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LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2011, 17 Sa 732/11
Schlagworte: | Jahressonderzahlung, Befristung: Jahressonderzahlung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 17 Sa 732/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 25.10.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 19.05.2011, 3 Ca 404/11 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012, 10 AZR 923/11 |
|
17 Sa 732/11
3 Ca 404/11
Arbeitsgericht Essen
Verkündet am 25. Oktober 2011
Willms
Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn E. N., N. straße 37, C.,
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ansorge u.a.,
Huestraße 5, 44787 Bochum,
g e g e n
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW, Johannstraße 35, 40474 Düsseldorf,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schenz & Partner,
Wiesenstraße W21, 40549 Düsseldorf,
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jansen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Koch und den ehrenamtlichen Richter Frey
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2011 – 3 Ca 404/11 – abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
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T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2010.
Der Kläger war mit Unterbrechungen vom 17.08.2009 bis zum 31.01.2011 aufgrund dreier befristeter Verträge für das beklagte Land an einer Essener Schule als Lehrkraft zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.730,22 € tätig. Der letzte Vertrag begann am 27.09.2010 und endete am 31.01.2011. Der vorhergehende befristete Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von 01.02.2010 bis zum 15.08.2010.
Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag gemäß § 2 u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)) Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise:
„Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
...
E 9 bis E 11 80 v.H. (Tarifgebiet West)
...
(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit geleistete Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits-oder Überstunden) Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungsgrundsatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages...
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch
auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.“
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Die beklagte Land zahlte an den Kläger mit den Bezügen für November 2010 unter Berücksichtigung einer Dienstzugehörigkeit ab September 2010 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 728,06 € brutto.
Mit der am 14.02.2011 beim Arbeitsgericht Essen eingereichten Klage macht der Kläger eine Jahressonderzahlung von 2.184,18 € brutto geltend und begehrt einen restlichen Betrag von 456,12 € brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein ungekürzter Anspruch auf die Jahressonderzahlung zustehe. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut seien alle Monate, in denen ein Entgelt bzw. ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden habe, zu berücksichtigen. Dies sei hier in allen Monaten des Jahres gegeben gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.456,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Höhe der Jahressonderzahlung nur das letzte Arbeitsverhältnis maßgebend sei. Die in den §§ 16 Abs. 4 TVA-L BBEG und § 16 Abs. 4 TVA-L BBeG und § 16 TVA-L Pflege zum Ausdruck kommende Wertentscheidung der Tarifvertragsparteien, die Jahressonderzahlung nur dann ungekürzt zu zahlen, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis anschließe, müsse auch für mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse gelten. Unterbrechungen seien damit mit Ausnahme solcher, die auf die Ferienfreizeit beruhten, möglich.
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Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das Arbeitsgericht Essen der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf die geltend gemachte Jahressonderzahlung habe. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L unterliege die Jahressonderzahlung nur einer Kürzung, als der Beschäftigte für einzelne Kalendermonate keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L habe. Dass es sich um einen Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis handeln müsse, das zum Zeitpunkt des 01.12. des laufenden Jahres bestehe, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dass die Tarifvertragsparteien möglicherweise einen anderen Willen gehabt hätten, sei nicht von Bedeutung, da dieser nur Berücksichtigung finde, wenn er in der Regelung seinen Niederschlag gefunden hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Entstehungsgeschichte und Tarifsystematik sprächen auch nicht für die Sichtweise des beklagten Landes. Der Wegfall der in § 2 des Zuwendungstarifvertrages aufgeführten zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen lasse nicht den Schluss zu, dass Vorbeschäftigungszeiten nicht mehr von Bedeutung sein sollten. Der Verweis auf § 16 Abs. 4 TV-L BBeG bzw. § 16 Abs. 4 TVA-L Pflege für Ausbildungsverhältnisse führe nicht weiter, da es sich insoweit um eine Sonderregelung handele.
