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BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot gekippt
13.06.2018. Seit seinem Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) § 14 Abs.2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in dem Sinne aus, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund schon dann möglich ist, wenn zwischen den Parteien mehr als drei Jahre lang kein Arbeitsverhältnis bestand (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/074 Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen erleichtert).
Diese BAG-Rechtsprechung war heftig umstritten, da die aus dem Jahre 2000 stammende Befristungsregelung des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG keine Anhaltspunkte für eine dreijährige Karenzzeit als Befristungs-Freibrief bietet. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass die damals bestehende rot-grüne Bundestagsmehrheit die Möglichkeit zu sachgrundloser Befristungen ziemlich „rabiat“, nämlich auf den Fall des erstmaligen Vertragsabschlusses beschränken wollte.
Vor diesem Hintergrund haben seit 2011 einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte (LAG) abweichend von der BAG-Linie entschieden, d.h. sie haben Befristungskontrollklagen stattgegeben, bei denen es um eine sachgrundlose Befristung ging, der wiederum eine länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung vorausging (wir berichteten u.a. in Arbeitsrecht aktuell: 16/347 Stuttgarter LAG contra Bundesarbeitsgericht).
Am Mittwoch letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die o.g. BAG-Rechtsprechung verfassungswidrig ist. Sie verstößt nämlich gegen die Bindung der Justiz an Gesetz und Recht und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 Grundgesetz - GG): BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14.
- Welche Grenzen setzt die Verfassung der richterrechtlichen Rechtsfortbildung?
- Die Streitfälle: Verfassungsbeschwerde eines im Entfristungsprozess unterlegenen Arbeitnehmers, Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig
- BVerfG: Die vom BAG postulierte Drei-Jahres-Grenze verstößt gegen die Gesetzesbindung der Justiz und ist daher verfassungswidrig
Welche Grenzen setzt die Verfassung der richterrechtlichen Rechtsfortbildung?
§ 14 Abs.2 TzBfG erlaubt bei Neueinstellungen die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne einen Sachgrund, allerdings nur bis zu Maximaldauer von zwei Jahren. Für längere Befristungen bzw. Befristungsketten sind sachliche Gründe erforderlich.
Ob solche Gründe vorliegen oder nicht, kann der betroffene Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lassen, was aus Arbeitgebersicht mit Risiken verbunden ist. Daher ist die sachgrundlose Befristung für Arbeitgeber eine gute, weil rechtlich sichere Befristungsmöglichkeit. § 14 Abs.2 Satz 1 und 2 TzBfG lautet:
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
Gemäß dem o.g. BAG-Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) sind die Worte "bereits zuvor" im Sinne von "innerhalb der letzten drei Jahre" zu verstehen. Eine sachgrundlose Befristung scheitert dieser Rechtsprechung zufolge nicht an einem früheren Arbeitsverhältnis derselben Vertragsparteien, wenn dieses Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/074 Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen erleichtert).
Nach Ansicht des BAG und der Befürworter seiner Rechtsprechung genügt eine dreijährige Karenzzeit, um den Missbrauch sachgrundloser Befristungen durch sog. Kettenbefristungen zu verhindern. Für diese Ansicht spricht vor allem der Fall sehr lange zurückliegender Vorbeschäftigungen: Wenn ein Unternehmen vor 20 Jahren einen Arbeitnehmer einmal als Werkstudenten beschäftigt hat, ist es sachlich nicht nachvollziehbar, warum dieser alte Sachverhalt 20 Jahre später einer sachgrundlosen Befristung mit dem Ex-Werkstudenten entgegenstehen sollte.
Auch wenn diese und ähnliche Überlegungen politisch vernünftig klingen: Die rot-grüne Bundestagsmehrheit des Jahres 2000 hat sich bei der Reform des Befristungsrechts bewusst anders entschieden.
Im damaligen Gesetzgebungsverfahren wurde nämlich die Möglichkeit einer kurzen Karenzzeit von einigen Jahren diskutiert, fand aber keine Zustimmung. So hatte der Sachverständige Prof. Preis ohne Erfolg eine zweijährige Karenzzeit angeregt (Bundestag Drucks. 14/4625, S.18). Und die FDP kritisierte an der geplanten Regelung, dass künftig "jeder Betrieb nachprüfen müsse, ob er den betreffenden Arbeitnehmer bereits als Aushilfskraft beschäftigt habe" (Bundestag Drucks. 14/4625, S.20). Auch dieser Einwand gegen ein zeitlich unbefristetes Vorbeschäftigungsverbot konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen.
Vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebungsgeschichte und angesichts des klaren Wortlauts von § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG („bereits zuvor“) wenden Kritiker gegen die o.g. BAG-Rechtsprechung ein, dass diese die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gesetzesbindung der Rechtsprechung verletzt, d.h. gegen Art.20 Abs.3 GG verstößt. Dieser Kritik haben sich in den vergangenen Jahren auch einige Landesarbeitsgerichte (LAG) angeschlossen, d.h. das BAG konnte sich mit seiner Meinung nicht wirklich durchsetzen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/115 Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung und in Arbeitsrecht aktuell: 16/347 Stuttgarter LAG contra Bundesarbeitsgericht).
