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Neueinstellung statt Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht rechtsmissbräuchlich
06.12.2010. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt es, Arbeitsverträge für bis zu zwei Jahre ohne sachlichen Grund zu befristen (§ 14 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG), wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher noch nie in einem Arbeitsverhältnis standen ("Anschlussverbot", siehe § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG).
Nach diesen zwei Jahren, oder wenn schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist eine Befristung nur noch mit Sachgrund (vgl. § 14 Abs.1 TzBfG) möglich.
Innerhalb dieser zwei Jahre kann die sachgrundlos vereinbarte Befristung höchstens drei Mal verlängert werden (§ 14 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG).
Eine "Verlängerung" liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn während der Vertragslaufzeit das Beendigungsdatum nach hinten verlegt wird. Die Verlängerung muss dabei - ebenso wie die ursprüngliche Befristung - schriftlich vereinbart sein (§ 14 Abs.4 TzBfG).
Werden neben der Vertragsdauer auch andere Vertragsbedingungen geändert, dann liegt ein neuer Vertrag vor. Ein solcher Neuvertrag ist dann wegen Verstoßes gegen das Anschlussverbot unbefristet, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Formaljuristische Patzer bei der Vertragsverlängerung können daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unbefristete Arbeitsverträge zur Folge haben (BAG, Urteil vom 19.10.2005, 7 AZR 31/04 und Urteil vom 18.01.2006, 7 AZR 178/05).
Fraglich ist, ob der Arbeitgeber diese rechtlichen Möglichkeiten missbräuchlich einsetzt, wenn er immer erneut bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren Arbeitnehmer einstellt, aber niemanden nach Ablauf der zwei Jahre dauerhaft übernimmt.
Das fragte sich auch eine Produktionsmitarbeiterin, deren Vertrag nach dreimaliger Verlängerung zum 30.09.2009 auslief. Sie hatte beobachtet, dass der Arbeitgeber neue (sachgrundlos mögliche) Ersteinstellungen vornahm und die nicht mehr sachgrundlos befristbaren Arbeitsverhältnisse auslaufen lies.
Ein solches Vorgehen bewertete sie als rechtsmissbräuchlich. Sie klagte daher auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages.
Doch sowohl das Arbeitgericht Kaiserslautern (Urteil vom 23.03.2010, 8 Ca 1615/09) als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.08.2010, 9 Sa 193/10) wiesen ihre Klage als unbegründet ab.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG auch die Nutzung einer Befristungsmöglichkeit im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BAG, Urteil vom 25.04.2001, 7 AZR 376/00). Das ist aber nur der Fall,
"wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind".
Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum TzBfG, dass der Arbeitgeber nach zwei Jahren sachgrundlos befristeter Beschäftigung die Wahl haben soll, ob er den Arbeitnehmer weiterhin (unbefristet oder auf der Grundlage eines Sachgrunds befristet) beschäftigen möchte oder aber andere Arbeitnehmer einstellen will.
Mit anderen Worten: Die von der Klägerin als missbräuchlich angesehene Vorgehensweise hat der Gesetzgeber als akzeptabel bewertet. Der Arbeitgeber nahm daher nur einen gesetzlich vorgesehen Vorteil wahr und handelte nicht missbräuchlich.
Fazit: Mit dem Ablauf einer vereinbarten Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, d.h. ohne Kündigung. Der Arbeitgeber hat daher nach Ablauf der Befristung die freie Wahl, ob er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen möchte oder nicht. Arbeitnehmer, die sich dagegen mit einer Entfristungsklage zur Wehr setzen wollen, müssen sich daher weiterhin auf formaljuristische Fehler bei der Vertragsverlängerung und/oder auf Zweifel an den Sachgründen für die Befristung stützen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2010, 9 Sa 193/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 19/194 Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung vor langer Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/025 Neue BAG-Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 18/143 BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/347 Stuttgarter LAG contra Bundesarbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/115 Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/074 Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen erleichtert
Letzte Überarbeitung: 29. August 2019
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