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ARBEITSRECHT AKTUELL // 15/056

Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung sorgt für Streit

Was bringt die neue Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung und wor­über wird ge­strit­ten?: Ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung zur Än­de­rung von Ar­beits­schutz­ver­ord­nun­gen (Ent­wurf), Bun­des­rat Drucks. 509/14
Fahrzeugdiagnose, Werkstatt

27.02.2015. Die Ar­beits­stät­ten­ver­ord­nung (Ar­bStättV) aus dem Jah­re 2004 schreibt als Teil des Ar­beits­schutz­rechts Ar­beit­ge­bern vor, wie Be­trie­be und Ar­beits­plät­ze zu ge­stal­ten sind, um ge­sund­heit­li­che Ge­fah­ren und Be­ein­träch­ti­gun­gen der Ar­beit­neh­mer nach Mög­lich­keit zu ver­mei­den.

Im Jah­re 2014 er­ar­bei­te­te das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um (BMAS) ei­ne Re­form der Ar­bStättV, die im De­zem­ber 2014 vom Bun­des­rat im Prin­zip ab­ge­seg­net wor­den war, al­ler­dings ver­bun­den mit zahl­rei­chen Än­de­rungs­vor­schlä­gen, und seit­dem auf­grund mas­si­ver Kri­tik bis­her von der Bun­des­re­gie­rung nicht ver­ab­schie­det wur­de.

Im Fol­gen­den fin­den Sie ei­nen Über­blick über die we­sent­li­chen Neue­run­gen und die da­ge­gen ge­rich­te­te Kri­tik: Ver­ord­nung zur Än­de­rung von Ar­beits­schutz­ver­ord­nun­gen, Ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat Drucks. 509/14.

Einfügung der Bild­schirm­ar­beits­ver­ord­nung (Bild­sch­arbV) in die Ar­beitsstätten­ver­ord­nung

Die Re­form der Ar­bStättV ist hauptsäch­li­cher Be­stand­teil der ge­plan­ten "Ver­ord­nung zur Ände­rung von Ar­beits­schutz­ver­ord­nun­gen". Mit die­ser Re­form soll die bis­her selbständi­ge Bild­schirm­ar­beits­ver­ord­nung (Bild­sch­arbV) in die Ar­bStättV auf­ge­nom­men wer­den, d.h. zu de­ren Be­stand­teil wer­den. Künf­tig fin­den sich die we­sent­li­chen Re­ge­lun­gen der ehem. Bild­sch­arbV im An­hang zur Ar­bStättV.

Ob die­se re­dak­tio­nel­le Ände­rung die An­wen­dung der Re­ge­lun­gen für Ar­beit­ge­ber und Be­triebsräte als Nor­madres­sa­ten er­leich­tert, wird sich zei­gen. Da die Bild­sch­arbV aber schon seit dem 04.12.1996 als ei­genständi­ge Re­ge­lung exis­tiert und be­kannt ist, dürf­te sich mitt­ler­wei­le her­um­ge­spro­chen ha­ben, wo man nach­schla­gen muss, wenn es um die Ge­stal­tung von Bild­schirm­ar­beitsplätzen geht, um Pau­sen­zei­ten, um die Aus­leuch­tung des Ar­beits­plat­zes und um Au­gen­un­ter­su­chun­gen.

Pflicht des Ar­beit­ge­bers zur Kon­trol­le von Bild­schirm­ar­beitsplätzen in Heimbüros

§ 1 Abs.3 Ar­bStättV (Ent­wurf) schreibt vor, dass § 3 (Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung), § 6 in der neu­en Fas­sung (Un­ter­rich­tung und Un­ter­wei­sung der Beschäftig­ten) und die Nr.6 des An­hangs, der die we­sent­li­chen Re­ge­lun­gen der bis­he­ri­gen Bild­sch­arbV enthält, künf­tig auch für Te­le­ar­beitsplätze gel­ten, d.h. für Bild­schirm­ar­beitsplätze in ei­nem vom Ar­beit­ge­ber ein­ge­rich­te­ten Heimbüro. Dar­aus er­gibt sich künf­tig die Pflicht des Ar­beit­ge­bers, die Vor­schrif­ten über die Ge­stal­tung von Bild­schirm­ar­beitsplätzen auch in Heimbüros um­zu­set­zen.

Die­se Aus­wei­tung des Gel­tungs­be­reichs der Bild­sch­arbV wird von der Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Ar­beit­ge­ber­verbände (BDA) kri­ti­siert. Es sei prak­tisch auf­grund teil­wei­se großer räum­li­cher Ent­fer­nung zum Be­trieb und recht­lich we­gen der geschütz­ten Pri­vat­sphäre des Ar­beit­neh­mers nicht mach­bar, dass Ar­beit­ge­ber im Be­reich der pri­va­ten Woh­nung der Ar­beit­neh­mer die dort be­ste­hen­den Bild­schirm­ar­beitsplätze über­prüften (BDA, Neue Ar­beitsstätten­ver­ord­nung darf nicht zu büro­kra­ti­schen Mehr­be­las­tun­gen führen).

