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ArbG Mün­chen, Be­schluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Arbeitsgericht München
Aktenzeichen: 21 Ca 12890/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.08.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

21 Ca 12890/09

Ar­beits­ge­richt München

 

Be­schluss:

1) Der so­for­ti­gen Be­schwer­de vom 8.7.2010 hel­fe ich ab.

2) Der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts München vom 1.7.2010 wird auf­ge­ho­ben.

3) Die An­trags­geg­ne­rin wird zu ei­nem Zwangs­geld von 250,00 € und im Fal­le sei­ner Un­ein­bring­lich­keit zu ei­nem Tag Zwangs­haft ver­ur­teilt, zu voll­stre­cken an ih­rem Geschäftsführer, Herrn P W

4) Die An­trags­geg­ne­rin kann die Voll­stre­ckung der Zwangs­mit­tel ab­wen­den, wenn sie der An­trag­stel­le­rin bis zum 19.9.2010 das zu­letzt er­teil­te Ar­beits­zeug­nis mit der persönli­chen Un­ter­schrift ih­res Geschäftsführers P W er­teilt.

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Gründe

Der Vor­sit­zen­de schließt sich den Ausführun­gen der An­trag­stel­le­rin in ih­rem Schrift­satz vom 8.7.2010 im Hin­blick auf das Ur­teil des BAG vom 21.09.1999 — 9 AZR 893198 an.
Dem­nach gilt fol­gen­des:

Im Zeug­nis­recht ist ei­ne Ver­tre­tung in der Un­ter­schrift nicht zulässig, wenn der Na­me des Aus­stel­lers in Ma­schi­nen­schrift un­ter dem Zeug­nis­text an­geführt ist. Das schrift­lich zu er­tei­len­de Ar­beits­zeug­nis muss nicht vom Ar­beit­ge­ber selbst oder sei­nem ge­setz­li­chen Or­gan ge­fer­tigt und un­ter­zeich­net wer­den. Er kann hier­mit auch ei­nen un­ter­neh­mens­an­gehöri­gen Ver­tre­ter als Erfüllungs­ge­hil­fen be­auf­tra­gen, der das Zeug­nis dann im Na­men des Ar­beit­ge­bers er­teilt und auch un­ter­schreibt. Das Ver­tre­tungs­verhält­nis und die Funk­ti­on sind re­gelmäßig an­zu­ge­ben, weil die Per­son und der Rang des Un­ter­zeich­nen­den Auf­schluss über die Wertschätzung des Ar­beit­neh­mers und die Kom­pe­tenz des Aus­stel­lers zur Be­ur­tei­lung des Ar­beit­neh­mers und da­mit über die Rich­tig­keit der im Zeug­nis ge­trof­fe­nen Aus­sa­gen gibt. Das Feh­len die­ser An­ga­ben kann sich des­halb als nach­tei­lig für den Ar­beit­neh­mer er­wei­sen. Ein Zeug­nis, das mit dem ma­schi­nen­schrift­li­chen Na­men des Ar­beit­ge­bers oder des Or­gan­ver­tre­ters ab­sch­ließt und dem ein die­sem Na­men ent­spre­chen­der Schrift­zug bei­gefügt ist, ist in­so­weit nicht un­vollständig. Der Ar­beit­ge­ber hat den­noch si­cher­zu­stel­len, dass der­je­ni­ge das Zeug­nis persönlich un­ter­schreibt, der als Aus­stel­ler aus­drück­lich ge­nannt wird. Wer nach außen als Aus­stel­ler ei­nes Zeug­nis­ses auf­tritt, dis­tan­ziert sich von sei­nem In­halt, wenn er es von ei­nem be­lie­bi­gen Drit­ten un­ter­schrei­ben lässt. Er über­nimmt da­mit zwar wei­ter­hin die Ver­ant­wor­tung für den Zeug­nis­in­halt. Der Wert des Zeug­nis­ses kann da­durch gleich­wohl nach­hal­tig ge­min­dert wer­den. Das kann auf der Kennt­nis der wah­ren Un­ter­schrift be­ru­hen. Das Schrift­bild selbst kann An­lass zu Ir­ri­ta­tio­nen sein. So kann der Schrift­zug un­geübt, nicht flüssig oder schüler­haft wir­ken und lässt sich des­halb ggf. nicht mit der Po­si­ti­on des ver­meint­li­chen Un­ter­zeich­ners ver­ein­ba­ren. Der­ar­ti­ge Un­si­cher­hei­ten dürfen dem Ar­beits­zeug­nis je­doch von vorn­her­ein nicht an­haf­ten.

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RECH­TSMIT­TEL­BE­LEH­RUNG

Ge­gen die­se Ent­schei­dung kann die An­trags­geg­ne­rin so­for­ti­ge Be­schwer­de gemäß § 793 ZPO ein­le­gen. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de muss in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen nach Zu­stel­lung die­ses Be­schlus­ses schrift­lich beim

Ar­beits­ge­richt München
Win­ze­r­er­s­traße 104
80797 München

oder beim

Lan­des­ar­beits­ge­richt München
Win­ze­r­er­s­traße 104
80797 München

ein­ge­legt oder zur Nie­der­schrift der Geschäfts­stel­le des Ar­beits­ge­richts erklärt wer­den. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de kann auch zur Nie­der­schrift der Geschäfts­stel­le ei­nes an­de­ren Ge­richts erklärt wer­den. In die­sem Fal­le muss sie aber in­ner­halb der Frist beim Ar­beits­ge­richt München ein­ge­gan­gen sein.
Die Frist be­ginnt spätes­tens mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung bzw. Uber­ga­be des Be­schlus­ses an die Geschäfts­stel­le.

München, den 18.08.2010

Dr. Rom­ei­kat

Rich­ter am Ar­beits­ge­richt

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