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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
00b: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Dritter Teil
Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel IV
Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1
Die Arbeitskräfte
Art. 45
(1) | Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. | |
(2) | Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. | |
(3) | Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, | |
a) | sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; | |
b) | sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; | |
c) | sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; | |
d) | nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. | |
(4) | Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |