HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

11: Richtlinie 2008/104/EG des Parlaments und des Rates vom 11. November 2008 (Richtlinie 2008/104/EG)

Art. 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
  a) "Arbeitnehmer" eine Person, die in dem betreffenden Mit­gliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitneh­mer geschützt ist;
  b) "Leiharbeitsunternehmen" eine natürliche oder juristische Per­son, die nach einzelstaatlichem Recht mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt oder Beschäftigungsverhältnisse ein­ geht, um sie entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter deren Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeiten;
  c) "Leiharbeitnehmer" einen Arbeitnehmer, der mit einem Leih­arbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbei­ten;
  d) "entleihendes Unternehmen" eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und unter deren Aufsicht und Lei­tung ein Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet;
  e) "Überlassung" den Zeitraum, während dessen der Leiharbeit­nehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung ge­stellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vo­rübergehend zu arbeiten;
  f)

"wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf folgende Punkte beziehen:

    i) Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,
    ii) Arbeitsentgelt.
(2) Diese Richtlinie lässt das nationale Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen von "Arbeitsentgelt", "Arbeitsvertrag", "Beschäftigungsverhältnis" oder "Arbeitnehmer" unberührt.

Die Mitgliedstaaten dürfen Arbeitnehmer, Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse nicht lediglich deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, weil sie Teilzeit­ beschäftigte, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Personen sind bzw. betreffen, die mit einem Leiharbeitsunternehmen ei­nen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungs­verhältnis eingegangen sind. 

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