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LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 23.09.2010, 11 Sa 213/10

   
Schlagworte: Direktionsrecht, Änderungskündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 11 Sa 213/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.09.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.01.2010, 9 Ca 1055/09
   

Ak­ten­zei­chen:
11 Sa 213/10
9 Ca 1055/09
ArbG Mainz
Ent­schei­dung vom 23.09.2010

Te­nor:
Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Mainz vom 15.01.2010 - Az: 9 Ca 1055/09 - wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.
Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:
Die Par­tei­en strei­ten um die Wirk­sam­keit ei­ner Ver­set­zung und ei­ner Ände­rungskündi­gung.

Der 1971 ge­bo­re­ne, in A-Stadt wohn­haf­te Kläger ist bei der Be­klag­ten seit 1991 zu ei­ner Brut­to­vergütung von zu­letzt 2414,76 EUR mo­nat­lich beschäftigt. Er ist ver­hei­ra­tet und hat vier Kin­der.

Die Be­klag­te führt Rei­ni­gungs­ar­bei­ten in Zügen und Bus­sen aus. Der Kläger war zunächst in B-Stadt ein­ge­setzt, zu­letzt war er als Zug­rei­ni­ger in Nacht­schicht in M. tätig.

Dem Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en liegt der schrift­li­che Ar­beits­ver­trag vom 06.06.1991 zu­grun­de, der un­ter an­de­rem als Beschäfti­gungs­ort durch hand­schrift­li­che Ein­tra­gung "B-Stadt" aus­weist und die auf der Rück­sei­te des Ver­trags­for­mu­lars fest­ge­hal­te­nen all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen ein­be­zieht. Die­se lau­ten aus­zugs­wei­se:

"VER­TRA­GSBE­DIN­GUN­GEN
Die zwi­schen der AB­C­ge­sell­schaft mbH und der GdED ver­ein­bar­ten Ta­rif­verträge wer­den aus­drück­lich In­halt die­ses Ver­trags.

Der Ar­beit­neh­mer un­ter­liegt hin­sicht­lich sei­nes Ar­beits­ein­sat­zes dem be­trieb­li­chen Di­rek­ti­ons­recht.

…"
We­gen der Ein­zel­hei­ten des schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges wird auf Bl. 75 f. d.A. ver­wie­sen.

Im Frühjahr 2009 struk­tu­rier­te die Be­klag­te ih­re Tätig­keit in M. um. We­gen man­geln­der Aus­las­tung in der Fahr­zeug­rei­ni­gung wur­de die bis­her von ih­ren Mit­ar­bei­tern be­ar­bei­te­te Tag­schicht auf­gelöst und an ein Su­b­un­ter­neh­men ver­ge­ben. Die Zahl der Nacht­schicht­stel­len wur­de von zehn auf zwei re­du­ziert. Ein­ge­setzt wur­den dort fünf Ar­beit­neh­mer im Wech­sel, die die Be­klag­te im Übri­gen nach dem En­de des Jah­res 2008 er­stell­ten Kon­zept bei der MVG in der Bus­rei­ni­gung ein­zu­set­zen be­ab­sich­tig­te. Es han­delt sich in­so­weit um die Ar­beit­neh­mer R., A., K. und Z., die sich nach zwei In­for­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen im Ok­to­ber und im De­zem­ber 2008 be­reit erklärt hat­ten, auf Kos­ten der Be­klag­ten ei­nen Busführer­schein zu er­wer­ben. Darüber hin­aus war für den wei­te­ren Ein­satz in M. der dort woh­nen­de Mit­ar­bei­ter Mo. vor­ge­se­hen, der über kei­nen Führer­schein verfügt.

Der Kläger er­hielt un­ter dem Da­tum des 15.04.2009 ein Ver­set­zungs­schrei­ben in die Fahr­zeug­rei­ni­gung nach L. mit Wir­kung zum 01.05.2009. Hier­ge­gen rich­te­te sich sei­ne ursprüng­lich am 07.05.2009 ein­ge­reich­te Fest­stel­lungs­kla­ge so­wie Kla­ge auf Wei­ter­beschäfti­gung.

Mit Kla­ge­er­wei­te­rung vom 18.06.2009, ein­ge­gan­gen am 19.06.2009 hat der Kläger die Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen im Zu­sam­men­hang mit der ihm im Güte­ter­min am 16.06.2009 über­ge­be­nen, mit dem 15.09.2009 da­tier­ten Ände­rungskündi­gung zum 31.12.2009 be­gehrt. Ge­gen­stand des Ände­rungs­an­ge­bots, das der Kläger un­ter Vor­be­halt an­nahm, war der Ein­satz ab 01.01.2010 auf der Rei­ni­gungs­stel­le L. in der Fahr­zeug­rei­ni­gung mit un­veränder­ter Ein­grup­pie­rung.

Der Kläger hat die ord­nungs­gemäße Be­tei­li­gung des Be­triebs­ra­tes so­wohl nach § 99 Be­trVG zur Ver­set­zung als auch nach § 102 Be­trVG zur Ände­rungskündi­gung gerügt.

