiedenen Optionen muss der Arbeitnehmer spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung treffen. Entscheidet er sich für die dritte Option, das heißt die Annahme unter Vorbehalt, muss das Gericht überprüfen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß dem (vom Arbeitnehmer erst einmal angenommenen) Änderungsangebot „sozial gerechtfertigt“ ist, d.h. ob der Arbeitgeber ausreichend triftige Gründe im Sinne von § 1 SKchG für die Vertragsänderung hat.
Damit der Arbeitnehmer diese Entscheidung treffen kann und damit das Arbeitsgericht später eine rechtliche Überprüfung der streitigen Vertragsänderungen vornehmen kann, muss das Änderungsangebot nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung genau formuliert sein (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/020 Änderungskündigung - Genauigkeit des Änderungsangebots, und in Arbeitsrecht aktuell: 09/189 Änderungskündigung: Verständlichkeit des Änderungsangebots). Mit seinem Urteil vom 26.01.2017 (2 AZR 68/16) hat das BAG die vom Arbeitgeber zu beachtenden Anforderungen weiter verschärft.
Im Streit: Herabstufung vom Softwareentwickler zum Hilfsarbeiter
Geklagt hatte ein technischer Angestellter, der seit März 1997 in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt war. Seine Arbeitsaufgaben waren gemäß Arbeitsvertrag ursprünglich wie folgt festgelegt:
„1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
[Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabengebiet umschließt die Software-Erstellung, Projektbetreuung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung usw. In das Aufgabengebiet wird der Arbeitnehmer ca. ein halbes Jahr eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden.“
Nachdem der Angestellte im November 2001 bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen erlitten hatte, führte der Arbeitgeber im Dezember 2005 einen Arbeitstest durch, bei dem der Kläger vorhandene Sicherheits-SPS anpassen sollte.
Aufgrund des Tests meinte der Arbeitgeber, der Angestellte könnte keine komplexen Programmiertätigkeiten mehr durchführen. Da sprach er Ende März 2006 eine ordentliche Änderungskündigung aus. Dem Änderungsangebot zufolge sollte der Arbeitsvertrag zum Thema Arbeitsaufgaben künftig folgende Regelung enthalten:
„1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
[Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabengebiet umschließt alle Arbeiten im Lager, vorrangig Fahrer- und Kuriertätigkeiten, hierzu gehören ua. das Be- und Entladen von Baustellen- oder sonstigem Material in und von Transportfahrzeugen, Staplerfahren sowie allgemeine Lagertätigkeiten usw.
In das Aufgabengebiet wird [der Kläger] ca. einen Monat eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden.“
Abgesehen von der Änderung der Arbeitsaufgaben sah das Änderungsangebot vor, dass der Angestellte künftig statt eines Monatsgehaltes von 2.709,00 EUR brutto nur noch 8,50 EUR brutto pro Stunde erhalten sollte.
Der Angestellte nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage, hatte damit allerdings weder vor dem Arbeitsgericht Weiden (Urteil vom 18.12.2006, 5 Ca 468/06 S) noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg Erfolg (Urteil vom 16.06.2015, 7 (2) Sa 229/07).
BAG: Enthält das Änderungsangebot mehrere, künftig vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeiten, dürfen sich diese nicht widersprechen
Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und entschied den Fall zu Gunsten des Angestellten, d.h. es gab der Klage statt.
In der knappen Urteilsbegründung werfen die Erfurter Richter ihren Nürnberger Kollegen gleich drei juristische Schnitzer vor: Erstens ist auf der Grundlage der vom LAG festgestellten Tatsachen nicht klar, warum der Angestellte nicht dazu in der Lage sein sollte, seine ursprünglichen Arbeitsaufgaben weiterhin auszuführen, so das BAG. Zweitens war das Änderungsangebot des Arbeitgebers zu ungenau. Und drittens hatte das LAG nicht überprüft, warum die Absenkung der Vergütung auf 8,50 EUR brutto sozial gerechtfertigt sein sollte.
Seine eigene Entscheidung zu Gunsten des Arbeitnehmers begründet das BAG allein mit der Ungenauigkeit des Änderungsangebots. Denn im ursprünglichen Vertrag wie auch im Änderungsangebot heißt es, der Arbeitnehmer solle als „Elektrotechniker“ arbeiten, was allerdings wegen der im Änderungsangebot genannten anderen Aufgaben künftig anscheinend doch nicht mehr gelten sollte.
Hier unterstellt das BAG zugunsten des Arbeitgebers, dass die Bezeichnung der Position als „Elektrotechniker“ nicht zur Verwirrung beigetragen hat, d.h. künftig keine Bedeutung mehr haben soll. Dann bleibt aber immer noch unklar, so die Erfurter Richter, was mit dem im Änderungsangebot genannten „Einsätzen auf Baustellen“ gemeint ist, mit denen sich der Kläger einverstanden erklären sollte, denn in erster Linie sollte er doch künftig im Lager, d.h. im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten.
Im Ergebnis konnte der Angestellte daher „nicht ausreichend erkennen“, zu welchen Diensten (§ 611 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) er bei Annahme des Änderungsangebots künftig verpflichtet wäre, d.h. die Art der dann geschuldeten Arbeitsleistung(en) blieb unklar.
Fazit: Bei einer Änderungskündigung muss das Vertragsangebot (= Änderungsangebot) des Arbeitgebers genauer sein als beim Abschluss eines Arbeitsvertrags. Zwar müssen auch Arbeitsvertragsangebote so genau formuliert sein, dass ein einfaches „ja“ als Annahmeerklärung den Vertrag zustande bringt (das folgt aus § 145 BGB), doch verhindert auch die größte Ungenauigkeit einer Aufgabenbeschreibung beim erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht dessen Zustandekommen.
Denn schließlich kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam vereinbart werden, wohingegen eine mündliche Kündigung nicht möglich ist (§ 623 BGB), geschweige denn eine Kündigung durch schlüssiges Verhalten. Außerdem hat der Arbeitnehmer ja schon einen Arbeitsvertrag mit bestimmten Aufgaben, wenn er eine Änderungskündigung erhält, so dass der Arbeitgeber jetzt einen Unterschied beschreiben muss, nämlich den zwischen den bisherigen Aufgaben und den künftigen. Hier muss er genauer arbeiten als beim erstmaligen Vertragsabschluss.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, 2 AZR 68/16
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.06.2015, 7 (2) Sa 229/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Musterschreiben: Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/189 Klageantrag bei Änderungsschutzklagen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/272 Änderungskündigung oder Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/120 Betriebsbedingte Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/189 Änderungskündigung: Verständlichkeit des Änderungsangebots
- Arbeitsrecht aktuell: 09/020 Änderungskündigung - Genauigkeit des Änderungsangebots
Letzte Überarbeitung: 29. August 2019
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