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Berufserfahrung bei der TV-L-Stufenzuordnung auch im Ausland?
19.10.2018. Wer es lange Zeit bei demselben Arbeitgeber "aushält", wird dafür im öffentlichen Dienst mit Lohnsteigerungen belohnt.
Ein Beispiel ist die Anerkennung von einschlägigen Berufserfahrungen gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sie führen nur dann in vollem Umfang zu einer höheren Gehaltsstufe, wenn sie bei demselben Arbeitgeber gemacht wurden.
Das ist gut für diejenigen, die während ihres Berufslebens immer in einem (Bundes-)Land und damit beim selben Arbeitgeber bleiben. Schlecht ist diese Regelung für die, die im Laufe ihres Berufslebens von einem andern Land der Europäischen Union (EU) nach Deutschland kommen.
Mit Beschluss vom gestrigen Donnerstag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine solche Benachteiligung von EU-Ausländern bei der Stufenzuordnung gegen das Europarecht verstößt: BAG, Beschluss vom 18.10.2018, 6 AZR 232/17 (A) (Pressemeldung des BAG).
- Verstößt die Anerkennung von Berufserfahrenungen gemäß § 16 Abs.2 TV-L gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU?
- Im Streit: Lehrerin mit 17 Jahren Berufserfahrung in Frankreich möchte in Deutschland entsprechend bezahlt werden
- BAG fragt den EuGH, was vorgeht - die Anerkennung von Vordienstzeiten beim selben (deutschen) Arbeitgeber oder die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU?
Verstößt die Anerkennung von Berufserfahrenungen gemäß § 16 Abs.2 TV-L gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU?
Gemäß § 16 Abs.2 TV-L sind einschlägige Berufserfahrungen gut fürs Gehalt, aber noch (viel) besser, wenn sie bei demselben öffentlichen (deutschen) Arbeitgeber gemacht wurden. Die ersten drei Sätze dieser tarifvertraglichen Regelung lauten:
"(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3."
Daraus folgt: Wer aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland kommt, kann über noch so viel einschlägige Berufserfahrungen verfügen - er bekommt bei der Einstellung im öffentlichen Dienst der Bundesländer höchstens die Stufe drei (von insgesamt sechs Stufen).
Diese Besserstellung „betriebstreuer“ Arbeitnehmer führt zu einer mittelbaren Benachteiligung von Arbeitnehmern aus dem europäischen Ausland. Denn wenn ein EU-Ausländer zum Arbeiten nach Deutschland kommt, kann er in aller Regel keine oder nur kurze Vordienstzeiten bei demselben deutschen öffentlichen Arbeitgebern vorweisen. Das ist bei deutschen Arbeitnehmern anders, jedenfalls dann, wenn sie immer bei demselben Bundesland angestellt waren.
Eine solche mittelbare Schlechterstellung von Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland verstößt möglicherweise gegen Art.45 Abs.1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Regelung gewährt Arbeitnehmern Freizügigkeit innerhalb der EU. Dazu gehört gemäß Art.45 Abs.2 AEUV auch die
„Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“
Außerdem schreibt die Verordnung (EU) 492/2011 vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union in ihrem Art.7 folgendes vor:
„Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.“
Es stellt sich daher die Frage, ob die finanzielle Besserstellung von Arbeitnehmern mit Vordienstzeiten bei demselben (deutschen) Arbeitgeber infolge von § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L gegen das Europarecht verstößt, d.h. gegen Art.45 AEUV und/oder gegen Art.7 der Verordnung (EU) 492/2011.
Im Streit: Lehrerin mit 17 Jahren Berufserfahrung in Frankreich möchte in Deutschland entsprechend bezahlt werden
Geklagt hatte eine aus Deutschland stammende Lehrerin, die von 1997 bis 2014 ununterbrochen in Frankreich gearbeitet hatte. Weniger als sechs Monate nach dem Ende dieser Tätigkeit in Frankreich stellte das Land Niedersachsen sie als Lehrerin ein. Damit war die Tätigkeit in Frankreich gemäß der Protokollerklärung Nr.3 zu § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L ein "vorheriges Arbeitsverhältnis", das sich bei der Gehaltsstufe zugunsten der Lehrerin auswirkt. Die Protokollerklärung lautet:
"Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt."
Auf dieser Grundlage bzw. gemäß § 16 Abs.2 Satz 3 TV-L bekam die Lehrerin ab ihrer Einstellung ein Gehalt nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L.
Die Lehrerin verlangte unter Verweis auf ihre lange Berufstätigkeit in Frankreich eine höhere Bezahlung gemäß Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 TV-L. Das lehnte das Land Niedersachsen ab, gestand aber ein, dass die Berechnungsweise der Lehrerin an sich richtig war: Hätte sie ihre Berufszeiten statt in Frankreich beim Land Niedersachsen zurückgelegt, müsste sie gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L die begehrte Stufe fünf bekommen.
Das Arbeitsgericht Lüneburg gab der Eingruppierungsklage der Lehrerin statt (Urteil vom 03.12.2015, 4 Ca 150/15 E), während das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten des beklagten Landes entschied, dabei aber die Revision zum BAG zuließ (LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2017, 4 Sa 86/16 E).