Von ei­ner wie­der­ho­len­den Dar­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Sach-/Streit­stan­des wird im Übri­gen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab­ge­se­hen. Auf den Tat­be­stand des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Mainz vom 15.01.2010 (Bl. 127 ff. d.A.) wird Be­zug ge­nom­men.

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,
fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te nicht be­rech­tigt ist, ihn zur Fahr­zeug­rei­ni­gung nach L. zu ver­set­zen,
die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn am Haupt­bahn­hof in M. in der Fahr­zeug­rei­ni­gung wei­ter zu beschäfti­gen,
fest­zu­stel­len, dass die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Ände­rungskündi­gung vom 15.06.2009 un­wirk­sam ist.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,
die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Durch Ur­teil vom 15.01.2010 hat das Ar­beits­ge­richts Mainz die Kla­ge ins­ge­samt ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es zu­sam­men­ge­fasst aus­geführt:

Der Fest­stel­lungs­an­trag zu 1, der sich ge­gen die Be­rech­ti­gung der Be­klag­ten, den Kläger zu ver­set­zen, rich­te, sei zulässig aber nicht be­gründet. Die Be­klag­te sei nach dem Ar­beits­ver­trag in Ver­bin­dung mit § 106 Ge­wO be­rech­tigt, den Kläger nach L. zu ver­set­zen. Es er­schei­ne schon frag­lich, die Erwähnung ei­ner Stadt als Beschäfti­gungs­ort als Fest­le­gung des ein­zig mögli­chen Beschäfti­gungs­orts zu ver­ste­hen. Je­den­falls ver­deut­li­che der Hin­weis in den in Be­zug ge­nom­me­nen Ver­trags­be­din­gun­gen auf das be­trieb­li­che Di­rek­ti­ons­recht, dass die­ses für das Ar­beits­verhält­nis gel­te.

Die­ses ha­be die Be­klag­te auch nach bil­li­gem Er­mes­sen aus­geübt. Die Be­klag­te ha­be auf­grund des Ar­beits­kräfteüber­hangs in M. ein er­heb­li­ches be­trieb­li­ches In­ter­es­se ge­habt. Das dem ge­genüber­ste­hen­de In­ter­es­se des Klägers ha­be die Be­klag­te hin­rei­chend berück­sich­tigt. Bei der Aus­wah­l­ent­schei­dung im Rah­men des Di­rek­ti­ons­rechts ha­be der Ar­beit­ge­ber nicht wie bei Aus­spruch ei­ner Ände­rungskündi­gung nach § 2 KSchG ei­ne so­zia­le Aus­wahl in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 1 Abs. 3 KSchG zwi­schen ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­mern durch­zuführen. Im Ein­zel­nen ha­be die Be­klag­te bei der Aus­wah­l­ent­schei­dung im Verhält­nis zu Herrn De­mir des­sen Vor­ar­bei­ter­stel­lung so­wie die größere Ent­fer­nung nach L. berück­sich­ti­gen dürfen, bei Herrn Mo. den feh­len­den Führer­schein, bei Herrn A. ha­be die Be­klag­te berück­sich­ti­gen dürfen, dass sich für ihn der Ar­beits­weg durch ei­ne Ver­set­zung et­wa ver­sechs­facht hätte. Eben­so we­nig sei zu be­an­stan­den, dass Herr K. den Vor­zug vor dem Kläger er­hal­ten ha­be, da die­ser sich be­reit erklärt ha­be, ent­spre­chend dem An­ge­bot der Be­klag­ten ei­ne Fahr­er­laub­nis zum Führen von Bus­sen zu er­wer­ben.

Hin­sicht­lich der Rüge der Be­triebs­rats­be­tei­li­gung nach § 99 Be­trVG sei nach dem un­wi­der­spro­chen ge­blie­be­nen Sach­vor­trag der Be­klag­ten der Be­triebs­rat im Vor­feld über die Per­so­nal­an­pas­sungs­maßnah­men in­for­miert wor­den. Der Vor­sit­zen­de ha­be an den In­for­ma­ti­ons­gesprächen zum En­de des Jah­res 2008 teil­ge­nom­men. Von da­her sei dem Be­triebs­rat be­kannt ge­we­sen, dass ei­ne Mehr­zahl von Ar­beit­neh­mern be­trof­fen ge­we­sen sei. Hätte er An­ga­ben zu den So­zi­al­da­ten für sei­ne Ent­schei­dung gewünscht, hätte er dies in­ner­halb der Wo­chen­frist auf der Ba­sis ver­trau­ens­vol­ler Zu­sam­men­ar­beit mit dem Ar­beit­ge­ber zu er­ken­nen ge­ben müssen.

Auf­grund der Wirk­sam­keit der Ver­set­zung mit Wir­kung zum 01.05.2009 ha­be der Kläger kei­nen An­spruch auf Beschäfti­gung in M..