Aber auch aus der politisch entgegengesetzten Blickrichtung kann man die Vereinbarkeit von § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG mit der Verfassung in Zweifel ziehen. Denn immerhin ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 GG) geschützt, so dass ein zeitlich „ewiges“ Verbot eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags als Folge einer lange zurückliegenden Vorbeschäftigung unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sein könnte.
Die Streitfälle: Verfassungsbeschwerde eines im Entfristungsprozess unterlegenen Arbeitnehmers, Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig
In einem der beiden Verfahren, über die das BVerfG zu entscheiden hatte (1 BvR 1375/14), ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Entfristungsklage auf der Grundlage der o.g. BAG-Rechtsprechung rechtskräftig abgewiesen worden war (LAG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2014, 5 Sa 1/13, BAG, Beschluss vom 30.04.2014, 7 AZN 119/14).
Das andere Verfahren landete aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 03.04.2014, 5 Ca 463/13) in Karlsruhe (1 BvL 7/14). Denn das Arbeitsgericht interpretierte § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG abweichend vom BAG als zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot, bewertete ein so weitgehendes Verbot aber als Verletzung der Berufsfreiheit (Art.12 GG) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 GG).
BVerfG: Die vom BAG postulierte Drei-Jahres-Grenze verstößt gegen die Gesetzesbindung der Justiz und ist daher verfassungswidrig
Das BVerfG entschied, dass die umstrittene Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die (wirklich) erstmalige Einstellung eines Arbeitnehmers in § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG, d.h. entsprechend der Auslegung des Arbeitsgerichts Braunschweig, weder die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (Art.12 Abs.1 GG) noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber (Art.12 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG) noch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art.3 Abs.1 GG) verletzt.
Denn wenn man die Einschränkungen der Arbeitsvertragsfreiheit und damit der Berufsfreiheit, die mit § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG verbunden sind, gegen die gesetzgeberischen Ziele abwägt, erweist sich § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG als verfassungskonform. Die gesetzlichen Beschränkungen der Befristungsmöglichkeit dienen nämlich der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer und damit ebenfalls ihrer Berufsfreiheit sowie der Beschäftigungsförderung und damit dem Sozialstaatsprinzip (Urteil, Rn.46 bis 48).
Bei der Bewertung von § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG als verfassungskonform setzt das BVerfG allerdings ausdrücklich voraus, dass die Arbeitsgerichte sachgrundlose Befristungen in einigen (wenigen) Extremfällen trotz einer Vorbeschäftigung als wirksam bewerten können, um unzumutbare Entscheidungen zu vermeiden.
Eine solche, im Ergebnis nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führende Vorbeschäftigung kann z.B. extrem lange zurückliegen und/oder einen ganz anderen Inhalt haben und/oder sehr kurz gewesen sein. Hier denken die Karlsruher Richter an lange zurückliegende studentische Minijobs oder dgl. In solchen (seltenen) Ausnahmefällen „können und müssen“ die Arbeitsgerichte durch verfassungskonforme Auslegung § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken (Urteil, Rn.63).
Diese verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkungen können allerdings nicht schematisch entsprechend der bisherigen BAG-Rechtsprechung durch eine frei erfundene Drei-Jahres-Grenze vorgenommen werden. An dieser Stelle bestätigen die Karlsruher Richter die Kritiker der BAG-Rechtsprechung: Sie setzt sich nämlich über die (aufgrund der Gesetzesmaterialien klar erkennbaren) Absichten des Gesetzgebers hinweg und platziert an die Stelle des gesetzgeberischen Konzepts eines generellen bzw. zeitlich unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbots ein politisch abweichendes eigenes Konzept, nämlich eine zeitlich beschränkte Karenzzeit (Urteil, Rn.76, Rn.81 bis 87). Das verstößt gegen die Gesetzesbindung der Justiz bzw. gegen Art.20 Abs.3 GG.
Im Ergebnis beantwortete das BVerfG die Vorlagefrage des Arbeitsgerichts Braunschweig in dem Sinne, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit dem GG vereinbar ist, vorausgesetzt, dass diese Vorschrift nur auf Fälle angewendet wird,
„in denen die Gefahr der Kettenbefristung und eine Abkehr von unbefristeter Beschäftigung als Regelfall besteht“ (Urteil, Rn.88).
Weiterhin hatte die Verfassungsbeschwerde des im Entfristungsprozess unterlegenen Arbeitnehmers gegen die Abweisung seiner Klage Erfolg (Urteil, Rn.89).
Fazit: Die ziemlich selbstherrliche und daher ärgerliche Rechtsprechung des BAG, d.h. die vom BAG erfundene dreijährige Karenzzeit als Freibrief für sachgrundlose Befristungen ist vom Tisch. Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen führt jede Vorbeschäftigung, d.h. auch ein lange (zehn Jahre, 15 Jahre usw.) zurückliegendes Arbeitsverhältnis zur Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14
- Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 47/2018 vom 13. Juni 2018
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09
- Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.04.2014, 5 Ca 463/13
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2014, 7 AZN 119/14
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 30.01.2014, 5 Sa 1/13
- Arbeitsgericht Bamberg, Urteil vom 10.10.2012, 2 Ca 1097/11
- Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, vom 15.11.2000, Bundestags-Drucks. 14/4625
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
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Letzte Überarbeitung: 29. August 2019
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