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Altersbefristung bei Arbeitsverträgen mit Rentnern rechtens
24.12.2018. Im März dieses Jahres berichteten wir über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.02.2018 (C-46/17 - John), dem zufolge die befristete Verlängerung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern im Rentenalter europarechtlich zulässig ist (Arbeitsrecht aktuell: 18/072 Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter).
Am Mittwoch letzter Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nachgelegt und ebenfalls klargestellt, dass die gesetzliche Regelung wirksam ist, die eine solche befristete Verlängerung des rentenbedingten Ausscheidens älterer Arbeitnehmer ermöglicht.
Konkret geht es dabei um § 41 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der seit Juli 2014 in Kraft ist. Diese Regelung ist weder europarechtswidrig noch altersdiskriminierend noch aus anderen Gründen unwirksam: BAG, Urteil vom 19.12.2018, 7 AZR 70/17 (Pressemeldung des Gerichts).
- Die erleichterte Befristung von Arbeitsverhältnissen durch das Hinausschieben der rentenbedingten Ausscheidens ist europarechtlich in Ordnung, aber auch ansonsten wirksam?
- Wieder einmal im Streit: Befristete Verlängerung der Tätigkeit eines Lehrers über die Rentenaltersgrenze hinaus
- BAG: Die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das Renteneintrittsalters hinaus auf der Grundlage von § 41 Satz 3 SGB VI ist rechtlich zulässig
Die erleichterte Befristung von Arbeitsverhältnissen durch das Hinausschieben der rentenbedingten Ausscheidens ist europarechtlich in Ordnung, aber auch ansonsten wirksam?
Arbeitsverhältnisse können durch arbeitsvertragliche und/oder tarifvertragliche Rentenaltersklauseln wirksam befristet werden, so dass Arbeitnehmer mit Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Darin liegt keine unzulässige altersbedingte Diskriminierung älterer Arbeitnehmer, wie sich aus § 10 Satz 3 Nr.5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergibt und bereits 2010 vom EuGH klargestellt wurde (EuGH, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09 - Rosenbladt, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/217 EuGH erklärt in Tarifverträgen enthaltene Rentenaltersklauseln für rechtens).
Ergänzend sieht § 41 Satz 3 SGB VI seit Mitte 2014 vor, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rentenaltersklausel arbeitsvertraglich hinausgeschoben werden kann. Diese Vorschrift lautet:
„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
Da diese Regelung keinerlei Begrenzung für eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses enthält, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen europarechtliche Bedenken und fragte den EuGH, ob eine so weitgehende Befristungsmöglichkeit mit dem Europarecht vereinbar sei (Beschluss vom 23.11.2016, 3 Sa 78/16, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI). Immerhin erlaubt es § 41 Satz 3 SGB VI theoretisch, mit Arbeitnehmern im Rentenalter (unter der Voraussetzung einer Rentenaltersklausel) jeden Tag aufs neue eine eintägige Vertragsverlängerung zu vereinbaren, und das über Jahre hinweg ohne irgendeine rechtliche Schranke.
Trotz dieser (theoretischen) Missbrauchsgefahren antwortete der EuGH wie oben erwähnt auf die Anfrage des LAG Bremen, dass Vorschriften von der Art wie § 41 Satz 3 SGB VI europarechtlich in Ordnung sind (EuGH, Urteil vom 28.02.2018, C-46/17 - John, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/072 Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter).
Bleibt die Frage, ob möglicherweise verfassungsrechtliche Gründe gegen diese gesetzliche Verlängerungsmöglichkeit sprechen. Nein, so das BAG Mitte letzter Woche.
Wieder einmal im Streit: Befristete Verlängerung der Tätigkeit eines Lehrers über die Rentenaltersgrenze hinaus
Ein im Juli 1949 geborener Lehrer war bei dem beklagten Land Niedersachsen im Schuldienst tätig, und zwar an einer berufsbildenden Schule mit 23 Unterrichtsstunden pro Woche. Im Arbeitsvertrag war ein Verweis auf § 44 Nr. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthalten, und gemäß dieser tariflichen Vorschrift endete das Arbeitsverhältnis des Lehrers wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015.
Wenige Tage vor seinem rentenbedingten Ausscheiden, nämlich am 20.01.2015, vereinbarte der Lehrer mit der Schulbehörde, dass sein Arbeitsverhältnis erst ein halbes Jahr später enden sollte, nämlich zum 31.07.2015 und damit zum Ende des Schuljahres.