Die zulässi­ge Ände­rungs­schutz­kla­ge (Zif­fer 3 der Anträge) ha­be in der Sa­che kei­nen Er­folg, da ih­re Be­gründet­heit vor­aus­set­zen würde, dass zu dem Ter­min, in dem die Ände­rungskündi­gung aus­ge­spro­chen wur­de, das Ar­beits­verhält­nis noch zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen be­stan­den hätte. Dies sei aber an­ge­sichts der Ände­rung des Ar­beits­orts durch Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts nicht ge­ge­ben. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten der Be­gründung des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils wird auf Bl. 129 ff. d.A. ver­wie­sen.

Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Mainz ist dem Kläger am 07.04.2010 zu­ge­stellt wor­den. Er hat hier­ge­gen am 28.04.2010 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Be­ru­fung ein­ge­legt und die Be­ru­fung mit dem Schrift­satz vom 01.06.2010, gleichtätig ein­ge­gan­gen, be­gründet.

Zur Be­gründung sei­ner Be­ru­fung macht der Kläger nach Maßga­be des ge­nann­ten Schrift­sat­zes, auf den ergänzend Be­zug ge­nom­men wird (Bl. 154 ff. d.A.) zu­sam­men­ge­fasst gel­tend:

Ein Ver­set­zungs­recht der Be­klag­ten er­ge­be sich we­der aus dem Ta­rif­ver­trag noch aus der ein­zel­ver­trag­li­chen Klau­sel. § 2 Abs. 2 des Rah­men­ta­rif­ver­trags für die Bahn­rei­ni­gung, der vor­se­he, dass ein Ar­beit­neh­mer im "be­triebs­be­ding­ten Be­darfs­fall" auch an wei­te­ren Ar­beitsstätten ein­ge­setzt wer­den könne, sei man­gels Be­stimmt­heit un­wirk­sam. Die ta­rif­li­che Re­ge­lung un­ter­lie­ge we­gen der ar­beits­ver­trag­li­chen Be­zug­nah­me­klau­sel dem Trans­pa­renz­ge­bot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach der ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lung blei­be voll­kom­men un­klar, wel­che Gründe für ei­ne Ver­set­zung in Be­tracht kämen. So­wohl die ta­rif­li­che Be­stim­mung als auch die ein­zel­ver­trag­li­che Re­ge­lung, wo­nach der Ar­beit­neh­mer "hin­sicht­lich sei­nes Ar­beits­ein­sat­zes dem be­trieb­li­chen Di­rek­ti­ons­recht" un­ter­lie­ge, ließen völlig im Dun­keln, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­chem Ge­biet (In- oder Aus­land) ei­ne Ver­set­zung möglich sein sol­le, so­fern man den Ar­beits­ort über­haupt un­ter dem Be­griff des Ar­beits­ein­sat­zes sub­su­mie­ren woll­te. Nach Auf­fas­sung des Klägers un­ter­fal­le die­sem Be­griff le­dig­lich die Art der Tätig­keit. Es be­ste­he auch ein Wi­der­spruch zu der Fest­le­gung des Ar­beits­or­tes auf der Vor­der­sei­te des Ar­beits­ver­tra­ges.

Die Un­wirk­sam­keit der Ver­set­zung ge­he ein­her mit ei­nem Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch in M..

Die Ände­rungskündi­gung sei un­wirk­sam. Man­gels wirk­sa­mer Ver­set­zung ha­be das Ar­beits­verhält­nis noch zu den al­ten Ar­beits­be­din­gun­gen be­stan­den. Als mil­de­res Mit­tel zur Kündi­gung hätte der Kläger zurück an sei­nen al­ten Ar­beits­platz nach B-Stadt ver­setzt wer­den können und müssen. Wei­ter­hin sei be­reits erst­in­stanz­lich die ord­nungs­gemäße Anhörung des Be­triebs­rats nach § 102 Be­trVG gerügt und der ergänzen­de Sach­vor­trag der Be­klag­ten aus dem Schrift­satz vom 09.10.2009 hin­sicht­lich der Be­triebs­rats­anhörung vom Kläger be­strit­ten wor­den. Das erst­in­stanz­li­che Ge­richt ge­he in sei­nem Ur­teil le­dig­lich auf das Recht des Be­triebs­rats nach § 99 Be­trVG ein. Wei­ter­hin er­ge­be sich die Un­wirk­sam­keit der Ände­rungskündi­gung aus der man­geln­den Be­stimmt­heit des Ände­rungs­an­ge­bots durch die For­mu­lie­rung "mit un­veränder­ter Ein­grup­pie­rung". Es blei­be of­fen, was mit Ein­grup­pie­rung ge­meint sei. Wei­ter­hin blei­be die Fra­ge un­geklärt, ob auch im Übri­gen die al­ten Ar­beits­be­din­gun­gen, et­wa die Be­zug­nah­me auf die gel­ten­den Ta­rif­verträge, ge­meint sei­en. Gleich­falls un­be­ant­wor­tet sei die Fra­ge ge­blie­ben, ob die Be­klag­te die Ar­beits­be­din­gun­gen aus dem ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­trag an­wen­den woll­te oder aber die Ar­beits­be­din­gun­gen aus dem schrift­li­chen Ar­beits­ver­trags­an­ge­bot, das dem Kläger per Aus­spruch der Ver­set­zung an­ge­bo­ten wor­den war. Fälsch­lich sei ei­ne Tat­sa­chen­fest­stel­lung zum strei­ti­gen Vor­trag der Be­triebs­rats­anhörung un­ter­blie­ben.

