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Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
18.01.2017. Wer einen befristeten Vertrag als Leiharbeitnehmer hat, hat es doppelt schwer: Zum einen wird er schlechter bezahlt als vergleichbare Stammarbeitnehmer, und zum anderen hat er keinen Bestandsschutz, da sein Arbeitsvertrag zu einem vereinbarten Datum endet.
In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu der Frage geäußert, ob die Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb über das vereinbarte Vertragsende hinaus zur Entfristung des Arbeitsvertrags führen kann: BAG, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 377/14.
- Können sich Leiharbeitnehmer auf § 15 Abs.5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berufen?
- Im Streit: Unbefristete Fortsetzung eines Leiharbeitsvertrages mit den Aufgaben eines Lagerarbeiters
- BAG: Leiharbeitnehmer können nicht schon deshalb von der Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses ausgehen, weil der Entleiher sie weiterbeschäftigt
Können sich Leiharbeitnehmer auf § 15 Abs.5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berufen?
Hat man sich auf einen befristeten Arbeitsvertrag eingelassen, sollte man erwarten, dass mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit Schluss ist: Der Arbeitgeber sollte eigentlich ein Zeugnis erteilen, Resturlaub gewähren und den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse abmelden.
Oft kommt es aber anders: Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzen das Arbeitsverhältnis einfach fort, als gäbe es die Befristung gar nicht. Für diesen Fall gilt § 15 Abs.5 TzBfG. Diese Vorschrift lautet:
„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“
Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass die Arbeitsvertragsparteien in aller Regel durch „schlüssiges Verhalten“ ihren Willen zum Ausdruck bringen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen, indem der Arbeitnehmer nach Vertragsablauf weiter arbeitet und der Arbeitgeber Weisungen erteilt und den Lohn bezahlt. Aufgrund von § 15 Abs.5 TzBfG kommt es auf diesen Willen der Vertragsparteien im Einzelfall nicht an, da die einvernehmliche Vertragsfortsetzung aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge hat.
Fraglich ist, ob sich Leiharbeitnehmer auf diese Vorschrift berufen können, wenn sie im Entleiherbetrieb weiter arbeiten, nachdem ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher abgelaufen ist.
Im Streit: Unbefristete Fortsetzung eines Leiharbeitsvertrages mit den Aufgaben eines Lagerarbeiters
Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, dessen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma zum 31.08.2012 befristet war, der aber trotzdem im September und Oktober 2012 in demselben Entleiherbetrieb wie zuvor eingesetzt wurde, und zwar wie bisher als Lagerarbeiter. Lohnabrechnungen und Geld bekam er während dieser Zeit von einem Subunternehmen seines Arbeitgebers, das ebenfalls eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung vorweisen konnte.
Ende November 2012 klagte er auf die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Im Laufe des Prozesses sprach die verklagte Zeitarbeitsfirma vorsorglich eine Kündigung aus, gegen die sich der Leiharbeitnehmer mit einem Kündigungsschutzantrag wehrte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 07.05.2013, 19 Ca 8501/12) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab (Hessisches LAG, Urteil vom 08.04.2014, 15 Sa 766/13).
BAG: Leiharbeitnehmer können nicht schon deshalb von der Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses ausgehen, weil der Entleiher sie weiterbeschäftigt
Auch in Erfurt hatte der Kläger kein Glück. Das BAG wies seine Revision zurück. Zur Begründung heißt es:
§ 15 Abs.5 TzBfG setzt eine Vertragsfortsetzung „mit Wissen des Arbeitgebers“ voraus, und als Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift ist allein der Vertragspartner des Leiharbeitnehmers, d.h. die Zeitarbeitsfirma anzusehen.
Demzufolge ist § 15 Abs.5 TzBfG bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen nicht schon dann anzuwenden, wenn dem Entleiher die Weiterarbeit des Arbeitnehmers bekannt ist, sondern nur dann, wenn diese Kenntnis des Entleihers auch dem Verleiher „zuzurechnen“ ist, so die Erfurter Richter.
Eine solche Zurechnung der beim Entleiher vorhandenen Kenntnis ist wiederum laut BAG nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dazu müsste der Verleiher den Entleiher zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt haben.
Fazit: Leiharbeitnehmer haben durch die rechtliche Aufspaltung der Arbeitgeberrolle in einen „Vertragsarbeitgeber“ und einen für die Arbeitsorganisation zuständigen „Weisungsarbeitgeber“ nur Nachteile. Während „normale“ Arbeitnehmer eine vereinbarte Vertragsbefristung oft unter Berufung auf § 15 Abs.5 TzBfG gerichtlich angreifen können, besteht diese rechtliche Möglichkeit für Leiharbeitnehmer faktisch nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 377/14
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.04.2014, 15 Sa 766/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrages (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
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Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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