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Dy­na­mi­sche BAT-Be­zug­nah­me­klau­sel er­fasst TVöD und TV-L

Ver­gü­tung bei Ver­ein­ba­rung der Gel­tung des BAT nicht ein­ge­fro­ren: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.05.2010, 4 AZR 796/08
Handschlag Playmobil Aus­le­gung ei­ner dy­na­mi­schen Be­zug­nah­me­klau­sel

17.06.2010. In vie­len Ar­beits­ver­trä­gen ist die Gel­tung ei­nes Ta­rif­ver­trags ver­ein­bart, oft mit der Maß­ga­be, dass ein be­stimm­ter Ta­rif­ver­trag "in der je­weils gel­ten­den Fas­sung" auf das Ar­beits­ver­hält­nis an­wend­bar sein soll.

Sol­che ar­beits­ver­trag­li­chen "Be­zug­nah­me­klau­seln" sind meist über Jah­re hin­weg un­pro­ble­ma­tisch - bis zu dem Tag, an dem sich die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ent­schlie­ßen, ih­ren Ta­rif­ver­trag durch ein voll­stän­dig neu­es Re­ge­lungs­werk ab­zu­lö­sen. Dann wird der im Ar­beits­ver­trag ge­nann­te Ta­rif­ver­trag nicht mehr ak­tua­li­siert, so dass sich fragt, ob die - an die Ta­rif­lohn­ent­wick­lung an­ge­lehn­te - Dy­na­mik des ar­beits­ver­trag­li­chen Lohns auf ein­mal ein­ge­fro­ren ist. Von die­sem Pro­blem sind vie­le Ar­beit­neh­mer be­trof­fen, in de­ren Ar­beits­ver­trag die Gel­tung des BAT ver­ein­bart wur­de.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat jetzt ent­schie­den, dass in die­sem Fall die BAT-Nach­fol­ge­ta­rif­ver­trä­ge gel­ten: BAG, Ur­teil vom 19.05.2010, 4 AZR 796/08.

Dy­na­mi­sche Ver­wei­sungs­klau­seln auf ei­nen Ta­rif­ver­trag

Ta­rif­verträge können auf ver­schie­de­nen We­gen für ein Ar­beits­verhält­nis maßgeb­lich sein. "Au­to­ma­tisch" - und ins­be­son­de­re auch oh­ne ge­son­der­te Erwähnung im Ar­beits­ver­trag - sind Ver­trags­par­tei­en an ei­nen Ta­rif­ver­trag ge­bun­den, wenn sie Mit­glie­der der je­wei­li­gen Ta­rif­ver­trags­par­tei­en sind. Häufig wer­den Ta­rif­verträge auch für "all­ge­mein­ver­bind­lich" erklärt und gel­ten dann in­ner­halb ei­nes be­stimm­ten ört­li­chen Be­reichs auch für Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber oh­ne un­mit­tel­ba­re Ta­rif­bin­dung. Auch Min­dest­lohn­ver­ord­nun­gen sind ein gu­tes Bei­spiel für die Er­wei­te­rung des persönli­chen Gel­tungs­be­rei­ches von Ta­rif­verträgen.

Doch die Ein­be­zie­hung von Ta­rif­verträgen in Ar­beits­verhält­nis­se ist nicht im­mer von drit­ter Sei­te auf­ge­zwun­gen. Es steht den Ver­trags­par­tei­en selbst­verständ­lich frei, ei­nen Ta­rif ver­trag­lich in Be­zug zu neh­men und ihn da­mit mit­tel­bar zur An­wen­dung zu brin­gen.

Sol­che Be­zug­nah­me­klau­seln ver­wei­sen ty­pi­scher­wei­se auf die je­weils ak­tu­el­le Fas­sung ei­nes Ta­rif­ver­tra­ges. Sie fol­gen des­sen Verände­run­gen al­so "dy­na­misch". Das Ge­genstück hier­zu bil­den Klau­seln, die nur auf ei­nen be­stimm­ten Ta­rif­ver­trag in ei­ner be­stimm­ten Fas­sung ver­wei­sen, al­so "sta­tisch" sind.

Sta­ti­sche Klau­seln sind aus Ar­beit­ge­ber­sicht grundsätz­lich at­trak­tiv, da sie ins­be­son­de­re bei Löhnen ein be­stimm­tes Ni­veau ze­men­tie­ren. Aber auch dy­na­mi­sche Klau­seln können in­ter­es­sant sein: Durch sie können Strei­tig­kei­ten über Loh­nerhöhun­gen ver­mie­den wer­den.

Be­zug­nah­me­klau­seln sind in al­ler Re­gel auf ei­nen be­stimm­ten Ta­rif­ver­trag aus­ge­rich­tet. Zu wel­chen Pro­ble­men dies führen kann, zeigt an­schau­lich der Über­gang vom Bun­des-An­ge­stell­ten­ta­rif­ver­trag (BAT) zum Ta­rif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst (TVöD) und den dar­auf ba­sie­ren­den Ta­rif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst der Länder (TV-L).