Der Kläger/Be­ru­fungskläger be­an­tragt,
un­ter Abände­rung des am 15.01.2010 verkünde­ten Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09) fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te nicht be­rech­tigt ist, den Kläger zur Fahr­zeug­rei­ni­gung nach L. zu ver­set­zen.

Un­ter Abände­rung des am 15.01.2010 verkünde­ten Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09), die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger am Haupt­bahn­hof in M. in der Fahr­zeug­rei­ni­gung wei­ter zu beschäfti­gen.

Un­ter Abände­rung des am 15.01.2010 verkünde­ten Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09) fest­zu­stel­len, dass die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Ände­rungskündi­gung vom 15.06.2009 un­wirk­sam ist.


Die Be­klag­te/Be­ru­fungs­be­klag­te be­an­tragt,
die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

In der Be­ru­fungs­be­ant­wor­tung vom 06.07.2010, auf die ergänzend Be­zug ge­nom­men wird (Bl. 177 ff. d.A.), macht die Be­klag­te im We­sent­li­chen gel­tend:

Das Ar­beits­ge­richt stel­le zu­tref­fend fest, dass die Be­zeich­nung "B-Stadt" als Beschäfti­gungs­ort kei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Fest­le­gung be­inhal­te. Je­den­falls be­ste­he ein ver­trag­li­ches Di­rek­ti­ons­recht, das die Be­klag­te nach bil­li­gem Er­mes­sen un­ter Berück­sich­ti­gung der we­sent­li­chen Umstände des Fal­les kor­rekt wahr­ge­nom­men und da­bei die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen, d.h. die be­trieb­li­chen Be­lan­ge des Un­ter­neh­mens wie auch die des Ar­beit­neh­mers, ver­tret­bar ge­genüber­ge­stellt ha­be. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ver­s­toße die Be­zug­nah­me auf die ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen nicht ge­gen das Trans­pa­rent­ge­bot, son­dern ent­spre­che der ab­so­lu­ten Üblich­keit in Ar­beits­verträgen. Die ta­rif­li­che Re­ge­lung sei leicht verständ­lich und oh­ne wei­te­res trans­pa­rent. Zu der Prüfung der Ausübung des Ver­set­zungs­rechts nach bil­li­gem Er­mes­sen ver­weist die Be­klag­te auf die Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts so­wie dar­auf, dass der Kläger das Ur­teil in­so­weit auch nicht be­an­stan­de.

Da­mit wer­de auch ein Beschäfti­gungs­an­spruch in M. aus­ge­schlos­sen.

Auch der Be­ru­fungs­an­trag zu 3 sei un­be­gründet. Es hätte ei­ner Ände­rungskündi­gung an­ge­sichts des aus­geübten Di­rek­ti­ons­rechts im We­ge der Ver­set­zung nicht mehr be­durft. Die Ände­rungskündi­gung lau­fe fak­tisch ins Lee­re. Sie sei im Übri­gen er­kenn­bar für den Fall aus­ge­spro­chen wor­den, dass die zu­vor er­teil­te Ver­set­zung sich als nicht rechtmäßig er­wei­sen würde.

Ein mil­de­res Mit­tel auf­grund ei­ner Ver­set­zungsmöglich­keit nach B-Stadt ha­be im Zeit­punkt des Aus­spruchs der Ver­set­zungs­an­ord­nung nach L. nicht be­stan­den. Der Kläger wi­der­spre­che sich auch in­so­weit, da ei­ne Ver­set­zung nach B-Stadt an­ge­sichts - wie von ihm be­haup­tet - feh­len­den Ver­set­zungs­rechts dann eben­falls nicht in Be­tracht kom­men dürf­te.

Sie trägt die Auf­fas­sung vor, der Kläger hätte sei­ne Be­haup­tung, der Be­triebs­rat sei hin­sicht­lich der Ände­rungskündi­gung nicht ord­nungs­gemäß an­gehört wor­den, sub­stan­ti­ie­ren müssen. Es gel­te hier ei­ne ab­ge­stuf­te Dar­le­gungs- und Be­weis­last.

Sch­ließlich sei die Ände­rungskündi­gung auch nicht we­gen feh­len­der Be­stimmt­heit des Ände­rungs­an­ge­bots un­wirk­sam. Der Kläger ha­be un­zwei­fel­haft er­ken­nen können, dass al­le ver­trag­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen un­verändert wei­ter gel­ten soll­ten mit der Maßga­be, dass er zukünf­tig in L. sei­ne Ar­beits­leis­tung er­brin­gen würde.

