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Missbräuchliche Befristung bei zu kurzer Laufzeit
02.05.2016. Stützt der Arbeitgeber die mehrfache Befristung eines Arbeitsvertrags auf einen sachlichen Grund, kommt es zwar im Prinzip nur auf das Vorliegen eines Sachgrundes bei Abschluss der letzten Vertragsverlängerung an.
Reihen sich allerdings zu viele Befristungen aneinander (Kettenbefristung), kann eine missbräuchliche und damit unwirksame Befristung vorliegen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) Mitte 2012 in einem Grundsatzurteil entschieden hat (BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 - Kücük, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 12/263: Kettenbefristung kann Missbrauch sein).
Seitdem haben sich die Arbeitsgerichte immer wieder mit der Frage beschäftigt, wie hoch die Gesamtdauer der Verträge und die Anzahl der hintereinander geschalteten Verlängerungen sein muss, um von einem Missbrauch des Befristungsrechts sprechen zu können.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einmal umgekehrt argumentiert: Auch wenn die Zeitdauer der Befristung weit hinter dem vom Arbeitgeber angenommenen Arbeitsbedarf zurückbleibt, d.h. wenn die Vertragsdauer zu kurz ist, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen: LAG Köln, Urteil vom 15.10.2015, 7 Sa 532/15.
- Kann die Dauer einer Befristung hinter der voraussichtlichen Dauer des Mehrbedarfs an Arbeitsleistung zurückbleiben?
- Im Streit: Arbeitnehmerin wird trotz eines bis Ende 2016 erhöhten Arbeitsbedarfs nur für einige Monate bis Januar 2014 bzw. bis August 2014 eingestellt
- LAG Köln: Eine weit hinter dem voraussichtlichen Arbeitsmehrbedarf zurückbleibende Dauer der Befristung ist missbräuchlich
Kann die Dauer einer Befristung hinter der voraussichtlichen Dauer des Mehrbedarfs an Arbeitsleistung zurückbleiben?
Bei Neueinstellungen kann der Arbeitgeber ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge abschließen, allerdings nur bis zu maximal zwei Jahren, § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitgeber, die diese Grenze überschreiten wollen, brauchen für ihre Zeitverträge einen sachlichen Grund, und hier bietet § 14 Abs.1 Satz 2 TzBfG acht verschiedene Sachgründe an.
Vor allem öffentliche Arbeitgeber machen von Sachgrundbefristungen häufig Gebrauch, und diese wiederum stützen sie oft auf den Sachgrund der Vertretungsbefristung (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG). Danach ist die Befristung zulässig, wenn "der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird".
Beliebt ist bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG. Diese Vorschrift erlaubt eine Befristung, wenn "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht".
Zum Sachgrund der Vertretungsbefristung, d.h. zu § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG, hat das BAG schon vor längerer Zeit entschieden, dass die vom Arbeitgeber gewählte Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Vertretungsbedarfs zurückbleiben kann. Fällt z.B. ein Arbeitnehmer wegen einer Auslandsaufenthaltes voraussichtlich für drei Jahre aus, kann der Arbeitgeber eine Vertretungskraft zunächst einmal nur für ein oder zwei Jahre einstellen.
Diese für Arbeitgeber günstige Rechtsprechung hat das BAG 2009 auf den Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeit übertragen (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07).
Das ist allerdings fragwürdig, denn damit gibt das BAG Arbeitgebern einen zu weiten Spielraum für Befristungen auf der Grundlage von § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG. Denn ob es wirklich einen nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeit gibt oder ob der Arbeitgeber das nur vorgibt, können die Gerichte nur anhand objektiver Tatsachen überprüfen, und eine wichtige Tatsache ist dabei eben die (ungefähre) Übereinstimmung der Zeitdauer des (angeblichen) Arbeitsmehrbedarfs mit der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Aber auch dann, wenn man diese BAG-Rechtsprechung nicht grundsätzlich ablehnt, kann man vor dem Hintergrund der sei 2012 vom BAG verlangten Missbrauchskontrolle die Frage stellen, ob eine Vertragslaufzeit, die in extremer Weise hinter der voraussichtlichen Dauer des (angeblichen) Arbeitsmehrbedarfs zurückbleibt, nicht ein Anzeichen dafür ist, dass der Arbeitgeber mit solchen Mini-Zeitverträgen ganz andere Ziele verfolgt.