BAG fragt den EuGH, was vorgeht - die Anerkennung von Vordienstzeiten beim selben (deutschen) Arbeitgeber oder die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU?
Der Sechste BAG-Senat setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH vor, der nun darüber entscheiden muss, ob die finanzielle Bevorzugung langjährig beim selben (deutschen) Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer mit dem Europarecht vereinbar ist. Dabei spielt das Europarecht auf beiden Seiten eine Rolle, denn es gibt europarechtliche Argumente nicht nur gegen, sondern auch für eine Besserstellung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer. Dazu heißt es in der BAG-Pressemeldung:
Die privilegierte Berücksichtigung von Berufserfahrungen, die bei demselben Arbeitgeber gemacht wurden, bezweckt (auch) den "Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer", so das BAG. Hinter dieser Überlegung des BAG steht die Befristungspraxis im öffentlichen Dienst: Anstatt eines Dauerarbeitsverhältnisses bekommen viele Arbeitnehmer immer erneut einen nur befristeten Arbeitsvertrag, z.B. für die Dauer von einem oder zwei Jahren.
Damit werden befristet beschäftigte Arbeitnehmer formaljuristisch immer wieder "neu eingestellt", was bei langjähriger Kettenbefristung zu einer finanziellen Benachteiligung führen würde, wenn die bei demselben Arbeitgeber bereits zurückgelegten Dienstjahre nicht bei der Stufenzuordnung anerkannt würden. Genau diese Anerkennung ergibt sich aus § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L - allerdings mit der Folge einer Benachteiligung von EU-Wanderarbeitnehmern.
Der Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist durch das Europarecht vorgeschrieben, nämlich durch die sog. Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die von Gewerkschaften und Arbeitgebern auf europäischer Ebene im März 1999 abgeschlossen wurde und sodann durch die Richtlinie 99/70/EG in den Rang einer EU-Richtlinie erhoben wurde. Die Rahmenvereinbarung findet sich im Anhang der Richtlinie 99/70/EG und schreibt in ihrem § 4 Nr.4 vor, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber ihren unbefristeten Kollegen nicht durch kürzere Betriebszugehörigkeitszeiten diskriminiert werden dürfen. Diese Vorschrift lautet:
"In Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen gelten für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte, es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt."
Vor diesem Hintergrund muss jetzt der EuGH entscheiden, "wie die Kollision zweier auf unterschiedliche Schutzziele gerichteter Normanwendungsbefehle des Unionsrechts aufzulösen ist" (BAG-Pressemeldung).
Fazit: Das BAG hatte bereits vor einiger Zeit darüber zu entscheiden, ob die finanzielle Bevorzugung von Arbeitnehmerin, die langjährig bei demselben öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, europarechtlich in Ordnung ist oder nicht (BAG, Urteil vom 23.02.2017, 6 AZR 843/15, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/063 Tarifstufen im öffentlichen Dienst und Ausländerdiskriminierung). Damals allerdings ging es um einen rein innerdeutschen Fall, in dem eine Berliner Erzieherin zuvor bei anderen (deutschen) Arbeitgebern gearbeitet hatte. Daher hatte das BAG damals entschieden, dass Art.45 AEUV und Art.7 der Verordnung (EU) 492/2011 auf solche innerdeutschen Arbeitsrechtsfälle nicht anzuwenden ist.
In dem jetzt zu entscheidenden Streitfall geht es demgegenüber darum, dass ein Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland kommt und daher die Anrechnung seiner im Ausland erworbenen Berufserfahrungen verlangt. Daher musste das BAG jetzt dem EuGH die Frage vorlegen, ob Arbeitnehmer in solchen Fällen durch § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L in einer europarechtswidrigen Weise diskriminiert werden.
Hinweis: Inzwischen hat der EuGH die Vorlagefrage beantwortet und entschieden, dass nationale Regelungen wie der § 16 TV-L mit Art. 45 Abs. 1 AEUV unvereinbar sind: EuGH, Urteil vom 23.04.2020, C-710/18.
Weitere Informationen zu dem Urteil des EuGH finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2020 EuGH: Berufserfahrung im Ausland zählt beim Tarifgehalt
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2018, 6 AZR 232/17 (A) (Pressemeldung des BAG)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2017, 4 Sa 86/16 E
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2017, 6 AZR 843/15
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.12.2013, C-514/12 - Salzburger Landeskliniken
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsverhältnisses (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 19/150 Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten bei Besoldungsstufen-Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/080 Urlaub nach Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/219 Befristung bei der Stufenzuordnung gemäß TVöD (VKA)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/212 Deutsche Mitbestimmung ist mit EU-Recht vereinbar
- Arbeitsrecht aktuell: 17/063 Tarifstufen im öffentlichen Dienst und Ausländerdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/092 Verfallsfrist gemäß TV-L wird durch Klage nicht gewahrt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/384 Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L setzt keine nahtlose Beschäftigung voraus
- Arbeitsrecht aktuell: 12/197 Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD
- Arbeitsrecht aktuell: 11/122 Kein Verfall von TVöD-Mehrurlaub nach Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/116 Dynamische BAT-Bezugnahmeklausel erfasst TVöD und TV-L
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2021
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