Mit Schreiben vom 03.02.2015 erhöhte die Schulleitung die Unterrichtsstunden für die Zeit von Anfang Februar bis Ende Juli 2015 (widerruflich) um vier Stunden pro Woche. Anfang März 2015 gab es dann eine offizielle vertragliche Erhöhung der Unterrichtsstunden von 23 auf 25,5 Stunden.
Als der Lehrer dann Ende Juli 2015 endgültig in Rente gehen sollte, mochte er sich damit nicht abfinden und erhob Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht Göttingen. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab (Urteil vom 13.01.2016, 3 Ca 395/15 Ö), ebenso wie das für die Berufung zuständige LAG Niedersachsen (Urteil vom 29.11.2016, 10 Sa 218/16).
BAG: Die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das Renteneintrittsalters hinaus auf der Grundlage von § 41 Satz 3 SGB VI ist rechtlich zulässig
Wie bereits der EuGH vor einem halben Jahr hatte auch das BAG im Ergebnis nichts an der gesetzlichen Befristungs- bzw. Verlängerungsmöglichkeit des § 41 Satz 3 SGB VI auszusetzen. In der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung heißt es zur Begründung:
Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist mit höherrangigem Recht vereinbar, d.h. sowohl mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes (GG) als auch mit dem Europarecht, wie der EuGH ja bereits mit Urteil vom 28.02.2018, C-46/17 (John) entschieden hatte.
Dabei lässt das BAG die Frage ausdrücklich offen, ob eine befristete Vertragsverlängerung auf der Grundlage von § 41 Satz 3 SGB VI voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert wird (so dass die übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben) oder ob beides mit einer einzigen Vereinbarung geregelt werden kann. Denn im Streitfall kam es darauf letztlich nicht an, weil die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden des Klägers erst Anfang März 2015 und damit etwa sechs Wochen nach der Verlängerungsvereinbarung (20.01.2015) vereinbart worden war.
Fazit: Die Vorschrift des § 41 Satz 3 SGB VI ist nicht so ganz unwichtig wie in den vergangen Jahren oft behauptet wurde. Denn angesichts des Fachkräfte- und Nachwuchsmangels gerade im öffentlichen Dienst, dessen Arbeitnehmer praktische ausnahmslos auf der Grundlage von tariflichen Rentenaltersklauseln mit dem Renteneintrittsalter in den Ruhestand verabschiedet werden, werden Verlängerungsabreden in Zukunft voraussichtlich immer öfter vereinbart werden.
Für die umworbenen "Rentenmuffel" gibt es hier vertragliche Gestaltungsspielräume, angefangen von der Dauer der Verlängerung über die materiellen Vertragskonditionen (Arbeitszeit, Bezahlung) bis hin zu der Frage, ob das verlängerte Arbeitsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (entweder nur durch den Arbeitnehmer oder ggf. auch durch den Arbeitgeber).
Aus Arbeitgebersicht gilt es dagegen, formaljuristische Fallstricke zu vermeiden, um keine unerwünschten Dauerarbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern im Rentenalter zu begründen. Dabei sollte der Hinweis des BAG ernstgenommen werden, dass die Verbindung von Verlängerungsvereinbarung mit inhaltlichen Vertragsänderungen möglicherweise zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede führt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, 7 AZR 70/17 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2016, 10 Sa 218/16
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.02.2018, C-46/17 (John)
- Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 23.11.2016, 3 Sa 78/16
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09 - Rosenbladt gg. Oellerking
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/083 Befristeter Arbeitsvertrag für zeitlich begrenzte Projekte
- Arbeitsrecht aktuell: 18/072 Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter
- Arbeitsrecht aktuell: 17/180 EuGH bestätigt Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrspiloten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI
- Arbeitsrecht aktuell: 15/204 Kündigung wegen Rente durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 15/044 Befristete Beschäftigung im Rentenalter
- Arbeitsrecht aktuell: 13/314 Altersdiskriminierung beim Übergang in den Ruhestand
- Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/072 EuGH: Altersgrenze 68 bei Professoren rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 11/066 Tarifliche Rentenaltersklausel in der Regel zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 10/217 EuGH erklärt in Tarifverträgen enthaltene Rentenaltersklauseln für rechtens
Letzte Überarbeitung: 9. Oktober 2020
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