Ergänzend wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze so­wie die pro­to­kol­lier­ten Erklärun­gen der Par­tei­en Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:
I.
Die Be­ru­fung des Klägers ist zulässig. Das Rechts­mit­tel ist an sich statt­haft. Die Be­ru­fung wur­de auch form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet.

II. In der Sa­che hat das Rechts­mit­tel je­doch kei­nen Er­folg.

1. Ent­ge­gen dem Fest­stel­lungs­be­geh­ren des Klägers zu Zif­fer 1 der Kla­ge­anträge war die Be­klag­te be­rech­tigt, den Kläger zum 01.05.2009 zur Fahr­zeug­rei­ni­gung nach L. zu ver­set­zen.

Die Ent­schei­dung ist vom Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers ge­deckt. Nach § 106 S. 1 Ge­wO kann der Ar­beit­ge­ber In­halt, Ort und Zeit der Ar­beits­leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen be­stim­men, so­weit die­se Ar­beits­be­din­gun­gen nicht durch Ar­beits­ver­trag, Be­stim­mun­gen ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung, ei­nes an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trags oder ge­setz­li­che Vor­schrif­ten fest­ge­legt sind. § 106 S. 1 Ge­wO gilt auch für Alt­verträge, die vor In­kraft­tre­ten am 01.01.2003 ge­schlos­sen wor­den sind, auf­grund der un­ein­ge­schränk­ten An­wend­bar­keit gemäß § 6 Ge­wO. Im Übri­gen ent­spricht das Di­rek­ti­ons­recht nach § 106 Ge­wO in­halt­lich den be­reits zu­vor be­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen zur Wah­rung bil­li­gen Er­mes­sens bei der Leis­tungs­be­stim­mung nach § 315 Abs. 3 BGB, wie be­reits das Ar­beits­ge­richt in der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung aus­geführt hat.

1.1. Die ar­beits­ver­trag­li­che Ver­set­zungs­klau­sel in Zif­fer 2 der rück­sei­tig auf­ge­druck­ten Ver­trags­be­din­gun­gen schließt nach der ge­bo­te­nen Aus­le­gung ei­ne Verände­rung des auf der Vor­der­sei­te an­ge­ge­be­nen Beschäfti­gungs­or­tes ein und ist recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Im Ein­zel­nen gilt fol­gen­des:

a) Bei der Ver­trags­aus­le­gung sind nach den Re­geln der §§ 133, 157 BGB zunächst die Vor­stel­lun­gen der Erklären­den zu Grun­de zu le­gen. Die­se können aber nur in­so­weit Berück­sich­ti­gung fin­den, als sie in der Erklärung und dem Ge­samt­zu­sam­men­hang mit dem Ver­trags­schluss ei­nen wahr­nehm­ba­ren Aus­druck ge­fun­den ha­ben. Da­bei kann auch auf die In­ter­es­sen­la­ge der ver­trags­sch­ließen­den Par­tei­en und die Zwe­cke des Ar­beits­verhält­nis­ses ab­ge­stellt wer­den. Die Aus­le­gung ist so vor­zu­neh­men, wie dies Treu und Glau­ben mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sit­te er­for­dern und der Empfänger das Ver­trags­an­ge­bot ver­ste­hen konn­te (BAG 21.10.1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27 zu I. 3. b der Gründe mwN).

Un­ter An­wen­dung die­ser Grundsätze ist der ver­trag­li­chen Re­ge­lung "Der Ar­beit­neh­mer un­ter­liegt hin­sicht­lich sei­nes Ar­beits­ein­sat­zes dem be­trieb­li­chen Di­rek­ti­ons­recht." zunächst zu ent­neh­men, dass hier das ar­beit­ge­ber­seits aus­zuüben­de Di­rek­ti­ons­recht ge­meint ist. Die Ver­wen­dung des be­stimm­ten Ar­ti­kels "dem" vor den Wor­ten "be­trieb­li­chen Di­rek­ti­ons­recht" spricht dafür, dass die Ar­beits­rechts­pra­xis, ins­be­son­de­re die gel­ten­de ge­setz­li­che Be­stim­mung (da­mals § 315 Abs. 1 BGB) in Be­zug ge­nom­men wird. In die­sem Zu­sam­men­hang ist das Wort Ar­beits­ein­satz aus­ge­hend von dem Wort­sinn, der die Ele­men­te der Ar­beit so­wie des Ein­set­zens enthält, zu be­stim­men. Im Ar­beits­verhält­nis setzt der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer ein, in­dem er ihm ei­ne be­stimm­te Ar­beit zu­weist. Die­se Ar­beits­zu­wei­sung ver­steht sich nach dem Wort­sinn als in­halt­li­che, zeit­li­che und ört­li­che Kon­kre­ti­sie­rung der Ar­beits­ver­pflich­tung.

