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Auflösungsantrag nach Kündigung setzt Fehlverhalten des Vertragspartners voraus
19.12.2012. Wer einen Kündigungsschutzprozesses gewinnt oder kurz davor steht, möchte am Ende oft gar nicht mehr zurück in den Betrieb. Denn gegen den Vertragspartner zu prozessieren, führt zu einer erheblichen Belastung des (Vertrauens-)Verhältnisses.
Daher sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit vor, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht gegen Zahlung einer Abfindung zu beantragen. Diese Möglichkeit haben beide Vertragsparteien, d.h. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.
Allerdings haben Auflösungsanträge nur selten Erfolg. Denn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall selbst vereinbaren, während das Arbeitsgericht nach dem KSchG die Aufgabe hat, über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Kündigungen zu urteilen. Auflösung und Abfindungsfestsetzung sind nur ausnahmsweise Aufgaben des Gerichts.
Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuellen Fall entschieden hat, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nicht mit Belastungen der Arbeitsatmosphäre begründen, die er selbst verschuldet hat: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2012, 1 Sa 283 d/11.
- Wann hat ein Auflösungsantrag Aussicht auf Erfolg?
- Der Streitfall: Führungskraft eines Pharmaunternehmens wird unwirksam gekündigt, klagt mit Erfolg und wird gemobbt
- LAG Schleswig-Holstein: Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsauftrag nicht mit seinem eigenen (Fehl-)Verhalten begründen
Wann hat ein Auflösungsantrag Aussicht auf Erfolg?
Auch wenn eine Kündigung unwirksam ist, kann sie letztlich dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Denn auch wenn sich die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam herausgestellt hat, können „Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen“ (§ 9 Abs.1 Satz 2 KSchG). Dann hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Würden die Gerichte einem solchen Arbeitgeberantrag allerdings zu oft stattgeben, würde das den Kündigungsschutz aushöhlen. Das würde dem Gesetz nicht gerecht werden, denn das KSchG ist auf die Bestandssicherung von Arbeitsverhältnissen gerichtet und kein "Abfindungsgesetz".
Das Getetz sagt dabei nicht, was man sich unter "Gründen" vorzustellen hat, die einer gedeihlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen. Jedenfalls kann der Arbeitgeber nicht selbst solche Gründe schaffen - und sich dann auf sie berufen, um einen Auflösungsantrag durchzubringen.
Der Streitfall: Führungskraft eines Pharmaunternehmens wird unwirksam gekündigt, klagt mit Erfolg und wird gemobbt
Ein Pharma-Unternehmen hatte seiner „Leiterin Finanzen“ wegen des angeblichen Wegfalls ihres Arbeitsplatzes betriebsbedingt gekündigt. Nachdem ihre Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn Erfolg hatte (Urteil vom 14.04.2011, 2 Ca 60 a/11), ging der Arbeitgeber in Berufung.
In der Zwischenzeit hatte die Arbeitnehmerin ihre Weiterbeschäftigung erzwungen, doch war die Rückkehr in den Betrieb ein Spießrutenlauf: Der Arbeitgeber setzte sie in ein von ihren Untergebenen weit entferntes Büro um, ersetzte ihren Mitarbeiterausweis durch einen täglich zu erneuernden Besucherausweis und teilte ihr Aufgaben zu, die sie gar nicht oder jedenfalls nicht termingerehct erfüllen konnte. Prompt hagelte es Abmahnungen, sieben an der Zahl, und der Arbeitgeber verdächtigte sie, mehrmals krankheitsbedingte Fehlzeiten vorgetäuscht zu haben.
Gestützt auf diese Umstände meinte der Arbeitgeber, eine weitere betriebsdienliche Zusammenarbeit sei nicht mehr zu erwarten und stellte einen Auflösungsantrag.
LAG Schleswig-Holstein: Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsauftrag nicht mit seinem eigenen (Fehl-)Verhalten begründen
Das LAG wies den Auflösungsantrag mit der Begründung zurück, dass Zweifel an einer weiteren sinnvollen Zusammenarbeit nicht auf einem falschen Verhalten der Arbeitnehmerin beruhten. Falls man solche Zweifel haben könnte, würden sich diese aus dem Verhalten des Unternehmens ergeben.
So hielt das LAG dem Unternehmen vor, dass jedenfalls sechs seiner sieben Abmahnungen unberechtigt waren. Und auch einen Verdacht des Missbrauchs von Krankschreibungen konnte das Gericht nicht erkennen.
Fazit: Die Entscheidung bestätigt, dass an einen vom Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrag bzw. an die dafür erforderlichen Gründe strenge Anforderungen zu stellen sind. Keinesfalls kann ein Auflösungsantrag auf Umstände gestützt werden, die der Arbeitgeber selbst „produziert“ hat.
Arbeitnehmern ist zu raten, sich immer mit ihrem Anwalt sorgsam zu überlegen, ob sie überhaupt während der Dauer des Verfahrens einen Fuß in den Betrieb setzen sollten. Denn auch wenn sie in der ersten Instanz einen Antrag auf vorläufige Weiterbschäftigung mit Erfolg gestellt bzw. durchgebracht haben, müssen sie davon keinen Gebrauch machen. Solange der Arbeitgeber an der Wirksamkeit der Kündigung festhält, besteht keine Pflicht zur Arbeit, sondern nur eine Berechtigung. Eine Krankschreibung ist daher die falsche Reaktion auf arbeitgeberseitiges Mobbing während einer erzwungenen Weiterbeschäftigung. Man kann auch einfach wieder zu Hause bleiben.
Nähere Informationen finden Sie hier:- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2012, 1 Sa 283 d/11
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/058 Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach außerordentlicher Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/043 Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Kündigung
Arbeitsrecht aktuell: 10/049 Öffentliche Kritik am Arbeitgeber - Arbeitsrecht aktuell: 09/227 Auflösungsantrag bei unwirksamer Kündigung
Letzte Überarbeitung: 23. November 2015
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