Update Arbeitsrecht 09|2020 vom 29.04.2020
Entscheidungsbesprechungen
EuGH: Berufserfahrung im Ausland zählt beim Tarifgehalt
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23.04.2020, C-710/18
Die Stufenzuordnung von Tarifbeschäftigten muss einschlägige Berufserfahrungen im EU-Ausland berücksichtigen.
Art.45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); Art.7 Verordnung (EU) 492/2011 vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
Rechtlicher Hintergrund
Wer von einem Bundesland als Tarifarbeitnehmer eingestellt wird, kann gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 und 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verlangen, dass seine einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu der passenden tariflichen Gehaltsstufe (innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe) anerkannt wird. Voraussetzung ist, dass die Berufserfahrung mindestens ein Jahr beträgt und höchstens sechs Monate zurückliegt. Dann gilt: Je länger die anzuerkennende Berufserfahrung, desto höher die Stufe und damit das Gehalt.
Allerdings werden von der Tarifregelung (§ 16 Abs.2 Satz 2 und 3 TV-L) nur diejenigen einschlägigen Berufserfahrungen in vollem Umfang anerkannt, die beim selben Arbeitgeber bzw. Bundesland erworben wurden. Berufserfahrungen bei anderen Arbeitgebern werden nur begrenzt berücksichtigt, nämlich höchstens im Umfang von drei (von sechs) Stufen.
Diese Bevorzugung „landestreuer“ Arbeitnehmer benachteiligt Arbeitnehmer aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU). Denn EU-Ausländer, die nach Deutschland kommen, können meist keine oder nur kürzere Berufsjahre bei demselben deutschen Arbeitgeber vorweisen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
Diese Benachteiligung verstößt möglicherweise gegen Art.45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Arbeitnehmern Freizügigkeit innerhalb der EU gewährt und die Abschaffung von Lohnunterschieden verlangt, die auf der Staatsangehörigkeit beruhen.
Über diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem entschieden und kam zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche tarifliche Anerkennung von Berufsjahren europarechtswidrig ist.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine aus Deutschland stammende Lehrerin, die von 1997 bis 2014 in Frankreich gearbeitet hatte. Kurz danach stellte das Land Niedersachsen sie im Schuldienst ein. Die Berufsjahre in Frankreich wurden bei der Stufenzuordnung zwar berücksichtigt, aber gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 und 3 TV-L nur durch Anerkennung der Stufe drei (der Entgeltgruppe 11 TV-L).
Die Lehrerin verlangte Bezahlung gemäß Stufe fünf. Das lehnte das Land Niedersachsen ab, gestand aber ein, dass die Berechnungsweise der Lehrerin an sich richtig war: Hätte sie ihre Berufsjahre als Lehrerin statt in Frankreich in Niedersachsen zurückgelegt, müsste sie gemäß § 16 Abs.2 Satz 2 TV-L die bessere Stufe fünf bekommen.
Das Arbeitsgericht Lüneburg gab der Eingruppierungsklage der Lehrerin statt (Urteil vom 03.12.2015, 4 Ca 150/15 E), während das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten des beklagten Landes entschied (LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2017, 4 Sa 86/16 E). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH vor (BAG, Beschluss vom 18.10.2018, 6 AZR 232/17 (A)).
Entscheidung des EuGH
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass nationale Vorschriften wie die hier strittige Tarifregelung mit Art.45 Abs.1 AEUV unvereinbar sind (EuGH, Urteil, Rn.32, 33, 53).
Dabei ließ der Gerichtshof das Argument nicht gelten, dass die Tarifregelung (auch) den Arbeitnehmern nützen soll, die im Rahmen einer sog. Kettenbefristung immer wieder befristet beschäftigt und daher immer wieder „neu eingestellt“ werden. Die vollständige Anerkennung ihrer bei demselben Arbeitgeber erworbenen Berufsjahre verhindert zwar eine ansonsten drohende finanzielle Benachteiligung, doch lässt sich dieses Ziel, d.h. die Gleichstellung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, auch anders erreichen, so der EuGH (Urteil, Rn.35 - 38).
Auch das Ziel der Bindung der Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber rechtfertigt den Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht (Urteil, Rn.41 - 47). Die Tarifregelung führt vielmehr „zu einer Abschottung des Arbeitsmarkts für Lehrer in Niedersachsen“ (Urteil, Rn.46).
Praxishinweis
Der Gerichtshof hatte bereits im Oktober 2019 entschieden, dass tarifliche Vergütungsregelungen die Anrechnung von Berufserfahrungen im EU-Ausland nicht pauschal beschränken dürfen, wenn diese Berufserfahrungen identisch oder gleichwertig sind (EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C‑703/17 - Krah, s. dazu Update Arbeitsrecht 02|2020 vom 22.01.2020).
Da das Land Niedersachsen die Berufserfahrung der Lehrerin in Frankreich im Prinzip als gleichwertig anerkannt hatte, muss es diese Gleichwertigkeit jetzt auch bei der Bezahlung ohne Abstriche nachvollziehen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23.04.2020, C-710/18
Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
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