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Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD
17.05.2012. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine variable und leistungsorientierte Vergütung erhalten. Die Möglichkeit eines solchen Leistungsentgels besteht auch auf der Grundlage der TVöD-Fassung, die für die kommunalen Arbeitgeber maßgeblich ist (§ 18 TVöD / VKA).
Diese tarifliche Vorgabe setzt allerdings nicht nur voraus, dass der Arbeitgeber einen finanziellen "Topf" für die Auszahlung der Leistungsentgelte bereitstellt, sondern außerdem eine betriebliche Vereinbarung. Diese muss der Betriebs- oder Personalrat mit dem Arbeitgeber treffen. Gibt es keine solche betriebliche Regelung, sieht der TVöD eine Mindestzahlung von sechs Prozent des monatlichen Tabellenentgelts vor.
Gestern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage entschieden, ob die Arbeitnehmer auch dann weitere Zahlungen aus dem "Leistungsentgelt-Topf" verlangen können, wenn es keine betriebliche Regelung über die Voraussetzungen der Leistungsentgelte gibt: BAG, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11.
- Volles Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD - auch ohne betriebliche Regelung zu Zielen und Leistungsanforderungen?
- BAG: Keine vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus
Volles Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD - auch ohne betriebliche Regelung zu Zielen und Leistungsanforderungen?
In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) heißt es, die Tarifvertragsparteien seien darin einig, dass eine zügige Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll und notwendig sei. Daher sollen die Betriebsparteien rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung des Leistungsentgelts am 01.01.2007 entsprechende betriebliche Regelungen bzw. "Systeme" vereinbaren. Kommen solche betrieblichen Regelungen bis zum 30.09.2007 nicht zustande, erhalten die Arbeitnehmer zusammen mit dem Dezembergehalt 2008 sechs Prozent ihres regulären monatlichen Tabellenentgelts, und zwar auf Basis des Septembergehaltes.
Fraglich ist, was in einem solchen Fall mit dem nicht ausgezahlten Teil des Leistungsentgelt-Topfs geschehen soll. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) - Satz 4 heißt es dazu, dass der nicht ausgezahlte Teil im Topf bleiben soll, so dass dieser im Lauf der Zeit immer größer wird. Aber ist das auch eine sinnvolle Regelung, wenn die Betriebspartner über Jahre hinweg keine betriebliche Regelung zum Leistungsentgelt zustande bringen?
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat für einen solchen Fall entschieden, dass die Arbeitnehmer auch ohne betriebliche Regelung einen Anspruch auf die im Leistungsentgelt-Topf befindlichen Gelder haben (Urteil vom 23.09.2010, 5 Ca 5142/10). Dagegen spricht allerdings, dass der Tarifvertrag bzw. die Protokollerklärung ausdrücklich nur eine geringere Pauschale von sechs Prozent eines Monatstabellenentgelts vorsieht.
BAG: Keine vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus
Im Streitfall hatte ein Sozialarbeiter aus Wuppertal auf Zahlung eines weiteren Leistungsentgelts geklagt. Sein Arbeitgeber war als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen an den gesamten TVöD/VKA gebunden. Eine betriebliche Regelung zum Leistungsentgelt gab es nicht. Der Sozialarbeiter, der für 2009 bereits sechs Prozent eines monatlichen Tabellengehaltes als pauschales Leistungsentgelt erhalten hatte, verlangte für dieses Jahr weitere sechs Prozent, d.h. 220,93 EUR.
Das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf als Berufungsgericht wiesen die Klage ab (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2011, 13 Sa 1424/10). Denn ohne eine betriebliche Regelung zu den Zielen und Leistungsanforderungen, die für die Umsetzung des Leistungentgelts maßgeblich sein sollen, gibt es keine Anspruchsgrundlage für eine weitere Zahlung, so die Gerichte.
Dem hat sich auch das BAG in seiner gestrigen Entscheidung angeschlossen. Auch das BAG hielt die Klage für unbegründet. Dazu heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG:
Nach § 18 TVöD setzt die vollständige Verteilung der Gelder, die für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehen, eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus, so das BAG. Dies folgt nach Ansicht des BAG "aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Tarifregelung".
Fazit: Solange eine keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zum Thema Leistungsentgelt gibt, die Ziele, Leistungsanforderungen und Verteilungsregelungen für das Leistungsentgelt festlegt, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein höheres Leistungsentgelt als die tariflich garantierten sechs Prozent eines monatlichen Tabellenentgelts. Für die Betriebsräte und Personalräte folgt daraus die dringende Empfehlung, schnellstmöglich solche Vereinbarungen abzuschließen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2011, 13 Sa 1424/10
- Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.09.2010, 5 Ca 5142/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
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Letzte Überarbeitung: 30. März 2019
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