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Befristung bei der Stufenzuordnung gemäß TVöD (VKA)
06.09.2018. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der für die Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen gilt, unterscheidet sich in einigen Punkten von dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der für die Beschäftigten der Bundesländer maßgeblich ist.
So enthält der TVöD in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine aus Arbeitnehmersicht ungünstige (beschränkte) Anrechnung von einschlägigen Berufserfahrungen bei Einstellungen. Diese Regelung ist in § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) festgeschrieben. Davon sind vor allem befristet beschäftigte Arbeitnehmer betroffen, da sie bei längeren Befristungsketten immer wieder „eingestellt“ werden.
In einem heute ergangenen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass entgegen dem Wortlaut von § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) einschlägige Berufserfahrungen aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang bei der Stufenzuordnung zugunsten des Arbeitnehmers anzurechnen sind: BAG, Urteil vom 06.09.2018,6 AZR 836/16 (Pressemeldung des Gerichts).
- Wie müssen Berufserfahrungen durch befristete Vorbeschäftigungen bei einer unbefristeten Anstellung berücksichtigt werden?
- Im Streit: Erzieherin möchte nach zwölfjähriger befristeter Beschäftigung mit anschließendem unbefristetem Arbeitsverhältnis eine höhere Dienstaltersstufe
- BAG: Entgegen dem Wortlaut von § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) sind Berufserfahrungen aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung anzurechnen, falls keine Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten vorliegen
Wie müssen Berufserfahrungen durch befristete Vorbeschäftigungen bei einer unbefristeten Anstellung berücksichtigt werden?
Im öffentlichen Dienst werden Arbeitnehmer oft befristet beschäftigt, auch wenn der Bedarf an ihrer Arbeit dauerhaft besteht. Das führt immer wieder zu sogenannten Befristungsketten: Arbeitnehmer werden über viele Jahre hinweg auf der Grundlage immer erneut befristeter Arbeitsverträge eingesetzt. Damit wird ihnen im Ergebnis der Kündigungsschutz genommen, was zu einer Schlechterstellung gegenüber fest angestellten bzw. unbefristet beschäftigten Arbeitskollegen führt.
Von daher sollte man erwarten, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zumindest bei der Bezahlung gewahrt wird, d.h. dass es an dieser Stelle zu keiner Benachteiligung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern kommt. Bei der im öffentlichen Dienst üblichen Bezahlung nach Tarif setzt das voraus, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer bisherigen (befristeten) Beschäftigungen bezahlt werden. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die bisherigen befristeten Tätigkeiten im Rahmen der Stufenzuordnung anerkannt werden. Denn es macht einen Unterschied, ob man in derselben Entgeltgruppe „unten anfängt“, d.h. bei Stufe 1, oder ob man nach längeren Dienstjahren eine höhere Dienstaltersstufe bekommt.
Dazu enthält der TV-L eine sachlich überzeugende Regelung in § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L. Sie lautet:
„Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“
Damit kurzfristige Unterbrechungen befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei der Stufenzuordnung nicht schaden, gibt es im TV-L darüber hinaus eine sog. Protokollerklärung zu dieser Tarifbestimmung (Protokollerklärung Nr.3 zu § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L). Sie lautet:
„Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt [….].“
Solche Regelungen sucht man im TVöD (VKA) vergeblich. Die Parallelvorschrift zum Thema Stufenzuordnung, d.h. § 16 Abs.2 TVöD (VKA), lautet vielmehr:
„Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davonkann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“
Diese Regelung verstößt, wie das BAG bereits vor einigen Jahren ausdrücklich festgestellt hat, gegen das gesetzliche Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 21.02.2013, 6 AZR 524/11). Das Diskriminierungsverbot ist in § 4 Abs.2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten. Diese Vorschrift lautet:
„Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.“
Gegen diese gesetzliche Vorschrift verstößt § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA), denn mit „Einstellung“ ist hier nicht nur die Neueinstellung, sondern jeder neu abgeschlossene Arbeitsvertrag gemeint, d.h. auch der Abschluss eines erneut befristeten Arbeitsvertrags oder ein Festanstellungsvertrag nach vorheriger befristeter (Ketten-)Beschäftigung. Diese Interpretation ergibt sich aus § 16 Abs.3 TVöD (VKA), denn hier ist ausdrücklich von „Neueinstellungen“ die Rede, so dass so dass mit „Einstellung“ in den beiden Sätzen davor offensichtlich jede Art von Arbeitsvertrag gemeint ist.
Das aber bedeutet im Ergebnis, dass (langjährig) befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung um den Lohn ihrer Berufserfahrung gebracht werden, da diese gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) allenfalls durch Zuerkennung der Stufe 2 bzw. Stufe 3 honoriert wird.
Vor dem Hintergrund der in der BAG-Rechtsprechung anerkannten Gesetzeswidrigkeit von § 16 Abs.2 TVöD (VKA) stellt sich die Frage, in welcher Weise befristete Vorbeschäftigungen im Bereich des TVöD anzuerkennen sind, d.h. welche zeitlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen befristeten vor Beschäftigungen zulasten des Arbeitnehmers gehen. Diese Frage hat das BAG heute entschieden, und zwar großzügig im Sinne der befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Im Streit: Erzieherin möchte nach zwölfjähriger befristeter Beschäftigung mit anschließendem unbefristetem Arbeitsverhältnis eine höhere Dienstaltersstufe
Im Streitfall ging es um eine Erzieherin, die knapp zwölf Jahre (!) befristet in einem städtischen Kindergarten gearbeitet hatte, nämlich von August 1996 bis Ende Juli 2008. Mit Vertrag vom 04.08.2008 wurde sie dann endlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Während der zwölf Jahre der befristeten Beschäftigung gab es einige Unterbrechungen, d.h. die Befristungskette wies Lücken auf, nämlich von September 2004 bis Mitte Januar 2005 (gut drei Monate), von Mitte Februar bis Mitte August 2005 (sechs Monate), im September 2007 (ein Monat) und vom 01. bis zum 03. August 2008 (drei Tage).
