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Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?
30.04.2012. Damit der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer des Betriebes seine Aufgaben ohne Unterbrechung erfüllen kann, springt ein Ersatzmitglied ein, wenn ein reguläres Betriebsratsmitglied ausscheidet oder „zeitweilig verhindert“ ist.
Wird einem Betriebsratsmitglied gekündigt und kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, kann einige Zeit unklar sein, ob das Mitglied tatsächlich ausgeschieden ist oder nicht. Wenn das gekündigte Betriebsratsmitglied in dieser Zwischenzeit weiter sein Amt wahrnehmen möchte, sollte er im Kündigungsschutzprozess seine vorläufige Weiterbeschäftigung einklagen. Warum das so ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln: Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11.
- Kann ein gekündigtes Betriebsratsmitglied an Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen?
- Teilnahmerecht nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung oder erfolgreichem Weiterbeschäftigungsantrag
Kann ein gekündigtes Betriebsratsmitglied an Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen?
Jedes Betriebsratsmitglied hat das Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Damit der Betriebsrat stets vollzählig und damit handlungsfähig bleibt, bestimmt § 25 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass für jedes ausscheidende oder zeitweilig verhinderte Mitglied ein Ersatzmitglied nachrückt.
Im Falle einer Kündigung erlischt die Mitgliedschaft erst mit der effektiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 24 BetrVG). Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds mit sofortiger Wirkung durch eine außerordentliche Kündigung beenden, muss er aber hohe Hürden nehmen. Denn für eine wirksame fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds braucht er neben einem wichtigen Grund gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Zustimmung des Betriebsrates (§ 103 BetrVG).
Einige Gerichte und Autoren meinen, dass das Betriebsratsmitglied trotz einer fristlose Kündigung weder „ausgeschieden“ noch zeitweise „verhindert“ ist, wenn es mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz gewinnt und das Verfahren in der Berufung vor dem LAG fortgeführt wird.
Dem LAG Köln genügt das aber ebensowenig wie den meisten anderen Gerichten.
Teilnahmerecht nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung oder erfolgreichem Weiterbeschäftigungsantrag
In einem vom LAG Köln entschiedenen Eilverfahren stritten eine Betriebsratsvorsitzende, die mit Zustimmung des Betriebsrates von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen worden war, und „ihr“ Betriebsrat darum, ob sie weiter an Betriebsratssitzungen teilnehmen durfte. Immerhin, so die Vorsitzende, hatte sie vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Kündigungsschutzklage erst einmal Erfolg gehabt. Allerdings ging ihr Prozess nun vor dem LAG weiter.
Anders als zuvor das Arbeitsgericht Aachen (Beschluss vom 05.07.2011, 4 BVGa 11/11) gab das LAG dem Betriebsrat Recht. Das Gericht argumentierte: Solange der Kündigungsschutzprozesses nicht abgeschlossen ist, bleibt es ungewiss, ob die Vorsitzende noch Mitglied des Betriebsrates ist. Deshalb ist sie für diese Zeit „verhindert“. Nur ausnahmsweise gilt das nicht, nämlich dann, wenn die Kündigung (z.B. mangels Zustimmung des Betriebsrates) offensichtlich unwirksam ist oder wenn das gekündigte Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung gerichtlich durchgesetzt hat, denn dann ist die Unwirksamkeit der Kündigung sehr wahrscheinlich. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor.
Fazit: Da Kündigungen nur selten „offensichtlich“ unwirksam sind, sollten engagierte Betriebsratsmitglieder ihre Kündigungsschutzklage immer mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung verbinden. Der Antrag hat Erfolg, wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt und annimmt, dass das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bzw. Betriebsratsmitgliedes schwerer wiegt als die Interessen des Arbeitgebers. Ohne einen solchen Weiterbeschäftigungsantrag besteht die Gefahr, auf längere Zeit komplett „draußen“ zu sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/323 Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/193 Betriebsrat - Kündigung: Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Abhörens einer Ausschusssitzung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/090 Betriebsrat: Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds
- Arbeitsrecht aktuell: 10/181 Gericht erschwert Kündigung von Betriebsräten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/159 Interessenkollision bei Beschluss des Betriebsrats
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2016
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