Dem­ge­genüber ist ei­ne Ein­schränkung der Be­deu­tung des Ar­beits­ein­sat­zes im kon­kre­ten Zu­sam­men­hang der Ver­trags­be­din­gun­gen nicht zu ent­neh­men.

b) Die da­nach auch die Zu­wei­sung ei­nes an­de­ren Ar­beits­orts be­inhal­ten­de Ver­set­zungs­klau­sel ist auch recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Ins­be­son­de­re ist ei­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung da­hin­ge­hend, dass die Ver­set­zung ent­spre­chend § 106 Ge­wO nur nach bil­li­gem Er­mes­sen er­fol­gen kann, nicht er­for­der­lich. Nach § 315 BGB war zum Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des An­stel­lungs­ver­tra­ges le­dig­lich die Ver­ein­ba­rung ei­nes ein­sei­ti­gen Leis­tungs­be­stim­mungs­rech­tes er­for­der­lich; die Ein­schränkung, dass die­ses Be­stim­mungs­recht nach bil­li­gem Er­mes­sen aus­geübt wer­den müsse, er­gab sich un­mit­tel­bar aus dem Ge­setz und muss­te nicht zusätz­lich erwähnt wer­den (§ 315 Abs. 1 BGB). Hier­an hat sich durch die Einführung des § 106 Ge­wO nichts geändert. Die Klau­sel stellt da­mit le­dig­lich die in § 106 Ge­wO vor­ge­se­he­ne ge­setz­li­che La­ge wie­der her. Es han­delt sich um ei­ne so­ge­nann­te "un­ech­te Di­rek­ti­ons­rechts­er­wei­te­rung" (LAG München v. 13.01.2009 - 6 Sa 712/07 - LA­GE § 106 Ge­wO 2003 Nr. 6 mit Li­te­ra­tur­hin­weis).

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ver­blei­ben bei der von der Kam­mer vor­ge­nom­me­nen Aus­le­gung, die sich am Wort­laut ori­en­tiert und den Zu­sam­men­hang im ver­trag­li­chen Kon­text berück­sich­tigt, kei­ne nach § 305 c II. BGB zu Las­ten der Be­klag­ten als Ver­wen­de­rin ge­hen­de Zwei­fel. Ins­be­son­de­re irrt der Kläger, so­weit er da­von aus­geht, es bestünde ein Wi­der­spruch zwi­schen der Be­stim­mung ei­nes Beschäfti­gungs­orts auf der Vor­der­sei­te des Ar­beits­ver­tra­ges und dem Verständ­nis des dem Di­rek­ti­ons­recht un­ter­lie­gen­den Ar­beits­ein­sat­zes un­ter Ein­be­zie­hung des Orts. Nach Auf­fas­sung des Klägers hätte es den Par­tei­en ob­le­gen, durch die Wort­wahl "Ein­satz­ort" den le­dig­lich vorüber­ge­hen­den Cha­rak­ter deut­lich zu ma­chen. Die vom Kläger vor­ge­schla­ge­ne For­mu­lie­rung ist al­ler­dings kei­nes­wegs zwin­gend, um das er­kenn­bar gewünsch­te Er­geb­nis her­bei­zuführen. Viel­mehr er­gibt sich - wie oben aus­geführt - ge­ra­de aus dem Verhält­nis der Be­stim­mung ei­nes Beschäfti­gungs­or­tes und der Ver­ein­ba­rung ei­ner all­ge­mei­nen Ver­set­zungs­klau­sel, dass die im Fal­le der feh­len­den Ver­ein­ba­rung ei­nes Beschäfti­gungs­or­tes be­ste­hen­de ge­setz­li­che La­ge, die von § 106 Ge­wO (vor­mals § 315 Abs. 1 BGB) vor­ge­ge­ben ist, durch den Vor­be­halt des Ver­set­zungs­rechts wie­der her­ge­stellt wird. Die­se Tech­nik ist in Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen nicht wi­dersprüchlich, son­dern viel­mehr all­ge­mein üblich, um dem Ar­beit­neh­mer ei­ner­seits den be­ab­sich­tig­ten Ar­beits­ein­satz zu be­nen­nen, und gleich­zei­tig die Fle­xi­bi­lität zu be­wah­ren. Die Üblich­keit ent­spricht den Bedürf­nis­sen, die sich ge­ra­de aus den Be­son­der­hei­ten des Ar­beits­verhält­nis­ses als Dau­er­schuld­verhält­nis er­ge­ben, weil sich im Lau­fe des Ver­trags­verhält­nis­ses aus ab­seh­ba­ren oder nicht ab­seh­ba­ren Verände­run­gen ein An­pas­sungs­be­darf er­ge­ben kann.

c) Die Fra­gen, in­wie­weit die Ver­wei­sungs­klau­sel zu Zif­fer 1 der Ver­trags­be­din­gun­gen den im Ver­fah­ren vor­ge­leg­ten am 20.12.1991 und da­mit zu ei­nem Zeit­punkt nach Ab­schluss des Ar­beits­ver­trags ab­ge­schlos­se­nen Rah­men­ta­rif­ver­trag er­fasst, und wie weit das in § 2 Abs. 2 des Ta­rif­ver­trags nor­mier­te ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Di­rek­ti­ons­recht reicht, hat­te an­ge­sichts des ein­zel­ver­trag­lich wirk­sam ver­ein­bar­ten Di­rek­ti­ons­rech­tes da­hin­zu­ste­hen.

