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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010, 11 Sa 213/10
Schlagworte: | Direktionsrecht, Änderungskündigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 11 Sa 213/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 23.09.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.01.2010, 9 Ca 1055/09 | |
Aktenzeichen:
11 Sa 213/10
9 Ca 1055/09
ArbG Mainz
Entscheidung vom 23.09.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2010 - Az: 9 Ca 1055/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung und einer Änderungskündigung.
Der 1971 geborene, in A-Stadt wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten seit 1991 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2414,76 EUR monatlich beschäftigt. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.
Die Beklagte führt Reinigungsarbeiten in Zügen und Bussen aus. Der Kläger war zunächst in B-Stadt eingesetzt, zuletzt war er als Zugreiniger in Nachtschicht in M. tätig.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 06.06.1991 zugrunde, der unter anderem als Beschäftigungsort durch handschriftliche Eintragung "B-Stadt" ausweist und die auf der Rückseite des Vertragsformulars festgehaltenen allgemeinen Bestimmungen einbezieht. Diese lauten auszugsweise:
"VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die zwischen der ABCgesellschaft mbH und der GdED vereinbarten Tarifverträge werden ausdrücklich Inhalt dieses Vertrags.
Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht.
…"
Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 75 f. d.A. verwiesen.
Im Frühjahr 2009 strukturierte die Beklagte ihre Tätigkeit in M. um. Wegen mangelnder Auslastung in der Fahrzeugreinigung wurde die bisher von ihren Mitarbeitern bearbeitete Tagschicht aufgelöst und an ein Subunternehmen vergeben. Die Zahl der Nachtschichtstellen wurde von zehn auf zwei reduziert. Eingesetzt wurden dort fünf Arbeitnehmer im Wechsel, die die Beklagte im Übrigen nach dem Ende des Jahres 2008 erstellten Konzept bei der MVG in der Busreinigung einzusetzen beabsichtigte. Es handelt sich insoweit um die Arbeitnehmer R., A., K. und Z., die sich nach zwei Informationsveranstaltungen im Oktober und im Dezember 2008 bereit erklärt hatten, auf Kosten der Beklagten einen Busführerschein zu erwerben. Darüber hinaus war für den weiteren Einsatz in M. der dort wohnende Mitarbeiter Mo. vorgesehen, der über keinen Führerschein verfügt.
Der Kläger erhielt unter dem Datum des 15.04.2009 ein Versetzungsschreiben in die Fahrzeugreinigung nach L. mit Wirkung zum 01.05.2009. Hiergegen richtete sich seine ursprünglich am 07.05.2009 eingereichte Feststellungsklage sowie Klage auf Weiterbeschäftigung.
Mit Klageerweiterung vom 18.06.2009, eingegangen am 19.06.2009 hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der ihm im Gütetermin am 16.06.2009 übergebenen, mit dem 15.09.2009 datierten Änderungskündigung zum 31.12.2009 begehrt. Gegenstand des Änderungsangebots, das der Kläger unter Vorbehalt annahm, war der Einsatz ab 01.01.2010 auf der Reinigungsstelle L. in der Fahrzeugreinigung mit unveränderter Eingruppierung.
Der Kläger hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates sowohl nach § 99 BetrVG zur Versetzung als auch nach § 102 BetrVG zur Änderungskündigung gerügt.
Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach-/Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2010 (Bl. 127 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihn zur Fahrzeugreinigung nach L. zu versetzen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn am Hauptbahnhof in M. in der Fahrzeugreinigung weiter zu beschäftigen,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 15.06.2009 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 15.01.2010 hat das Arbeitsgerichts Mainz die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt:
Der Feststellungsantrag zu 1, der sich gegen die Berechtigung der Beklagten, den Kläger zu versetzen, richte, sei zulässig aber nicht begründet. Die Beklagte sei nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 106 GewO berechtigt, den Kläger nach L. zu versetzen. Es erscheine schon fraglich, die Erwähnung einer Stadt als Beschäftigungsort als Festlegung des einzig möglichen Beschäftigungsorts zu verstehen. Jedenfalls verdeutliche der Hinweis in den in Bezug genommenen Vertragsbedingungen auf das betriebliche Direktionsrecht, dass dieses für das Arbeitsverhältnis gelte.
