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Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter
21.03.2018. Im Mai letzten Jahres berichteten wir über eine Vorlage des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), mit der das LAG wissen wollte, ob das arbeitsvertragliche Hinausschieben des Renteneintrittsalters unbegrenzt zulässig ist (LAG Bremen, Beschluss vom 23.11.2016, 3 Sa 78/16, dazu Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI).
Eine solche Möglichkeit ist seit Juli 2014 in § 41 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgesehen.
Vor kurzem hat der Gerichtshof über die Vorlage entschieden und klargestellt, dass diese Verlängerungs- bzw. Befristungsmöglichkeit mit dem europäischen Recht vereinbar ist: EuGH, Urteil vom 28.02.2018, C-46/17.
- Kündigungsschutz und Befristungsschutz nach Erreichen des Rentenalters - was geht und was geht nicht?
- Der Bremer Vorlagefall: Lehrer verlängert kurz vor seiner Pensionierung seinen Vertrag um ein halbes Jahr und klagt dann gegen diese Befristung
- EuGH: Die Befristungsmöglichkeit gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ist europarechtlich in Ordnung
Kündigungsschutz und Befristungsschutz nach Erreichen des Rentenalters - was geht und was geht nicht?
Viele Arbeitsverträge sind aufgrund einer Bezugnahme auf Tarifverträge zeitlich befristet, und zwar mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters. Rechtsgrundlage für diese Befristung ist § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen" können. Eine solche "Zwangspensionierung" stellt keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar. Das folgt aus § 10 Satz 3 Nr.5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und wurde nochmals vom EuGH im Jahre 2010 endgültig klargestellt (EuGH, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09 - Rosenbladt, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/217 EuGH erklärt in Tarifverträgen enthaltene Rentenaltersklauseln für rechtens).
Die einmalige Befristung eines länger dauernden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer tariflichen und/oder arbeitsvertraglichen Rentenaltersklausel ist allerdings etwas anderes als die Befristung eines Arbeitsverhältnisses allein mit der "Begründung", dass der Arbeitnehmer bereits das Rentenalter erreicht hat. Betriebe, die Rentner einstellen und/oder ehemalige Arbeitnehmer aus der Rente in den Betrieb zurückholen möchten, müssen sich daher an die allgemeinen Befristungsregeln halten.
Für Ex-Arbeitnehmer im Rentenalter heißt das, dass ein sachlicher Grund für die Befristung nötig ist, und dieser Sachgrund liegt nicht allein im Rentenalter, d.h. § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.6 TzBfG gilt hier nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2015 entschieden (BAG, Urteil vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/044 Befristete Beschäftigung im Rentenalter). In besonderen Fällen ist die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern, die älter als 52 Jahre sind, allerdings schon seit langem bis zur Dauer von fünf Jahren ohne weitere Voraussetzungen möglich (§ 14 Abs.3 TzBfG), falls der Arbeitnehmer zuvor vier Monate arbeitslos war.
Auch der Kündigungsschutz endet nicht einfach mit Erreichen des Rentenalters. Zwar können Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen die Rentenberechtigung im Rahmen der Sozialauswahl zulasten des rentenberechtigten Arbeitnehmers berücksichtigen (BAG, Urteil vom 27.04.2017, 2 AZR 67/16, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/177 Sozialauswahl und Altersrente), doch kann eine Kündigung nicht damit "begründet" werden, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer (demnächst) im Rentenalter befindet. Eine solche Kündigung wäre altersdiskriminierend und daher unwirksam (BAG, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/204 Kündigung wegen Rente durch den Arbeitgeber)
Zusammenfassend heißt das: Tarifliche und/oder arbeitsvertragliche Rentenaltersklauseln sind rechtens, aber im Übrigen endet der allgemeine Kündigungs- und Befristungsschutz nicht mit dem Rentenalter.
Hier gibt es aber seit Juli 2014 ein weiteres rechtliches Schlupfloch. Es ist in § 41 Satz 3 SGB VI enthalten und gilt für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer tariflichen oder arbeitsvertraglichen Rentenaltersklausel endet. Diese Beendigung kann dann arbeitsvertraglich hinausgeschoben werden, und zwar immer wieder, d.h. ohne jede Beschränkung. § 41 Satz 3 SGB VI lautet:
„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
Aufgrund dieser Regelung könnten Arbeitsverhältnisse, die aufgrund einer Rentenaltersklausel enden, z.B. jeweils für einen Tag befristet werden, und das unbegrenzt. Das LAG Bremen hatte hier europarechtliche Bedenken und fragte den EuGH, ob das wohl rechtens wäre (Beschluss vom 23.11.2016, 3 Sa 78/16, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI).
Denn immerhin verlangt die die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG), dass die EU-Mitgliedsstaaten effektive Maßnahmen gegen den missbräuchlichen Einsatz von befristeten Arbeitsverträgen ergreifen. Außerdem ist die unbegrenzte Befristungsmöglichkeit gemäß § 41 Satz 3 SGB VI möglicherweise altersdiskriminierend.