TVöD und TV-L sind nicht ein­fach nur "al­ter Wein in neu­en Schläuchen", al­so schlich­te Nach­fol­ge­ta­rif­verträge, son­dern es han­delt sich um ein völlig neu­es Ta­rif­sys­tem. Des­halb ist die Auf­fas­sung un­ter Ar­beit­ge­bern ver­brei­tet, die Be­zug­nah­me auf den BAT führe da­zu, dass nur der BAT (in sei­ner zu­letzt gel­ten­den Fas­sung) wei­ter an­wend­bar sei. Wäre das so, würden Ar­beit­neh­mer nicht (mehr) an den re­gelmäßigen Ta­rif­loh­nerhöhun­gen teil­neh­men.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat die­se Streit­fra­ge nun­mehr mit Ur­teil vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08) ent­schie­den.

Der Fall des Bun­des­ar­beits­ge­richts: Dy­na­mi­sche Be­zug­nah­me­klau­sel auf BAT. Er­zie­her soll nicht nach TVöD/TV-L vergütet wer­den

Der Kläger ist bei der Be­klag­ten, ei­ner in Ham­burg ansässi­gen GmbH, als Er­zie­her beschäftigt. Im Ar­beits­ver­trag ist ver­ein­bart, dass für das Ar­beits­verhält­nis im We­sent­li­chen, "die Be­stim­mun­gen des Bun­des-An­ge­stell­ten­ta­rif­ver­tra­ges (BAT) in der je­weils gülti­gen Fas­sung und die da­zu ab­ge­schlos­se­nen Zu­satz­verträge" maßgeb­lich sein sol­len.

Nach der Sys­temände­rung von BAT zu TVöD / TV-L En­de 2006 wen­de­te die Be­klag­te wei­ter­hin den BAT an, so dass ins­be­son­de­re Ta­rif­loh­nerhöhun­gen im TV-L un­berück­sich­tigt blie­ben. Der Kläger hin­ge­gen war der Mei­nung, dass er nach TV-L be­zahlt wer­den müsse, ging vor Ge­richt und ob­sieg­te vor dem Ar­beits­ge­richt Ham­burg und auch in der Be­ru­fungs­in­stanz vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ham­burg (LAG Ham­burg, Ur­teil 22.05.2008, 8 Sa 1/08).

Bun­des­ar­beits­ge­richt: TVöD/TV-L gilt

Der Kläger hat­te auch vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt Er­folg

Das Ge­richt ist der Auf­fas­sung, dass die strei­ti­ge Be­zug­nah­me­klau­sel kei­ne Ta­rif­verträge er­fasst, die den BAT er­set­zen. In­so­fern sei die Klau­sel lücken­haft. Die­se Lücke könne aber durch ei­ne ergänzen­de Ver­trags­aus­le­gung ge­schlos­sen wer­den.

Im Kern ver­sucht das Ge­richt da­bei an­hand des Ver­trags­tex­tes zu er­gründen, wel­che Re­ge­lung die Ver­trags­par­tei­en red­li­cher­wei­se ge­trof­fen hätten, wenn ih­nen die Un­vollständig­keit be­wusst ge­we­sen wäre. Hier war für das BAG maßgeb­lich, dass die Be­zug­nah­me dy­na­misch aus­ge­stal­tet war und da­mit au­gen­schein­lich ein grundsätz­li­cher Wil­le be­stand, an Ta­rifände­run­gen teil­zu­ha­ben. Dem­ent­spre­chend hätten Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber ei­nen Ta­rif­wech­sel ver­ein­bart.

Fa­zit: Die "ergänzen­de Ver­trags­aus­le­gung" ist natürlich ei­ne Art Fik­ti­on, um ge­rech­te Er­geb­nis­se zu ermögli­chen. Die in die­sem Zu­sam­men­hang na­he­lie­gen­de Fra­ge, war­um die Ver­trags­par­tei­en nicht ein­verständ­lich ei­ne Ver­tragsände­rung be­schlos­sen ha­ben, wenn sie doch von An­fang an ei­ne vollständi­ge Ta­rif­dy­na­mik an­ge­strebt ha­ben, erübrigt sich al­so. Natürlich wird kaum ein Ar­beit­ge­ber (oder Ar­beit­neh­mer) oh­ne Not ei­ne vor­teil­haf­te Po­si­ti­on auf­ge­ben oder sei­nem Ver­trags­part­ner mehr Rech­te einräum­en als er­for­der­lich.

„Ge­recht den­ken­de Ver­trags­par­tei­en“ würden aber in der Tat wie vom BAG ent­schie­den re­geln, dass im Fal­le ei­nes Ta­rif­wech­sels der sach­lich nächst­lie­gen­de Nach­fol­ge­ta­rif­ver­trag gel­ten soll. Letzt­end­lich hat das BAG al­so mit ei­nem ju­ris­ti­schen Trick dafür ge­sorgt, dass auf den BAT gemünz­te Be­zug­nah­me­klau­seln letzt­lich auch den TVöD und auf ihm ba­sie­ren­de Ta­rif­wer­ke ein­be­zie­hen. Dies ist ein sach­ge­rech­tes Er­geb­nis.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­gründe schrift­lich ab­ge­fasst und veröffent­licht. Die Ent­schei­dungs­gründe im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 30. März 2019

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