Dieses habe die Beklagte auch nach billigem Ermessen ausgeübt. Die Beklagte habe aufgrund des Arbeitskräfteüberhangs in M. ein erhebliches betriebliches Interesse gehabt. Das dem gegenüberstehende Interesse des Klägers habe die Beklagte hinreichend berücksichtigt. Bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des Direktionsrechts habe der Arbeitgeber nicht wie bei Ausspruch einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG eine soziale Auswahl in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 KSchG zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern durchzuführen. Im Einzelnen habe die Beklagte bei der Auswahlentscheidung im Verhältnis zu Herrn Demir dessen Vorarbeiterstellung sowie die größere Entfernung nach L. berücksichtigen dürfen, bei Herrn Mo. den fehlenden Führerschein, bei Herrn A. habe die Beklagte berücksichtigen dürfen, dass sich für ihn der Arbeitsweg durch eine Versetzung etwa versechsfacht hätte. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass Herr K. den Vorzug vor dem Kläger erhalten habe, da dieser sich bereit erklärt habe, entsprechend dem Angebot der Beklagten eine Fahrerlaubnis zum Führen von Bussen zu erwerben.
Hinsichtlich der Rüge der Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG sei nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten der Betriebsrat im Vorfeld über die Personalanpassungsmaßnahmen informiert worden. Der Vorsitzende habe an den Informationsgesprächen zum Ende des Jahres 2008 teilgenommen. Von daher sei dem Betriebsrat bekannt gewesen, dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern betroffen gewesen sei. Hätte er Angaben zu den Sozialdaten für seine Entscheidung gewünscht, hätte er dies innerhalb der Wochenfrist auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu erkennen geben müssen.
Aufgrund der Wirksamkeit der Versetzung mit Wirkung zum 01.05.2009 habe der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung in M..
Die zulässige Änderungsschutzklage (Ziffer 3 der Anträge) habe in der Sache keinen Erfolg, da ihre Begründetheit voraussetzen würde, dass zu dem Termin, in dem die Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis noch zu unveränderten Bedingungen bestanden hätte. Dies sei aber angesichts der Änderung des Arbeitsorts durch Ausübung des Direktionsrechts nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 129 ff. d.A. verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz ist dem Kläger am 07.04.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und die Berufung mit dem Schriftsatz vom 01.06.2010, gleichtätig eingegangen, begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 154 ff. d.A.) zusammengefasst geltend:
Ein Versetzungsrecht der Beklagten ergebe sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus der einzelvertraglichen Klausel. § 2 Abs. 2 des Rahmentarifvertrags für die Bahnreinigung, der vorsehe, dass ein Arbeitnehmer im "betriebsbedingten Bedarfsfall" auch an weiteren Arbeitsstätten eingesetzt werden könne, sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Die tarifliche Regelung unterliege wegen der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach der tarifvertraglichen Regelung bleibe vollkommen unklar, welche Gründe für eine Versetzung in Betracht kämen. Sowohl die tarifliche Bestimmung als auch die einzelvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer "hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht" unterliege, ließen völlig im Dunkeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Gebiet (In- oder Ausland) eine Versetzung möglich sein solle, sofern man den Arbeitsort überhaupt unter dem Begriff des Arbeitseinsatzes subsumieren wollte. Nach Auffassung des Klägers unterfalle diesem Begriff lediglich die Art der Tätigkeit. Es bestehe auch ein Widerspruch zu der Festlegung des Arbeitsortes auf der Vorderseite des Arbeitsvertrages.
Die Unwirksamkeit der Versetzung gehe einher mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch in M..