1.2. Ihr da­nach be­ste­hen­des Ver­set­zungs­recht in ört­li­cher Hin­sicht hat die Be­klag­te nach bil­li­gem Er­mes­sen aus­geübt.

Ei­ne Leis­tungs­be­stim­mung ent­spricht bil­li­gem Er­mes­sen, wenn die we­sent­li­chen Umstände des Fal­les ab­ge­wo­gen und die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen an­ge­mes­sen berück­sich­tigt wor­den sind. Bei der vor­zu­neh­men­den Abwägung ist auf die In­ter­es­sen­la­ge der Par­tei­en im Zeit­punkt der Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts ab­zu­stel­len (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 - NZA 2005, 359 ff.).

Auf die ausführ­li­che Dar­stel­lung der Würdi­gung der In­ter­es­sen­la­ge bei Ausübung des Di­rek­ti­ons­rech­tes un­ter Ein­schluss der von der Be­klag­ten ge­trof­fe­nen Aus­wah­l­ent­schei­dung durch das erst­in­stanz­li­che Ur­teil ist, da die Be­ru­fung kei­ne An­grif­fe auf die­se Be­wer­tung enthält, nicht näher ein­zu­ge­hen. Das Be­ru­fungs­ge­richt stimmt der Be­wer­tung des Ar­beits­ge­richts zu, das in Übe­rein­stim­mung mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Un­an­wend­bar­keit der so­zia­len Aus­wahl­kri­te­ri­en nach § 1 Abs. 3 KSchG bei der Aus­wahl im Rah­men des Di­rek­ti­ons­rechts (BAG v. 23.09.2004 aaO) zu­recht dem Ar­beit­ge­ber zu­bil­ligt, bei sei­ner Aus­wah­l­ent­schei­dung die Kri­te­ri­en der in­di­vi­du­el­len Be­las­tung der ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer durch die Verlänge­rung des Ar­beits­we­ges so­wie die Fra­ge, wel­che Ar­beit­neh­mer als Aus­druck ih­rer Mo­ti­va­ti­on frei­wil­lig be­reit wa­ren, ei­ne Fort­bil­dungs­maßnah­me zu ab­sol­vie­ren, in den Mit­tel­punkt sei­ner Ent­schei­dung zu stel­len.

1.3. Auch so­weit sich das erst­in­stanz­li­che Ur­teil mit dem sei­tens des Klägers vor dem Ar­beits­ge­richt vor­ge­tra­ge­nen Ar­gu­ment, bei der Ver­set­zung sei der Be­triebs­rat nicht ord­nungs­gemäß nach § 99 Be­trVG be­tei­ligt wor­den, aus­ein­an­der­setzt, enthält die Be­ru­fung kei­ne An­grif­fe hier­ge­gen. Viel­mehr ist der An­griff der Be­ru­fung aus­sch­ließlich als Rüge der feh­len­den Erörte­rung der Be­triebs­rats­anhörung nach § 102 Be­trVG bei der Ände­rungskündi­gung zu ver­ste­hen.

Ins­ge­samt er­weist sich da­mit die Ver­set­zung zum 01.05.2009 als wirk­sa­me Be­stim­mung des Ar­beits­or­tes.

2. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Mainz hat des­halb auch in­so­weit Be­stand, als der An­trag zu Zif­fer 2 auf Beschäfti­gung in M. ab­ge­wie­sen wor­den ist. Hier­auf hat der Kläger kei­nen An­spruch.

3. Aus der Wirk­sam­keit der Ver­set­zungs­maßnah­me folgt gleich­zei­tig, dass auch der An­trag zu Zif­fer 3 ab­zu­wei­sen war. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts folgt da­bei der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur so­ge­nann­ten "überflüssi­gen" Ände­rungskündi­gung (BAG 26.01.1995 - 2 AZR 371/94 - AP Nr. 36 zu § 2 KSchG 1969, 24.08.2004 - 1 AZR 419/03 - AP Nr. 77 zu § 2 KSchG 1969).