Mit dieser Frage beschäftigt sich das LAG Köln in seinem Urteil vom 15.10.2015, 7 Sa 532/15.
Im Streit: Arbeitnehmerin wird trotz eines bis Ende 2016 erhöhten Arbeitsbedarfs nur für einige Monate bis Januar 2014 bzw. bis August 2014 eingestellt
Im Streit waren zwei befristete Arbeitsverträge, die der Arbeitgeber damit rechtfertigte, dass er nur bis Ende 2016 und daher nur vorübergehend einen vermehrten Bedarf an Arbeitskräften hatte, um Aufgaben im Zusammenhang mit dem "Fonds Heimerziehung" zu bewältigen.
Damit passte aber die Zeitdauer von zwei Vertragsbefristungen nicht recht zusammen, die der Arbeitgeber mit einer seiner Arbeitnehmerinnen vereinbart hatte: Der erste Vertrag hatte eine Laufzeit von Anfang August 2013 bis Ende Januar 2014, die anschließende Vertragsverlängerung dauerte von Februar bis Ende August 2014.
Die Arbeitnehmerin erhob Befristungskontrollklage und hatte damit in ersten Instanz Erfolg (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.03.2015, 14 Ca 6837/14). Im Prozess räumte der Arbeitgeber ein, dass im Arbeitsbereich der Klägerin verschiedene Arbeitsverträge von befristet beschäftigten Arbeitnehmern verlängert wurden, wobei man „eine Auswahl nach Eignung, Leistung und Befähigung“ vorgenommen habe.
LAG Köln: Eine weit hinter dem voraussichtlichen Arbeitsmehrbedarf zurückbleibende Dauer der Befristung ist missbräuchlich
Auch vor dem LAG Köln zog der Arbeitgeber den Kürzeren.
Denn die zuletzt vereinbarte und daher vor Gericht umstrittene Vertragsbefristung (von Februar bis August 2014) betrug nur sieben Monate, während der vom Arbeitgeber behauptete Mehrbedarf bis Ende 2016 andauern sollte. Damit deckte die Dauer des streitigen Zeitvertrags etwa 20 Prozent der Dauer des vom Arbeitgeber behaupteten Arbeitsmehrbedarfs (drei bzw. vier Jahre) ab.
Das LAG kam daher zu dem Ergebnis, dass die kurze Befristung nur vordergründig einen erhöhten Personalbedarf ausgleichen sollte. In Wahrheit wollte sich der Arbeitgeber die Möglichkeit eines ständigen reibungslosen Personalaustauschs verschaffen: Es ging um den Austausch von (angeblich) leistungsschwachen Arbeitnehmern gegen leistungsstarke. Das bewerteten die Kölner Richter als missbräuchlichen Einsatz der gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten.
Fazit: Der Sachgrund eines nur vorübergehender Arbeitsmehrbedarfs ist nicht gut damit zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber befristete Verträge abschließt, die weit hinter der von ihm selbst behaupteten Dauer des (angeblichen) Mehrbedarfs zurückbleiben.
Bedauerlicherweise hat das BAG ein solches Vorgehen im Jahre 2009 abgesegnet oder jedenfalls nicht generell als unzulässig bewertet. Da das BAG aber seit 2012 eine Missbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen verlangt, sind solche "smarten" Mini-Zeitverträge missbräuchlich und damit im Ergebnis doch unwirksam, wenn Vertragsdauer und (angeblicher) Arbeitsmehrbedarf allzu weit auseinanderfallen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.10.2015, 7 Sa 532/15
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.03.2015, 14 Ca 6837/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09 - Kücük
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Mustervertrag: Mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag
- Mustervertrag: Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 19/005 Keine schrankenlose Befristung bei Ballett und Oper
- Arbeitsrecht aktuell: 17/020 Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/307 Keine Befristung bei dauerhaftem Personalbedarf
- Arbeitsrecht aktuell: 16/190 Kettenbefristung an Hochschulen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/083 EuGH begrenzt Befristungen in der Kulturbranche
- Arbeitsrecht aktuell: 15/005 Befristete Arbeitsverträge an Schulen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/135 Befristung von Arbeitsverträgen und Missbrauchskontrolle
- Arbeitsrecht aktuell: 12/263 Kettenbefristung kann Missbrauch sein
- Arbeitsrecht aktuell: 12/043 Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang.
Letzte Überarbeitung: 7. Januar 2019
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