Die Änderungskündigung sei unwirksam. Mangels wirksamer Versetzung habe das Arbeitsverhältnis noch zu den alten Arbeitsbedingungen bestanden. Als milderes Mittel zur Kündigung hätte der Kläger zurück an seinen alten Arbeitsplatz nach B-Stadt versetzt werden können und müssen. Weiterhin sei bereits erstinstanzlich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gerügt und der ergänzende Sachvortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 09.10.2009 hinsichtlich der Betriebsratsanhörung vom Kläger bestritten worden. Das erstinstanzliche Gericht gehe in seinem Urteil lediglich auf das Recht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ein. Weiterhin ergebe sich die Unwirksamkeit der Änderungskündigung aus der mangelnden Bestimmtheit des Änderungsangebots durch die Formulierung "mit unveränderter Eingruppierung". Es bleibe offen, was mit Eingruppierung gemeint sei. Weiterhin bleibe die Frage ungeklärt, ob auch im Übrigen die alten Arbeitsbedingungen, etwa die Bezugnahme auf die geltenden Tarifverträge, gemeint seien. Gleichfalls unbeantwortet sei die Frage geblieben, ob die Beklagte die Arbeitsbedingungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag anwenden wollte oder aber die Arbeitsbedingungen aus dem schriftlichen Arbeitsvertragsangebot, das dem Kläger per Ausspruch der Versetzung angeboten worden war. Fälschlich sei eine Tatsachenfeststellung zum streitigen Vortrag der Betriebsratsanhörung unterblieben.
Der Kläger/Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des am 15.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09) festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger zur Fahrzeugreinigung nach L. zu versetzen.
Unter Abänderung des am 15.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09), die Beklagte zu verurteilen, den Kläger am Hauptbahnhof in M. in der Fahrzeugreinigung weiter zu beschäftigen.
Unter Abänderung des am 15.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Az.: 9 Ca 1055/09) festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 15.06.2009 unwirksam ist.
Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsbeantwortung vom 06.07.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 177 ff. d.A.), macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:
Das Arbeitsgericht stelle zutreffend fest, dass die Bezeichnung "B-Stadt" als Beschäftigungsort keine arbeitsvertragliche Festlegung beinhalte. Jedenfalls bestehe ein vertragliches Direktionsrecht, das die Beklagte nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Falles korrekt wahrgenommen und dabei die beiderseitigen Interessen, d.h. die betrieblichen Belange des Unternehmens wie auch die des Arbeitnehmers, vertretbar gegenübergestellt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen nicht gegen das Transparentgebot, sondern entspreche der absoluten Üblichkeit in Arbeitsverträgen. Die tarifliche Regelung sei leicht verständlich und ohne weiteres transparent. Zu der Prüfung der Ausübung des Versetzungsrechts nach billigem Ermessen verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts sowie darauf, dass der Kläger das Urteil insoweit auch nicht beanstande.
Damit werde auch ein Beschäftigungsanspruch in M. ausgeschlossen.
Auch der Berufungsantrag zu 3 sei unbegründet. Es hätte einer Änderungskündigung angesichts des ausgeübten Direktionsrechts im Wege der Versetzung nicht mehr bedurft. Die Änderungskündigung laufe faktisch ins Leere. Sie sei im Übrigen erkennbar für den Fall ausgesprochen worden, dass die zuvor erteilte Versetzung sich als nicht rechtmäßig erweisen würde.
Ein milderes Mittel aufgrund einer Versetzungsmöglichkeit nach B-Stadt habe im Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzungsanordnung nach L. nicht bestanden. Der Kläger widerspreche sich auch insoweit, da eine Versetzung nach B-Stadt angesichts - wie von ihm behauptet - fehlenden Versetzungsrechts dann ebenfalls nicht in Betracht kommen dürfte.
Sie trägt die Auffassung vor, der Kläger hätte seine Behauptung, der Betriebsrat sei hinsichtlich der Änderungskündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden, substantiieren müssen. Es gelte hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.
