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Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach außerordentlicher Kündigung
23.03.2011. Wie wir kürzlich berichteten (Arbeitsrecht aktuell: 11/043 Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Kündigung), kann auch eine unwirksame arbeitgeberseitige Kündigung per Auflösungsantrag zum Ende des Arbeitsverhältnisses führen.
Hat der Antrag Erfolg, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf.
Bei einer unwirksamen ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung ist ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) begründet, wenn ihm "die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten" ist.
Arbeitnehmer stellen Auflösungsanträge selten, weil sie entweder ihr Arbeitsverhältnis behalten oder durch Verhandlungen eine - vermutlich - höhere als die voraussichtlich vom Gericht festgesetzte Abfindung erhalten wollen (über einen der seltenen Fälle eines arbeitnehmerseitigen Antrages berichteten wir in Arbeitsrecht aktuell: 09/227 Auflösungsantrag bei unwirksamer Kündigung).
Auflösungsanträge werden deshalb in aller Regel vom Arbeitgeber gestellt. Hier ist erforderlich, dass "Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche, weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen" (§ 9 Abs.1 Satz 2 KSchG). Da mit einem solchen Antrag der - an sich erfolgreich wahrgenommene - Kündigungsschutz untergraben wird, betonen die Gerichte, er könne nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen erfolgreich sein.
Das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien muss "zerrüttet" sein. Das ist beispielsweise bei einem dauerhaften Konflikt mit Arbeitskollegen möglich und kommt an sich auch bei aggressiven Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers in Betracht (vergleiche Arbeitsrecht aktuell: 10/049 öffentliche Kritik am Arbeitgeber).
Wurde die unwirksame arbeitgeberseitige Kündigung aber nicht ordentlich, sondern außerordentlich ausgesprochen, kann nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG nur der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen. Der Gesetzgeber ging hier davon aus, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers ist und er daher die Möglichkeit eines Auflösungsantrages nicht verdient hat.
In einem aktuellen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall versuchte es ein Arbeitgeber trotzdem. Ihm hatte ein Arbeitnehmer anlässlich eines Rechtsstreits auf über 300 Seiten (!) pauschal und mit harten Worten Prozessbetrug vorgeworfen. Da dieser wegen einer tarifvertraglichen Regelung ordentlich unkündbar war, erklärte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Im daraufhin von dem Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess stellte der Arbeitgeber hilfsweise einen Auflösungsantrag.
Er scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht Ulm (Urteil vom 25.01.2008, 1 Ca 94/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 02.07.2008, 2 Sa 14/08). Es gäbe wegen des klaren gesetzgeberischen Willens keine (füllungsbedürftige) "planwidrige Regelungslücke", meinte das LAG und ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu. Immerhin konnte der Arbeitgeber dann doch noch durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (BAG, Beschluss vom 10.02.2009, 3 AZN 921/08) eine Revision erzwingen.
Aber auch in dritter Instanz blieb er erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht verwies ebenfalls auf den deutlichen Willen des Gesetzgebers (BAG, Urteil vom 30.09.2010, 2 AZR 160/09). Er hatte § 13 KSchG mehrmals - zuletzt Ende 2003 - geändert, ohne dem Arbeitgeber ein Auflösungsrecht einzuräumen. Offen konnte das Gericht lassen, ob die Tarifvertragsparteien die für Fälle der außerordentlichen Kündigung notwendige Auslauffrist die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG vereinbaren können, weil der hier anwendbare Tarifvertrag eine solche Regelung jedenfalls nicht vorsah.
Fazit: Bei einer unwirksamen außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung kann nur der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen. Abweichende Meinungen in der Literatur werden daher auf absehbare Zeit keine Bedeutung für die Entscheidungspraxis der Arbeitsgerichte haben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2010, 2 AZR 160/09
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2008, 2 Sa 14/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/388 Auflösungsantrag nach Kündigung setzt Fehlverhalten des Vertragspartners voraus
- Arbeitsrecht aktuell: 12/245 Konkurrenzverbot und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/133 Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/043 Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/049 Öffentliche Kritik am Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 09/227 Auflösungsantrag bei unwirksamer Kündigung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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