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Weisungsrecht: Änderungskündigung unwirksam
Denn eine Änderungskündigung ist eine "normale" Kündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht an und erhebt auch keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht wie gewollt geändert, sondern beendet.
Oft ist für den Arbeitgeber nicht klar, ob ihm der Arbeitsvertrag das Recht gibt, eine gewünschte Veränderung einseitig per Weisung durchzusetzen, also z.B. eine Versetzung einfach anzuordnen, oder ob er dafür das OK des Arbeitnehmers braucht und daher notfalls eine Änderungskündigung aussprechen muss, um Druck in Richtung Vertragsänderung auszuüben. Irrt sich der Arbeitgeber hier und spricht eine Änderungskündigung aus, obwohl eine Weisung genügt hätte, ist die Kündigung unwirksam: Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010, 11 Sa 213/10.
- Weisungsrecht oder Änderungskündigung?
- Der Fall des LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitnehmer wird per Weisung versetzt und erhält eine Änderungskündigung
- LAG Rheinland-Pfalz: Die Änderungskündigung war unnötig und daher rechtswidrig, die Änderungsschutzklage aber abzuweisen
Weisungsrecht oder Änderungskündigung?
Gesetzliche Grundlage des Weisungsrechts ist § 106 Gewerbeordnung (GewO). Danach kann der Arbeitgeber den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten seiner Arbeitnehmer "nach billigem Ermessen" bestimmen. Begrenzt wird dieses Recht durch den Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und gesetzliche Vorschriften.
Ist im Arbeitsvertrag z.B. ein bestimmter Arbeitsort verbindlich festgelegt, kann dieser nicht durch eine Weisung geändert werden. Anders ist es aber dann, wenn der Arbeitsvertrag zwar einen bestimmten Arbeitsort nennt, aber dann in einer weiteren Klausel bestimmt, dass der Arbeitnehmer auch an anderen Orten einsetzbar sein soll. Mit einer solchen Vertragsgestaltung wird die verbindliche Festlegung eines bestimmten Arbeitsorts wieder beseitigt. Denn dann letztlich steht nur im Vertrag, dass der Arbeitnehmer nur bis auf weiteres an dem vertraglich genannten Ort eingesetzt werden soll und dass der Arbeitgeber jederzeit einen anderen Ort festlegen kann, und zwar per Weisung.
Ein solches vertragliches Hintertürchen heißt "unechte Direktionsrechtserweiterung", und zwar "unecht" deshalb, weil sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf den Arbeitsort ohnehin schon aus dem Gesetz ergibt (§ 106 GewO).
Ob Arbeitgeber durch eine solche Hintertürch schlüpfen können oder nicht, d.h. ob sie eine Änderung der Arbeitsbedingungen einseitig durch Weisung oder nur durch eine Vertragsänderung herbeiführen können, ist von der Auslegung des Arbeitsvertrags abhängig. Und was ein Vertrag "hergibt" und was nicht, ist oft unklar.
Daher kommt es vor, dass Arbeitgeber durch Weisung anordnen, was sie zum Gegenstand einer Vertragsänderung machen müssten, d.h. sie überziehen ihr Weisungsrecht. Umgekehrt kommt es aber auch vor, dass sie eine Änderungskündigung aussprechen mit dem Ziel einer Vertragsänderung, obwohl eine Weisung ausgereicht hätte.
Der Fall des LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitnehmer wird per Weisung versetzt und erhält eine Änderungskündigung
Die Parteien stritten über eine Versetzung und über eine Änderungskündigung. Denn der Arbeitgeber strukturierte seinen Betrieb um und erteilte einem seiner Arbeitnehmer daher die Weisung, künftig an einem anderen Einsatzort als bisher zu arbeiten. Im Arbeitsvertrag war zwar ein bestimmter Einsatzort genannt, aber auch folgende Regelung getroffen: "Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht."
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen seine Versetzung, woraufhin der Arbeitgeber eine Änderungskündigung erklärte. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nahm der Arbeitnehmer vorsichtshalber an, allerdings unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung des Einsatzortes (§ 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) und erhob Änderungsschutzklage. Mit einer solchen Klage möchte der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass die unter Vorbehalt angenommene Vertragsänderung nicht rechtens ist, weil sie "sozial ungerechtfertigt" ist.
Mit dieser Klage hatte der Arbeitnehmer in der ersten Instanz keinen Erfolg (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.01.2010, 9 Ca 1055/09).
LAG Rheinland-Pfalz: Die Änderungskündigung war unnötig und daher rechtswidrig, die Änderungsschutzklage aber abzuweisen
Auch das LAG Rheinland-Pfalz wies die Änderungsschutzklage ab (Urteil vom 23.09.2010, 11 Sa 213/10). Zur Begründung heißt es:
Die streitige arbeitsvertraglichen Klausel enthalte eine unechte Direktionsrechtserweiterung, d.h. eine Wiedergabe des bereits kraft Gesetzes bestehenden Direktionsrechts. Demzufolge durfte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne dessen Zustimmung an einen anderen Arbeitsort versetzen, d.h. die streitige Versetzung war rechtens.
Demnach war die zusätzlich erklärte Änderungskündigung unnötig und damit unwirksam. Trotzdem verlor der Arbeitnehmer auch die Änderungsschutzklage. Dabei berief sich das LAG auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur "überflüssigen Änderungskündigung" (BAG, Urteil vom 26.08.2008, 1 AZR 353/07). Diese BAG-Rechtsprechung besagt:
Bei einer Änderungsschutzklage streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses bzw. über dessen Beendigung, sondern allein über die Änderung der Arbeitsbedingungen. Und diese Änderung ist bei einer unnötigen Änderungskündigung rechtens, da der Arbeitgeber sie ja auch im Alleingang per Weisung hätte anordnen können. Dann kann das Gericht aber einer Änderungsschutzklage nicht stattgeben und feststellen, dass die streitige Änderung der Vertragsbedingungen unrechtmäßig war.
So lag es auch hier. Die umstrittene Änderung des Einsatzortes war bereits ohne Kündigung rechtens. Denn der Arbeitgeber durfte eine entsprechende Versetzung einseitig durch eine Weisung anordnen. Die zusätzlich ausgesprochene Änderungskündigung war daher zwar überflüssig und somit rechtswidrig, nicht aber die auf der Grundlage dieser Kündigung vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt akzeptierte Änderung seines Einsatzortes.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht verworfen (Beschluss vom 06.12.2010, 10 AZN 1128/10). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Fazit: Eine Änderungschutzklage gegen eine überflüssige Änderungskündigung kann keinen Erfolg haben. Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie in Zweifelsfällen ihre Weisung durch eine Änderungskündigung ergänzen. Der Arbeitnehmer ist dann in einer schwierigen Lage und muss sich angesichts knapper gesetzlicher Fristen schnell entscheiden, ob er die Vertragsänderung unter Vorbehalt annimmt oder ob er gegen die Kündigung eine "isolierte Kündigungsschutzklage" erhebt. Die meisten Arbeitnehmer werden sich hier vorsichtshalber für die Annahme unter Vorbehalt entscheiden. Dann bleibt nur eine Klage gegen die Versetzung plus Änderungsschutzklage, und hier sind die Chancen schlecht.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010, 11 Sa 213/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/126 Sozialauswahl bei Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/272 Änderungskündigung oder Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/120 Betriebsbedingte Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/079 Keine Versetzung einer Teilzeitkraft ins Ausland
Letzte Überarbeitung: 10. Oktober 2016
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