Schließlich sei die Änderungskündigung auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Änderungsangebots unwirksam. Der Kläger habe unzweifelhaft erkennen können, dass alle vertraglichen Arbeitsbedingungen unverändert weiter gelten sollten mit der Maßgabe, dass er zukünftig in L. seine Arbeitsleistung erbringen würde.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Entgegen dem Feststellungsbegehren des Klägers zu Ziffer 1 der Klageanträge war die Beklagte berechtigt, den Kläger zum 01.05.2009 zur Fahrzeugreinigung nach L. zu versetzen.
Die Entscheidung ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. § 106 S. 1 GewO gilt auch für Altverträge, die vor Inkrafttreten am 01.01.2003 geschlossen worden sind, aufgrund der uneingeschränkten Anwendbarkeit gemäß § 6 GewO. Im Übrigen entspricht das Direktionsrecht nach § 106 GewO inhaltlich den bereits zuvor bestehenden Verpflichtungen zur Wahrung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB, wie bereits das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt hat.
1.1. Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel in Ziffer 2 der rückseitig aufgedruckten Vertragsbedingungen schließt nach der gebotenen Auslegung eine Veränderung des auf der Vorderseite angegebenen Beschäftigungsortes ein und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Bei der Vertragsauslegung sind nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zu Grunde zu legen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und dem Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluss einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG 21.10.1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27 zu I. 3. b der Gründe mwN).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der vertraglichen Regelung "Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht." zunächst zu entnehmen, dass hier das arbeitgeberseits auszuübende Direktionsrecht gemeint ist. Die Verwendung des bestimmten Artikels "dem" vor den Worten "betrieblichen Direktionsrecht" spricht dafür, dass die Arbeitsrechtspraxis, insbesondere die geltende gesetzliche Bestimmung (damals § 315 Abs. 1 BGB) in Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang ist das Wort Arbeitseinsatz ausgehend von dem Wortsinn, der die Elemente der Arbeit sowie des Einsetzens enthält, zu bestimmen. Im Arbeitsverhältnis setzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ein, indem er ihm eine bestimmte Arbeit zuweist. Diese Arbeitszuweisung versteht sich nach dem Wortsinn als inhaltliche, zeitliche und örtliche Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung.
Demgegenüber ist eine Einschränkung der Bedeutung des Arbeitseinsatzes im konkreten Zusammenhang der Vertragsbedingungen nicht zu entnehmen.
b) Die danach auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts beinhaltende Versetzungsklausel ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend, dass die Versetzung entsprechend § 106 GewO nur nach billigem Ermessen erfolgen kann, nicht erforderlich. Nach § 315 BGB war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages lediglich die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes erforderlich; die Einschränkung, dass dieses Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt werden müsse, ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz und musste nicht zusätzlich erwähnt werden (§ 315 Abs. 1 BGB). Hieran hat sich durch die Einführung des § 106 GewO nichts geändert. Die Klausel stellt damit lediglich die in § 106 GewO vorgesehene gesetzliche Lage wieder her. Es handelt sich um eine sogenannte "unechte Direktionsrechtserweiterung" (LAG München v. 13.01.2009 - 6 Sa 712/07 - LAGE § 106 GewO 2003 Nr. 6 mit Literaturhinweis).