Der Bremer Vorlagefall: Lehrer verlängert kurz vor seiner Pensionierung seinen Vertrag um ein halbes Jahr und klagt dann gegen diese Befristung
Ein Lehrer an einer staatlichen Schule hätte gemäß einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eigentlich altersbedingt zum 31.01.2015 aus dem Schuldienst ausscheiden müssen (§ 44 TV-L Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte - Nr.4 zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Das wollte er nicht und beantragte daher Anfang 2014 seine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016. Daraufhin traf die Schulverwaltung mit ihm im Oktober 2014 folgende Regelung:
„Zwischen ..., vertreten durch ... und Herrn H. J. geboren am ...1949 wird folgende Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI i.V.m. § 30 Abs.1 Satz 1 TV-L geschlossen: Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses (…) gemäß § 44 Nr. 4 TV-L wird bis zum 31. Juli 2015 hinausgeschoben. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieses Datums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. [...j“
Vor dem 31.07.2015 beantragte der Lehrer erneut eine befristete Vertragsverlängerung, der die Schulverwaltung aber nicht zustimmen wollte.
Daraufhin erhob der Lehrer gegen die vereinbarte Vertragsverlängerung zum 31.07.2015 Befristungskontrollklage. Der Fall landete beim LAG Bremen, das ihn dem EuGH vorlegte.
EuGH: Die Befristungsmöglichkeit gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ist europarechtlich in Ordnung
Anders als das LAG Bremen hatte der EuGH keine Probleme mit der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit. Dazu heißt es in dem Urteil vom 28.02.2018 (C-46/17):
Eine Altersdiskriminierung gemäß Art.1, Art.2 Abs.1 und Art.6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) liegt hier nicht vor, denn der rentenberechtigte Arbeitnehmer steht sich, so jedenfalls der Gerichtshof, infolge der Wahlmöglichkeit zwischen einem Rentenbezug und einer befristeten Weiterarbeit besser als derjenige, der aufgrund einer (rechtlich zulässigen bzw. nicht altersdiskriminierenden) Rentenaltersklausel ausscheidet bzw. ausscheiden muss (Urteil, Rn.26, Rn.29).
Weiterhin verstößt die Verlängerungsmöglichkeit auch nicht gegen § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. An dieser Stelle äußert der Gerichtshof bereits Zweifel daran, ob die umstrittene Vertragsverlängerung überhaupt als eine "Befristung" im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Möglicherweise ist die Verschiebung des Renteneintritts, so der EuGH, kein "Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse im Sinne von Paragraf 5 Nr.1 der Rahmenvereinbarung" (Urteil, Rn.47).
Aber auch dann, wenn hier überhaupt ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag vorliegen sollte, und wenn daher die Frage zu prüfen wäre, ob Deutschland genug unternommen hat, um einen missbräuchlichen Einsatz der Befristungsmöglichkeit auf der Grundlage von § 41 Satz 3 SGB VI zu verhindern, wäre hier alles in Ordnung, so der EuGH. Denn es gibt ausreichend gewichtige "sachliche Gründe" für die umstrittene Befristungsmöglichkeit, da sich Arbeitnehmer im Rentenalter hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung von anderen Arbeitnehmern unterscheiden und sich auch in der Regel am Ende ihres Berufslebens befinden. Daher stellt sich für diese Arbeitnehmer gar nicht die Alternative, ob sie anstelle eines (möglicherweise "prekären") befristeten Arbeitsvertrags in den Genuss eines unbefristeten Vertrags kommen (Urteil, Rn.54).
Fazit: Tarifliche Rentenaltersklauseln sind weit verbreitet, so dass viele Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Angesichts der o.g. rechtlichen Schwierigkeiten, Ex-Arbeitnehmer aus der Rente wieder in den Betrieb zu holen, sowie aufgrund des derzeitigen Fachkräftemangels ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu raten, sich frühzeitig vor diesem "magischen Datum" auf eine befristete Fortsetzung gemäß § 41 Satz 3 SGB VI zu einigen, falls daran ein Interesse besteht. Denn wie der EuGH mit dem hier besprochenen Urteil klargestellt hat, ist eine solche befristete Fortsetzungsvereinbarung rechtlich unproblematisch.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.02.2018, C-46/17 (John)
- Europäischer Gerichtshof, Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig, Pressemeldung Nr.23/18 vom 28.02.2018 (Rs. C-46/17 - John)
- Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 23.11.2016, 3 Sa 78/16
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.10.2010, C-45/09 - Rosenbladt gg. Oellerking
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/312 Altersbefristung bei Arbeitsverträgen mit Rentnern rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 18/219 Befristung bei der Stufenzuordnung gemäß TVöD
- Arbeitsrecht aktuell: 17/180 EuGH bestätigt Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrspiloten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/177 Sozialauswahl und Altersrente
- Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI
- Arbeitsrecht aktuell: 16/119 Altersgrenze 65 für Piloten
- Arbeitsrecht aktuell: 15/204 Kündigung wegen Rente durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 15/044 Befristete Beschäftigung im Rentenalter
- Arbeitsrecht aktuell: 13/314 Altersdiskriminierung beim Übergang in den Ruhestand
- Arbeitsrecht aktuell: 13/055 Entlassung mit 65 aufgrund Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/212 Altersgrenze bei der Polizei: Beim SEK ist mit 42 Jahren Schluss
- Arbeitsrecht aktuell: 11/198 Altersgrenze für hessische Beamte ist keine Altersdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/072 EuGH: Altersgrenze 68 bei Professoren rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 11/066 Tarifliche Rentenaltersklausel in der Regel zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 10/217 EuGH erklärt in Tarifverträgen enthaltene Rentenaltersklauseln für rechtens
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2018
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