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Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L setzt keine nahtlose Beschäftigung voraus
14.12.2012. Gemäß § 20 Abs.1 des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung. Voraussetzung dafür ist, dass sie am 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Anspruch auf die Sonderzahlung vermindert sich allerdings gemäß § 20 Abs.4 TV-L um ein Zwölftel für Monate, in denen die Arbeitnehmer "keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts" haben.
Bei der Anwendung dieser beiden Vorschriften, d.h. des Absatzes 1 und des Absatzes 2 von § 20 TV-L, gibt es seit Jahren Streit zwischen Arbeitnehmern und ihren Dienstherren über die Frage, welche Folgen es hat, wenn das Arbeitsverhältnis eines anspruchsberechtigten Arbeitnehmers im Verlauf des Jahres einmal unterbrochen war:
Zählen dann für die Berechnung der Sonderzahlung nur diejenigen Monate, die nach der Unterbrechung lagen, oder zählen auch die Monate davor? Diese Streitfrage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor ein paar Tagen zugunsten der Arbeitnehmer entschieden: BAG, Urteil vom 12.12.2012, 10 AZR 922/11.
- Der Streitfall: Angestellte Lehrerin ist auf Basis von zwei Zeitvertrtägen mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Sommer beschäftigt und erhält eine Sonderzahlung nur für die Monate des zweiten Zeitvertrags
- BAG: War das Arbeitsverhältnis im Verlauf des Jahres unterbrochen, zählen auch die Zeiten vor der Unterbrechung bei der Berechnung der Jahressonderzahlung mit
Der Streitfall: Angestellte Lehrerin ist auf Basis von zwei Zeitvertrtägen mit einer kurzfristigen Unterbrechung im Sommer beschäftigt und erhält eine Sonderzahlung nur für die Monate des zweiten Zeitvertrags
Eine beim Land Nordrhein-Westfalen (NRW) angestellte Lehrerin war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags vom 31.10.2008 bis 16.08.2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31.08.2009 bis 27.08.2010 beschäftigt. Im Jahre 2009 war sie somit "fast durchgängig" beim Land NRW beschäftigt, nur dass ihr eben zwei Wochen im August fehlten.
Das Land NRW zahlte der Lehrerin für 2009 eine Sonderzahlung aus, die es stärker kürzte als das aus Sicht der Lehrerin hätte geschehen dürfen. Das Land zahlte nämlich nur 4/12 Jahressonderzahlung für die Zeit des zweiten befristeten Arbeitsvertrags, der von September bis Dezember dauerte. Die Lehrerin ließ sich das nicht gefallen und verklagte das Land auf Zahlung der Differenz, d.h. sie wollte auch für die davor liegenden Monate Januar bis August eine Sonderzahlung.
Das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht hat der Klägerin Recht gegeben und das Land zu einer weiteren Zahlung verurteilt. Dagegen zog die Lehrerin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf den Kürzeren (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2011, 17 Sa 1012/11). Denn das LAG meinte in diesem und in einem Parallelfall, dass sich der "Kürzungstatbestand nur auf das aktuelle Arbeitsverhältnis bezieht". Außerdem müssten sich die Rechte, die man in einem früheren Arbeitsverhältnis erworben hat, nicht automatisch in einem späteren Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber auswirken (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2011, 17 Sa 732/11).
BAG: War das Arbeitsverhältnis im Verlauf des Jahres unterbrochen, zählen auch die Zeiten vor der Unterbrechung bei der Berechnung der Jahressonderzahlung mit
Das BAG hob die Entscheidung des LAG Düsseldorf auf und entschied den Fall zugunsten der Arbeitnehmerin.
Denn es ist unerheblich, so das BAG, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, z.B. weil sich eine weitere Befristung nicht nahtlos an eine vorherige Beschäftigung anschließt.
Die tarifliche Regelung, d.h. § 20 Abs.1 und Abs.4 TV-L, macht nämlich die Höhe der Sonderzahlung davon abhängig, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand, so das BAG. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat daher nur für die Monate zu erfolgen, in denen gar kein Entgelt gezahlt wurde. Die Lehrerin hier im Streitfall hatte aber in jedem Monat des Jahres 2009 einen Gehaltsanspruch, sodass eine Kürzung der Sonderzahlung nicht rechtens war.
Fazit: Die Entscheidung des BAG ist richtig, da der ziemlich klare Wortlaut von § 20 Abs.4 TV-L bereits ausreichend deutlich werden lässt, unter welchen Voraussetzungen die Sonderzahlung gekürzt werden kann.
Dabei muss man auch berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung zur zeitanteiligen Kürzung der Sonderzahlung um eine Ausnahmevorschrift von einer Regel handelt. Und die Regel, von der die zeitanteilige Kürzung abweicht, lautet: Eine Sonderzahlung ist im Allgemeinen immer dann zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis am 01. Dezember besteht.
Ausnahmevorschriften, die bestimmte Sonderfälle regeln, sind aber im Allgemeinen "eng auszulegen". Die Ansicht des LAG Düsseldorf würde aber im Gegenteil dazu führen, dass die zugunsten des Arbeitgebers bestehende Kürzungsmöglichkeit (= Ausnahme) über den klaren Wortlaut von § 20 Abs.4 TV-L hinaus erheblich ausgedehnt werden würde.
Betroffenen Arbeitnehmern ist zu raten, die Leistung der vollen Sonderzahlung schriftlich anzumahnen, damit der Anspruch nicht durch Ausschlussfristen untergeht. Sollte der Arbeitgeber sich immer noch stur stellen, sollte man die Sonderzahlung einklagen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012, 10 AZR 922/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2011, 17 Sa 732/11
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Letzte Überarbeitung: 30. März 2019
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