Entgegen der Auffassung des Klägers verbleiben bei der von der Kammer vorgenommenen Auslegung, die sich am Wortlaut orientiert und den Zusammenhang im vertraglichen Kontext berücksichtigt, keine nach § 305 c II. BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin gehende Zweifel. Insbesondere irrt der Kläger, soweit er davon ausgeht, es bestünde ein Widerspruch zwischen der Bestimmung eines Beschäftigungsorts auf der Vorderseite des Arbeitsvertrages und dem Verständnis des dem Direktionsrecht unterliegenden Arbeitseinsatzes unter Einbeziehung des Orts. Nach Auffassung des Klägers hätte es den Parteien oblegen, durch die Wortwahl "Einsatzort" den lediglich vorübergehenden Charakter deutlich zu machen. Die vom Kläger vorgeschlagene Formulierung ist allerdings keineswegs zwingend, um das erkennbar gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Vielmehr ergibt sich - wie oben ausgeführt - gerade aus dem Verhältnis der Bestimmung eines Beschäftigungsortes und der Vereinbarung einer allgemeinen Versetzungsklausel, dass die im Falle der fehlenden Vereinbarung eines Beschäftigungsortes bestehende gesetzliche Lage, die von § 106 GewO (vormals § 315 Abs. 1 BGB) vorgegeben ist, durch den Vorbehalt des Versetzungsrechts wieder hergestellt wird. Diese Technik ist in Vertragsvereinbarungen nicht widersprüchlich, sondern vielmehr allgemein üblich, um dem Arbeitnehmer einerseits den beabsichtigten Arbeitseinsatz zu benennen, und gleichzeitig die Flexibilität zu bewahren. Die Üblichkeit entspricht den Bedürfnissen, die sich gerade aus den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis ergeben, weil sich im Laufe des Vertragsverhältnisses aus absehbaren oder nicht absehbaren Veränderungen ein Anpassungsbedarf ergeben kann.
c) Die Fragen, inwieweit die Verweisungsklausel zu Ziffer 1 der Vertragsbedingungen den im Verfahren vorgelegten am 20.12.1991 und damit zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des Arbeitsvertrags abgeschlossenen Rahmentarifvertrag erfasst, und wie weit das in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags normierte arbeitgeberseitige Direktionsrecht reicht, hatte angesichts des einzelvertraglich wirksam vereinbarten Direktionsrechtes dahinzustehen.
1.2. Ihr danach bestehendes Versetzungsrecht in örtlicher Hinsicht hat die Beklagte nach billigem Ermessen ausgeübt.
Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 - NZA 2005, 359 ff.).
Auf die ausführliche Darstellung der Würdigung der Interessenlage bei Ausübung des Direktionsrechtes unter Einschluss der von der Beklagten getroffenen Auswahlentscheidung durch das erstinstanzliche Urteil ist, da die Berufung keine Angriffe auf diese Bewertung enthält, nicht näher einzugehen. Das Berufungsgericht stimmt der Bewertung des Arbeitsgerichts zu, das in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unanwendbarkeit der sozialen Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 3 KSchG bei der Auswahl im Rahmen des Direktionsrechts (BAG v. 23.09.2004 aaO) zurecht dem Arbeitgeber zubilligt, bei seiner Auswahlentscheidung die Kriterien der individuellen Belastung der einzelnen Arbeitnehmer durch die Verlängerung des Arbeitsweges sowie die Frage, welche Arbeitnehmer als Ausdruck ihrer Motivation freiwillig bereit waren, eine Fortbildungsmaßnahme zu absolvieren, in den Mittelpunkt seiner Entscheidung zu stellen.
1.3. Auch soweit sich das erstinstanzliche Urteil mit dem seitens des Klägers vor dem Arbeitsgericht vorgetragenen Argument, bei der Versetzung sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG beteiligt worden, auseinandersetzt, enthält die Berufung keine Angriffe hiergegen. Vielmehr ist der Angriff der Berufung ausschließlich als Rüge der fehlenden Erörterung der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG bei der Änderungskündigung zu verstehen.
Insgesamt erweist sich damit die Versetzung zum 01.05.2009 als wirksame Bestimmung des Arbeitsortes.
2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz hat deshalb auch insoweit Bestand, als der Antrag zu Ziffer 2 auf Beschäftigung in M. abgewiesen worden ist. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch.
3. Aus der Wirksamkeit der Versetzungsmaßnahme folgt gleichzeitig, dass auch der Antrag zu Ziffer 3 abzuweisen war. Das Urteil des Arbeitsgerichts folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten "überflüssigen" Änderungskündigung (BAG 26.01.1995 - 2 AZR 371/94 - AP Nr. 36 zu § 2 KSchG 1969, 24.08.2004 - 1 AZR 419/03 - AP Nr. 77 zu § 2 KSchG 1969).
