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Gesetzliche Altersgrenze für Beamte ist keine Diskriminierung
"Sachgründe" für Altersgrenzen sind schnell bei der Hand, und die Gerichte lassen sehr allgemein formulierte Ziele wie z.B. die "Förderung des Generationenwechsels" gelten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat nun die die Frage beantwortet, ob auch die "Förderung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur" und der "Schutz der Beamten vor Überbelastung im Alter" als Gründe für gesetzliche Altersgrenzen ausreichen (Urteil vom 25.02.2011, 2 A 11201/10).
Ein Professor klagte gegen das Land Rheinland-Pfalz, da er seinen Ruhestand antreten sollte, obwohl noch kein Nachfolger gefunden war. Er verlor vor dem Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 24.09.2010, 6 K 105/10.NW) und auch vor dem OVG. Die Gerichte meinten, dass schon der in der aktualisierten Gesetzesfassung enthaltene Hinweis des Gesetzgebers auf die Förderung des Arbeitsmarktes und der Funktionstüchtigkeit der Verwaltung als Begründung für die Zwangspensionierung genügt.
Fazit: Das Urteil liegt auf der Linie der aktuellen Rechtsprechung. Schon gegen Pensionierungsregelungen in alten Gesetzen können Betroffene kaum etwas unternehmen. Bei neuen Gesetzen wird das noch schwerer, weil der Gesetzgeber hier die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und die üblichen Stichworte nennt. Bei Zwangspensionierungen wird der eigentlich gewollte Schutz vor Altersdiskriminierungen damit praktisch umgangen. Urteile zugunsten von Rentenmuffeln werden damit künftig zur Ausnahme.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2011, 2 A 11201/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/198 Altersgrenze für hessische Beamte ist keine Altersdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/072 Altersgrenze für Tätigkeit von Ärzten
Letzte Überarbeitung: 26. November 2015
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