3.1. Die­se Recht­spre­chung ba­siert dar­auf, dass es bei der Ände­rungs­schutz­kla­ge nach § 2 KSchG nach An­nah­me des Ände­rungs­an­ge­bots un­ter Vor­be­halt nicht um den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses, son­dern nur um den In­halt des Ar­beits­verhält­nis­ses geht. Die Ände­rungs­schutz­kla­ge zielt auf die Fest­stel­lung, dass für das Ar­beits­verhält­nis nicht die Ar­beits­be­din­gun­gen gel­ten, die in dem mit der Kündi­gung ver­bun­de­nen Ände­rungs­an­ge­bot des Ar­beit­ge­bers ent­hal­ten sind. Die Fra­ge, ob die­se Ar­beits­be­din­gun­gen ge­ra­de in­fol­ge der mit der Ände­rungskündi­gung an­ge­bo­te­nen Ver­tragsände­rung gel­ten, ob es al­so zu ih­rer Her­beiführung der Ände­rungskündi­gung be­durf­te, oder ob die an­ge­bo­te­nen Ar­beits­be­din­gun­gen be­reits oh­ne­hin Grund­la­ge des Ar­beits­verhält­nis­ses sind, ist da­her nur ein Ele­ment bei der Be­gründet­heits­prüfung der Kla­ge (BAG 26.01.1995 aaO) mit der Fol­ge, dass es - so das Bun­des­ar­beits­ge­richt - ei­ner so­zia­len Recht­fer­ti­gung nicht bedürfe, wenn die an­ge­bo­te­nen Ar­beits­be­din­gun­gen z.B. we­gen ei­ner wirk­sa­men Wei­sung oder ei­ner Ände­rung des Ta­rif­ver­trags be­reits un­abhängig hier­von ein­ge­tre­ten sei­en.

Auch die Be­ru­fungs­kam­mer teilt die Auf­fas­sung, dass es sach­ge­recht er­scheint, den Streit­ge­gen­stand der Ände­rungs­schutz­kla­ge im Sin­ne von § 4 S. 2 KSchG nach der sich hier­aus er­ge­ben­den Ziel­rich­tung, die die Par­tei­en im Fal­le der "überflüssi­gen" Ände­rungskündi­gung mit der An­trag­stel­lung ver­fol­gen, zu be­stim­men. Des­halb ist dem Bun­des­ar­beits­ge­richt zu­zu­stim­men, dass die Wirk­sam­keit der (Ände­rungs-)Kündi­gung nicht Ge­gen­stand ei­ner Ände­rungs­schutz­kla­ge ist. Hat der Ar­beit­neh­mer die Ände­rungskündi­gung un­ter Vor­be­halt an­ge­nom­men, geht es nicht um den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses, son­dern um des­sen In­halt. Die Ände­rungs­schutz­kla­ge zielt dem­ent­spre­chend auf die Fest­stel­lung, dass für das Ar­beits­verhält­nis nicht die Ar­beits­be­din­gun­gen gel­ten, die in dem mit der Kündi­gung ver­bun­de­nen Ände­rungs­an­ge­bot des Ar­beit­ge­bers ent­hal­ten sind (BAG 24.08.2004 - 1 AZR 419/03 - aaO). Ei­ne der­ar­ti­ge Fest­stel­lung kann auch in vor­lie­gen­dem Fall ei­ner überflüssi­gen Ände­rungskündi­gung nicht ge­trof­fen wer­den. Hier­ge­gen er­hebt der Kläger in der Be­ru­fung eben­falls kei­ne Einwände.

3.2. Ist da­mit die Fra­ge der Wirk­sam­keit der Ände­rungskündi­gung (die das Bun­des­ar­beits­ge­richt aus­drück­lich auf­grund der Un­verhält­nismäßig­keit der überflüssi­gen Ände­rungskündi­gung im Ur­teil vom 24.08.2004 aaO ver­neint hat) für den Er­folg der Ände­rungs­schutz­kla­ge un­er­heb­lich, da der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer mit dem Fest­stel­lungs­an­trag, dass für das Ar­beits­verhält­nis nicht die Ar­beits­be­din­gun­gen gel­ten, die Ge­gen­stand des Ände­rungs­an­ge­bots sind, un­ter­lie­gen muss, so kommt es nicht dar­auf an, ob die Kündi­gungs­erklärung selbst (zusätz­lich) aus an­de­ren Gründen, wie von der Be­ru­fung an­geführt, un­wirk­sam ist.

Des­halb hat sich das Ar­beits­ge­richt fol­ge­rich­tig nicht mit wei­te­ren Un­wirk­sam­keits­gründen, ins­be­son­de­re der strei­ti­gen Un­wirk­sam­keit der Ände­rungskündi­gung nach § 102 Be­trVG aus­ein­an­der­ge­setzt. Es hat da­her auch zu­tref­fend kei­nen Be­weis über den strei­ti­gen Tat­sa­chen­vor­trag zur Be­triebs­rats­anhörung er­ho­ben. Die­ser Tat­sa­chen­streit ist für die Ent­schei­dung un­er­heb­lich.

In glei­cher Wei­se sind auch die in der Be­ru­fung auf­ge­wor­fe­nen Fra­gen der Un­verhält­nismäßig­keit der Ände­rungskündi­gung im Hin­blick auf ei­ne mögli­che Ver­set­zung nach B-Stadt eben­so we­nig ent­schei­dungs­re­le­vant wie die Fra­ge, ob die Ände­rungskündi­gung auf­grund feh­len­der Be­stimmt­heit des Ände­rungs­an­ge­bo­tes durch die Wor­te "mit un­veränder­ter Ein­grup­pie­rung" un­wirk­sam ist.

Die Be­ru­fung hat da­mit ins­ge­samt kei­nen Er­folg.

III. Die Kos­ten­ent­schei­dung ent­spricht § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Re­vi­si­ons­zu­las­sung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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