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Befristeter Arbeitsvertrag für zeitlich begrenzte Projekte
28.07.2020. Sollen Arbeitnehmer befristet beschäftigt werden, brauchen Arbeitgeber dafür im Normalfall einen Sachgrund. Ein solcher Sachgrund kann sich unter anderem aus zeitlich begrenzten Projekten ergeben.
Liegt aber auch dann ein "nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf" vor, wenn Projekte zwar jeweils zeitlich begrenzt sind, es aber inhaltlich immer um dieselben Arbeiten geht, die ständig anfallen?
Nein, denn auch zeitlich begrenzte Projekte können zu betrieblichen Daueraufgaben gehören, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 572/17.
- Vorübergehender Beschäftigungsbedarf durch Projektaufgaben oder Daueraufgabe?
- Im Streit: Projektbefristung bei der Verwaltung von Fördermitteln
- BAG: Auch die Durchführung zeitlich begrenzter Vorhaben kann zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers gehören
Vorübergehender Beschäftigungsbedarf durch Projektaufgaben oder Daueraufgabe?
Während neu eingestellte Arbeitnehmer gemäß § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahren befristet eingestellt werden können, ist für eine längere Befristung ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs.1 TzBfG erforderlich. Einer der gesetzlichen Sachgründe liegt darin, dass „der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht“ (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG).
Das ist z.B. der Fall, wenn ein Projekt oder eine Zusatzaufgabe bewältigt werden muss und die vorhandenen (Stamm-)Arbeitnehmer dafür nicht ausreichen. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber bei Vertragsschluss ihren künftigen Personalbedarf abschätzen, und diese Schätzung muss ergeben, dass das Projekt bzw. die Zusatzaufgabe keinen dauerhaften bzw. für längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringt.
Im öffentlichen Dienst kommt es immer wieder vor, dass solche „Projektbefristungen“ hintereinander geschaltet werden, so dass sich die Frage stellt, ob die befristeten Arbeitnehmer nicht in Wahrheit Daueraufgaben wahrnehmen. Über einen derartigen Fall musste vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Im Streit: Projektbefristung bei der Verwaltung von Fördermitteln
Nachdem eine Verwaltungsangestellte bereits von Januar bis September 2013 beim Land Thüringen gearbeitet hatte, war sie von Anfang 2014 bis Ende 2015 erneut befristet eingestellt. Das Land brauchte daher wegen der Vorbeschäftigung in 2013 einen Sachgrund für die Befristung.
Angeblich lag der Sachgrund darin, dass die Angestellte zeitlich befristete Sonderaufgaben bei der Vergabe von Fördermitteln erledigen sollte. Konkret ging es dabei um Fördermittel zugunsten des ländlichen Raums und für die Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL). Hier sprach für die Wirksamkeit der Projektbefristung (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG), dass die Angestellte nur mit Verwaltungsaufgaben zu tun hatte, die im Zusammenhang mit diesen Fördermaßnahmen standen.
Die ENL-Fördermitteln waren zwar eigentlich bis Ende 2013 zu vergeben, doch waren noch restliche Fördermitteln übrig, und die mussten bis Ende 2015 verteilt werden. Daher meinte der Arbeitgeber, dass ein nur vorübergehender projektbezogener Arbeitsbedarf bestand, nämlich bis Ende 2015.
Vor dem Arbeitsgericht Erfurt hatte die Angestellte Erfolg (Urteil vom 15.07.2016, 8 Ca 2776/15), während das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) ihre Entfristungsklage abwies (Thüringer LAG, Urteil vom 18.10.2017, 6 Sa 287/16).
BAG: Auch die Durchführung zeitlich begrenzter Vorhaben kann zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers gehören
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück, so dass das LAG den Fall erneut überprüfen muss. Denn, so die Erfurter Richter:
Projektbezogene Arbeiten können inhaltlich gleich bleiben und immer wieder anfallen, wodurch ein dauerhafter und planbarer Beschäftigungsbedarf entsteht. Dann kann „die Durchführung zeitlich begrenzter Vorhaben zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers gehören“ (Urteil, Rn.24). Arbeitgeber können sich aber nicht selbst Befristungsmöglichkeiten schaffen, indem sie Daueraufgaben künstlich in Projekte zergliedern (Urteil, Rn.24).
Laut BAG hätte das LAG daher überprüfen müssen, ob in der Dienststelle der Klägerin nicht auch andere - ähnliche - Fördermittel ständig verwaltet werden (Urteil, Rn.31, 36).
Fazit: Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem zeitlich befristeten Projekt (bzw. zu Projektmitteln) ist zwar notwendig für eine Projektbefristung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG, aber nicht in allen Fällen ausreichend.
Arbeitgeber, die laufend auf Projektgelder, Drittmittel und/oder Fördermittel einsetzen, sollten bei langjährig beschäftigten "Projekt-Arbeitnehmern" über eine Entfristung nachdenken. Das gilt zumindest dann, wenn Arbeitnehmer mehr als acht Jahre beschäftigt sind und/oder der Vertrag mehr als zwölfmal verlängert wurde. Denn dann liegen die Befristungen im Bereich der möglicherweise missbräuchlichen Kettenbefristung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 572/17
- Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 18.10.2017, 6 Sa 287/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Mustervertrag: Mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag
- Mustervertrag: Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag
- Mustervertrag: Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
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- Arbeitsrecht aktuell: 13/328 Befristung des Arbeitsvertrags und gerichtlicher Vergleich
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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