Gegen das dem beklagten Land am 25.05.2011 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit dem am 31.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.08.2011 mit dem am 12.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Kläger nur eine Jahressonderzahlung unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des letzten befristeten Beschäftigungsverhältnisses verlangen könne. Nach allgemeinen Grundsätzen wirkten sich in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbene Rechte nicht automatisch in einem späteren aus. Wenn dies ausnahmsweise der Fall sein sollte, würde dies regelmäßig eine entsprechende Regelung voraussetzen. Das gelte im vorliegenden Fall für Beschäftigungszeiten wie aber auch für die
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Berechnung einer Jahressonderzahlung. Exemplarisch werde auch auf die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-L verwiesen. So gehe das Bundesarbeitsgerichtgericht bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) davon aus, dass die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis erreichte Stufe oder die in diesem erworbene einschlägige Berufserfahrung mangels ausdrücklicher Regelung im neuen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigungsfähig seien. Ob etwas Anderes zu gelten habe, wenn beide bei demselben Arbeitgeber absolvierten Beschäftigungsverhältnisse nahtlos ineinander übergehen, könne dahinstehen, da die Beschäftigungsverhältnisse hier unabhängig von den Schulferien unterbrochen gewesen seien.
Das beklagte Land beantragt,
auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2011 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass in § 20 Abs. 4 TV-L gerade nicht von dem (derzeit bestehenden) „Arbeitsverhältnis“ gesprochen werde. Insofern stelle die Vorschrift nicht auf das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis ab. Hätten die Parteien dies gewünscht, hätte es nahegelegen, dies aufzunehmen. Da die Tarifnorm in § 20 TV-L eindeutig sei, bedürfe es nicht der vergleichenden Auslegung mit anderen tariflichen Regelungen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, die gerichtlichen Protokolle sowie dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergänzend Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
I. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land über die gezahlte Jahressonderzahlung keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.456,12 € brutto.
II. Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 20 Abs. 4 TV-L nicht dahingehend ausgelegt werden, dass verschiedene Arbeitsverhältnisse im Jahre 2009 einheitlich zu bewerten sind. Es führen auch Zeiträume zu einer Minderung der Jahressonderzahlung, in denen der Beschäftigte zwar einen Entgelt- bzw. Engeltfortzahlungsanspruch gegen das beklagte Land hatte, der sich aber aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ergab.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 18.05.2011 – 4 AZR 549/09 – EzA-SD 2011, Nr. 20, 15 m.w.N.). Dabei ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrages auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ebenfalls auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, der auch deswegen berücksichtigt werden muss, weil daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen
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Willen der Vertragsparteien geschlossen und der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben danach noch Zweifel, können Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages für die Auslegung herangezogen werden; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. d. BAG; vgl. BAG 18.05.2011-- 4 AZR 549/09 - a.a.O.; BAG 28.10.2008 - 3 AZR 189/07 – AP § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43 m.w.N.).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht der Tarifwortlaut nicht eindeutig dafür, dass nur solche Kalendermonate nicht anspruchsmindernd für die Jahressonderzahlung sein sollen, in denen der Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltfortzahlung nach dem TV-L gegen denselben Arbeitgeber besitzt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 20 Abs. 1 TV-L die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahressonderzahlung festgelegt. Danach hat nur der Beschäftigte einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, der am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Anspruch knüpft folglich an das am 01.12. des Jahres bestehende Arbeitsverhältnis an. Den Begriff Anspruch haben die Tarifvertragsparteien auch im zweiten Absatz des § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L verwandt, der nach der Berechnungsregelung in Abs. 3 Verminderungstatbestände aufführt, ohne den Begriff des Anspruchs einer anderen Rechtsbeziehung der Parteien zuzuordnen. Dies lässt den Schluss zu, dass sich auch der Kürzungstatbestand auf das aktuelle Arbeitsverhältnis bezieht (LAG Köln 15.04.2011 – 10 Sa 1197/10 - öAT 2011, S. 189, juris .de; Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen - 10 AZR 488/11 -; andere Auffassung LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. 10.02.2010 – 8 Sa 579/09 - juris.de; Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr BeckOK 2011 TV-L § 20 F II).