Aufgrund einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel war der TVöD (VKA) auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden. Daher wurde die Erzieherin unter Verweis auf § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) zunächst in die Dienstaltersstufe 2 eingruppiert und ab dem 01.08.2011 in die Stufe 3. Wiederum vier Jahre später, seit dem 01.08.2015, bekam sie die Stufe 4.
Zu diesem Zeitpunkt war die Erzieherin aber schon gut 19 Jahre in ihrem Beruf tätig. Daher verlange sie Bezahlung nach der günstigeren bzw. höheren Dienstaltersstufe 6 (und zwar ab März 2015). Der Arbeitgeber dagegen meinte, zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung am 04.08.2008 sei aufgrund der Unterbrechungen zwischen den vorherigen befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) eben nur ein Jahr Berufserfahrung zu berücksichtigen, was zu einem Start (im August 2008) mit der Stufe 2 führen müsse.
Daraufhin zog die Erzieherin vor das Arbeitsgericht Detmold, wo ihre Eingruppierungsklage Erfolg hatte (Urteil vom 24.02.2016, 2 Ca 794/15). Das Landesarbeitsgericht (LAG) als Berufungsinstanz gab dagegen überwiegend dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass der Erzieherin nur Stufe 4 zustünde, allerdings bereits einige Monate früher als vom Arbeitgeber berechnet (LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2016, 8 Sa 334/16).
Denn, so das LAG: Die bisherige Berufserfahrung im Rahmen der befristeten Beschäftigungen musste im August 2008 zwar zugunsten der Erzieherin berücksichtigt werden, allerdings unter Berücksichtigung der Beschäftigungslücken. An dieser Stelle meinte das LAG, dass sich Unterbrechungen zwischen den einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken, wenn sie länger als einen Monat dauern (LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2016, 8 Sa 334/16 , Rn.52). Das war hier bei der Klägerin der Fall, denn ihr Arbeitsverhältnis war von Mitte Februar bis Mitte August 2005 für sechs Monate unterbrochen. Bei der Festanstellung im August 2008 waren demzufolge, so jedenfalls das LAG, nur drei Jahre einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen.
BAG: Entgegen dem Wortlaut von § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) sind Berufserfahrungen aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung anzurechnen, falls keine Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten vorliegen
In Erfurt vor dem BAG hatte die Erzieherin Erfolg. Das BAG hob die Entscheidung des LAG Hamm auf und urteilte zugunsten der Erzieherin, dass sie bereits bei ihrer Einstellung im August 2008 der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen war. Denn, so das BAG in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung:
Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVöD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber in vollem Umfang zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist,
- dass es sich um eine Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit handelt (sog. „horizontale Wiedereinstellung“), und
- dass es zu keiner längeren als einer maximal sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den vorherigen (befristeten) Arbeitsverhältnissen gekommen ist.
Denn bei der Anwendung der Eingruppierungsregelung in § 16 Abs.2 Satz 2 TVöD (VKA) ist das gesetzliche Diskriminierungsverbot des § 4 Abs.2 Satz 3 TzBfG zu beachten, so die Erfurter Richter. Und diesem Verbot zufolge sind im Prinzip alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben öffentlichen Arbeitgeber zu berücksichtigen. Rechtliche Unterbrechungen wirken sich dabei nicht zulasten des Arbeitnehmers aus, wenn sie pro Unterbrechung nicht länger als sechs Monate dauern.
Fazit: Allzu lange Befristungsketten können zwar nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich sein, doch befinden sich Arbeitgeber hier erst dann im „roten Bereich“, wenn die Gesamtdauer der Befristung zehn Jahre übersteigt und/oder die Befristungskette mehr als 15 Vertragsverlängerungen umfasst (BAG, Urteil vom 21.03.2017, 7 AZR 369/15, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/138 Wann sind Sachgrundbefristungen missbräuchlich?).
Vor diesem Hintergrund enthält das heutige Grundsatzurteil des BAG eine wichtige Klarstellung zugunsten langjährig befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes. Denn wenn man schon über Jahre hinweg mit der Ungewissheit befristeter Arbeitsverträge leben muss, sollte zumindest die Bezahlung diskriminierungsfrei sein, d.h. sie sollte nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. gegen § 4 Abs.2 Satz 3 TzBfG verstoßen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, 6 AZR 836/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07.07.2016, 8 Sa 334/16
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, 7 AZR 369/15
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, 6 AZR 524/11
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 19/150 Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten bei Besoldungsstufen-Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/080 Urlaub nach Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/255 Berufserfahrung bei der TV-L-Stufenzuordnung auch im Ausland?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/072 Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter
- Arbeitsrecht aktuell: 17/143 Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 41 Satz 3 SGB VI
- Arbeitsrecht aktuell: 17/138 Wann sind Sachgrundbefristungen missbräuchlich?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/063 Tarifstufen im öffentlichen Dienst und Ausländerdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/084 Sozialplan und befristete Arbeitsverträge
Letzte Überarbeitung: 11. Juli 2019
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