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Altersgrenze für hessische Beamte ist keine Altersdiskriminierung
So liegt nach Art. 6 RL 2000/78 und § 10 AGG keine Diskriminierung vor, wenn die Schlechterstellung "objektiv und angemessen" und durch "legitime Ziele" gerechtfertigt ist. Solche Ziele können aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung stammen. Außerdem müssen die Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, "angemessen und erforderlich" sein.
Diese schwammigen Vorgaben haben in den letzten Jahren immer wieder zu Prozessen geführt. Ein Ende ist nicht absehbar, wie die Klagen zweier "zwangspensionierter" Oberstaatsanwälte aus Hessen zeigen, zu denen der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem Stellung bezog: EuGH, Urteil vom 21.07.2011, C-159/10 und C-160/10 (Fuchs).
- Ist die gesetzliche Zwangspensionierung von Hessischen Beamten eine Altersdiskriminierung?
- EuGH: Das nationale Gericht muss selbst beurteilen, ob bewiesen wurde, dass die Zwangspensionierung "nicht unvernünftig" ist
Ist die gesetzliche Zwangspensionierung von Hessischen Beamten eine Altersdiskriminierung?
Nicht nur viele Arbeits- und Tarifverträge, sondern auch Beamtengesetze sehen vor, dass das aktive Dienstverhältnis eines Beamten automatisch mit dem Renten- bzw. Pensionsalter endet. Eine solche "Zwangsverrentung" von Arbeitnehmern bzw. "Zwangspensionierung" von Beamten wirft die Frage auf, ob die Betroffenen nicht wegen ihres fortgeschrittenen Alters diskriminiert werden.
Die Schlechterstellung älterer Erwerbstätiger gegenüber jüngeren durch den altersbedingten Arbeitsplatzverlust ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH leicht zu rechtfertigen. Der EuGH gesteht dem Gesetzgeber nämlich einen weiten Spielraum bei der Wahl der Mittel zu, mit denen er seine "legitimen Ziele" verfolgen möchte. So können Zwangspensionierungen schon dann gerechtfertigt sein, wenn sie einer "ausgewogenen" Altersstruktur, einer effektiven Personalplanung und damit der "Leistungsfähigkeit" der Verwaltung dienen sollen.
Zwar muss der Staat bzw. der Dienstgeber bei Befristungsstreitigkeiten beweisen, dass die Zwangspensionierung als Mittel für solche Ziele "angemessen und erforderlich" ist. Aber wie konkret muss der Gesetzgeber hier argumentieren? Diese Frage stellte das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt in einem Klageverfahren, das zwei pensionierte Staatsanwälte angestrengt hatten. Darauf antwortete jetzt der EuGH (Urteil vom 20.07.2011, C-159/10 und C-160/10 - Fuchs).
EuGH: Das nationale Gericht muss selbst beurteilen, ob bewiesen wurde, dass die Zwangspensionierung "nicht unvernünftig" ist
Die Staatsanwälte Herr Fuchs und Herr Köhler hielten ihre Zwangspensionierung mit 65 Jahren gemäß dem Hessischen Beamtengesetz für diskriminierend. Das VG bestätigte diese Sichtweise im gerichtlichen Eilverfahren, doch wurde seine pro Staatsanwälte ergangene einstweilige Verfügung vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) gleich wieder aufgehoben (Urteil vom 28.09.2009, 1 B 2487/09). In dem weiter betriebenen Hauptsacheverfahren blieb das VG aber bei seiner Meinung und fragte den EuGH nach Kriterien für die Rechtfertigung von Altersgrenzenregelungen.
Der EuGH bestätigte nun, dass das von Hessen verfolgte Ziel legitim ist, ein Gleichgewicht zwischen den Generationen zu schaffen. Das daneben vielleicht auch Sparziele eine Rolle spielen, hält er für unbedenklich. Die Zwangspensionierung ist aber nur dann keine Diskriminierung, wenn sie mit Blick auf diese Ziele "nicht unvernünftig" ist und wenn das nach Ansicht des nationalen Gerichts nachgewiesen wurde.
Fazit: Als Beweismittel nennt der EuGH beispielhaft "vorhandene und nachprüfbare Daten", also etwa Statistiken, sowie Prognosen des Gesetzgebers. Da das VG bereits anzweifelte, dass die vorliegenden Informationen ausreichen, wird es wohl bei seiner Meinung bleiben und pro Staatsanwälte entscheiden. Diese kritische Haltung ist ehrenwert und gut begründet, aber die meisten Gerichte und vor allem die obersten Instanzen sehen das anders: Ihnen zufolge muss der Gesetzgeber so gut wie gar keinen Begründungsaufwand treiben, um Zwangspensionierungen als "vernünftiges" Mittel zum Zweck zu rechtfertigen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.07.2011, C-159/10 und C-160/10 (Fuchs)
- Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.09.2009, 1 B 2487/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 18/072 Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter
- Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI
- Arbeitsrecht aktuell: 16/098 Altersdiskriminierung von Führungskräften
- Arbeitsrecht aktuell: 15/044 Befristete Beschäftigung im Rentenalter
- Arbeitsrecht aktuell: 13/055 Entlassung mit 65 aufgrund Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/321 Zwangspensionierung ist auch bei geringerer Rente keine verbotene Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/082 Gesetzliche Altersgrenze für Beamte ist keine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/072 EuGH: Altersgrenze 68 bei Professoren rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 10/217 EuGH erklärt in Tarifverträgen enthaltene Rentenaltersklauseln für rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 10/072 Altersgrenze für Tätigkeit von Ärzten
Letzte Überarbeitung: 21. März 2018
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