3. Die am Wortlaut orientierte Auffassung des Klägers berücksichtigt zudem nicht ausreichend, dass sich die in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte nicht automatisch in einem späteren Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber auswirken. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Frage der Stu-
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fenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) die Auffassung vertreten, dass die in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe oder die in diesem erworbene einschlägige Berufserfahrung mangels ausdrücklicher Regelung im neuen Arbeitsverhältnis auch dann nicht berücksichtigungsfähig ist, wenn zwei Arbeitsverhältnisse direkt nahtlos aneinander anschließen (BAG 17.02.2011 – 6 AZR 382/09 – EzTöD 100 § 16 TVöD-AT (VKA) Nr. 3).
a) Die Frage, ob sich die in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte auch bei demselben Arbeitgeber in einem späteren Arbeitsverhältnis auswirken sollen, stellt sich in vielen Bereichen der von den Tarifvertragsparteien gestalteten Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. Insofern kann die Vorschrift des § 20 TV-L nicht isoliert betrachtet werden. Es ist auch die Systematik des Tarifvertrages und der tarifliche Gesamtzusammenhang zu berück¬sichtigen, insbesondere ob und wie die Tarifvertragsparteien diese Frage im Tarifvertrag behandelt haben. Hierbei ist festzustellen, dass die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem anderen Arbeitsverhältnis im Tarifvertrag an vielen Stellen ausdrücklich geregelt ist. Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Vorschriften für die Berechnung der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 TV-L), für den Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 3 TV-L) und für das Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-L), beziehen sich hierauf. In § 16 Abs. 2 und 3 TV-L (Stufen der Entgelttabelle) wird ebenfalls ausdrücklich aufgeführt, ob und wie die Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Außer Acht gelassen werden darf auch nicht die Regelung in § 16 TVA-L BBIG. Es handelt sich zwar um eine Regelung für Auszubildende. Sie bestätigt aber das bereits aus den anderen Regelungen gewonnene Bild der Systematik des Tarifvertrages bei der Einbeziehung von Rechten aus verschiedenen Vertragsverhältnissen in das aktuelle Arbeitsverhältnis.
Die ausdrücklichen Regelungen im Tarifvertrag zu unterschiedlichen Fragestellungen lassen mangels Erwähnung einer vorherigen Beschäftigung in § 20 TV-L nur den Schluss zu, dass für die Berechnung der Sonderzahlung ein früheres Arbeitsverhältnis nicht von Bedeutung sein sollte (Landesarbeitsgericht Berlin-
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Brandenburg Urteil v. 15.06.2011 – 15 Sa 483/11 – juris.de; Revision zugelassen; Sponer/Steinherr Gesamtausgabe TVöD § 20 TV-L Rdnr. 28 ,1.4.4.; Rdnr 73 ff, juris.de).
b) Ein Vergleich mit den Regelungen in den in früheren Zuwendungstarifverträgen führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung. § 20 Abs. 1 TV-L stellt zwar im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Zuwendungs-TV vom 12.10.1973 nicht mehr darauf ab, ob der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Allein aus dem Weglassen der Formulierung „ demselben Arbeitgeber....“ lässt sich nicht der Wille der Tarifpartner entnehmen, dass frühere Beschäftigungszeiten im selben Jahr nicht zur Kürzung der Jahressonderzahlung führen sollen. Es darf bei der Beurteilung nicht der Umfang der Veränderung der Vorschrift übersehen werden. Der frühere Tarifvertrag über die Sonderzahlung für Angestellte sah nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum 01.12. des betreffenden Kalenderjahres vor, sondern kumulativ den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.10. des betreffenden Jahres im öffentlichen Dienst oder alternativ insgesamt sechs Monate im laufenden Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Zuwendungs-TV). Außerdem war unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen. § 20 TV-L enthält damit eine vollständige Neuregelung.
4. Die Auslegung der Kammer verstößt auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzbfG (LAG Berlin-Brandenburg 15.06.2011 a.a.O.). Die Nichtberücksichtigung des früheren Arbeitsverhältnisses knüpft nicht notwendigerweise an eine Beendigung aufgrund einer Befristung an. Zu Unterbrechungen kann es vielmehr auch bei einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge kommen (BAG 20.01.2011 - 6 AZR 382/09 - a.a.O.).
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
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C.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361-2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Jansen
Koch
Frey
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