3.1. Diese Rechtsprechung basiert darauf, dass es bei der Änderungsschutzklage nach § 2 KSchG nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nur um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geht. Die Änderungsschutzklage zielt auf die Feststellung, dass für das Arbeitsverhältnis nicht die Arbeitsbedingungen gelten, die in dem mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebot des Arbeitgebers enthalten sind. Die Frage, ob diese Arbeitsbedingungen gerade infolge der mit der Änderungskündigung angebotenen Vertragsänderung gelten, ob es also zu ihrer Herbeiführung der Änderungskündigung bedurfte, oder ob die angebotenen Arbeitsbedingungen bereits ohnehin Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind, ist daher nur ein Element bei der Begründetheitsprüfung der Klage (BAG 26.01.1995 aaO) mit der Folge, dass es - so das Bundesarbeitsgericht - einer sozialen Rechtfertigung nicht bedürfe, wenn die angebotenen Arbeitsbedingungen z.B. wegen einer wirksamen Weisung oder einer Änderung des Tarifvertrags bereits unabhängig hiervon eingetreten seien.
Auch die Berufungskammer teilt die Auffassung, dass es sachgerecht erscheint, den Streitgegenstand der Änderungsschutzklage im Sinne von § 4 S. 2 KSchG nach der sich hieraus ergebenden Zielrichtung, die die Parteien im Falle der "überflüssigen" Änderungskündigung mit der Antragstellung verfolgen, zu bestimmen. Deshalb ist dem Bundesarbeitsgericht zuzustimmen, dass die Wirksamkeit der (Änderungs-)Kündigung nicht Gegenstand einer Änderungsschutzklage ist. Hat der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen, geht es nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern um dessen Inhalt. Die Änderungsschutzklage zielt dementsprechend auf die Feststellung, dass für das Arbeitsverhältnis nicht die Arbeitsbedingungen gelten, die in dem mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebot des Arbeitgebers enthalten sind (BAG 24.08.2004 - 1 AZR 419/03 - aaO). Eine derartige Feststellung kann auch in vorliegendem Fall einer überflüssigen Änderungskündigung nicht getroffen werden. Hiergegen erhebt der Kläger in der Berufung ebenfalls keine Einwände.
3.2. Ist damit die Frage der Wirksamkeit der Änderungskündigung (die das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der überflüssigen Änderungskündigung im Urteil vom 24.08.2004 aaO verneint hat) für den Erfolg der Änderungsschutzklage unerheblich, da der klagende Arbeitnehmer mit dem Feststellungsantrag, dass für das Arbeitsverhältnis nicht die Arbeitsbedingungen gelten, die Gegenstand des Änderungsangebots sind, unterliegen muss, so kommt es nicht darauf an, ob die Kündigungserklärung selbst (zusätzlich) aus anderen Gründen, wie von der Berufung angeführt, unwirksam ist.
Deshalb hat sich das Arbeitsgericht folgerichtig nicht mit weiteren Unwirksamkeitsgründen, insbesondere der streitigen Unwirksamkeit der Änderungskündigung nach § 102 BetrVG auseinandergesetzt. Es hat daher auch zutreffend keinen Beweis über den streitigen Tatsachenvortrag zur Betriebsratsanhörung erhoben. Dieser Tatsachenstreit ist für die Entscheidung unerheblich.
In gleicher Weise sind auch die in der Berufung aufgeworfenen Fragen der Unverhältnismäßigkeit der Änderungskündigung im Hinblick auf eine mögliche Versetzung nach B-Stadt ebenso wenig entscheidungsrelevant wie die Frage, ob die Änderungskündigung aufgrund fehlender Bestimmtheit des Änderungsangebotes durch die Worte "mit unveränderter Eingruppierung" unwirksam ist.
Die Berufung hat damit insgesamt keinen Erfolg.
III. Die Kostenentscheidung entspricht § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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