Die­ser Kri­tik wird ent­ge­gen­ge­hal­ten, dass die Fürsor­ge­pflicht des Ar­beit­ge­bers ihn be­reits nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge da­zu ver­pflich­ten würde, die Si­cher­heit und den Ge­sund­heits­schutz am Ar­beits­platz zu gewähr­leis­ten, was im Prin­zip auch für Heimbüros bzw. die dor­ti­gen Bild­schirm­ar­beitsplätze gel­te (Hau­fe.de, "Kri­tik an der Ar­beitsstätten­ver­ord­nung ist über­zo­gen").

Rich­tig ist, dass die ge­plan­te Neu­re­ge­lung die An­wen­dung der für Bild­schirm­ar­beitsplätze gel­ten­den Ar­beits­schutz­re­ge­lun­gen auf Heimbüros zu­min­dest ein­deu­tig klar­stellt, was bis­her nicht der Fall war.

Aus­wei­tung des Ar­beits­platz­be­griffs

Nach der der­zeit gel­ten­den De­fi­ni­ti­on von "Ar­beits­platz" in § 2 Abs.2 Ar­bStättV sind Ar­beitsplätze

„Be­rei­che von Ar­beitsstätten, in de­nen sich Beschäftig­te bei der von ih­nen aus­zuüben­den Tätig­keit re­gelmäßig über ei­nen länge­ren Zeit­raum oder im Ver­lauf der tägli­chen Ar­beits­zeit nicht nur kurz­fris­tig auf­hal­ten müssen".

Der Neu­re­ge­lung will die zeit­li­che Ein­gren­zung strei­chen ("re­gelmäßig über ei­nen länge­ren Zeit­raum oder im Ver­lauf der tägli­chen Ar­beits­zeit nicht nur kurz­fris­tig") und den Be­griff des Ar­beits­plat­zes da­mit aus­wei­ten. Ar­beitsplätze sind nach der ge­plan­ten neu­en De­fi­ni­ti­on al­le

"Be­rei­che, in de­nen Beschäftig­te im Rah­men ih­rer Ar­beit tätig sind".

Auch hier­ge­gen rich­tet sich die Kri­tik der BDA. Die Ar­beit­ge­ber befürch­ten, dass An­for­de­run­gen an Raum­tem­pe­ra­tur, Be­we­gungs­frei­heit und Be­leuch­tung künf­tig auch für be­trieb­li­che Ne­benräume gel­ten wie z.B. für Ma­te­ri­al­la­ger, Ab­stellräume oder Ar­chi­ve, in de­nen Ar­beit­neh­mer nur hin und wie­der so­wie nur kurz­zei­tig ar­bei­ten müssen.

An die­ser Kri­tik ist je­den­falls so viel rich­tig, dass die Zie­le der Ver­ord­nungs­re­form nicht recht klar wer­den. Denn an­ge­sichts der Ver­ord­nungs­be­gründung für die Re­form bleibt of­fen, ob die Aus­wei­tung des Ar­beits­platz­be­griffs über­haupt ei­ne Er­wei­te­rung des An­wen­dungs­be­reichs der Ar­bStättV nach sich zie­hen soll (was ei­gent­lich lo­gisch wäre). In der Ver­ord­nungs­be­gründung heißt es nämlich, man hätte die sach­li­chen An­for­de­ren­gen an die Ge­stal­tung von Ar­beitsplätzen im An­hang zur Ar­bStättV

"über­prüft und so an­ge­passt, dass künf­tig das An­for­de­rungs­ni­veau in Ar­beitsstätten da­durch nicht ver­scho­ben wird."

Soll­te die Be­griffs­aus­wei­tung aber recht­lich fol­gen­los blei­ben, könn­te man auch auf sie ver­zich­ten.

Ver­sor­gung al­ler be­trieb­li­chen Räume mit Ta­ges­licht und ei­ner Sicht­ver­bin­dung nach außen

Nach der bis­he­ri­gen Fas­sung der Ar­bStättV (An­hang, Punkt 3.4) müssen Ar­beitsstätten "möglichst aus­rei­chend Ta­ges­licht er­hal­ten", d.h. statt ei­ner star­ren Re­gel enthält die gel­ten­de Ar­bStättV nur ei­ne wei­che Ziel­vor­ga­be. Dem­ge­genüber sieht der ursprüng­li­che Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vom 30.10.2014 fol­gen­de Re­ge­lung vor:

"Ar­beitsräume, Sa­nitär-, Pau­sen- und Be­reit­schaftsräume, Kan­ti­nen, Ers­te-Hil­fe-Räume und Un­terkünf­te müssen aus­rei­chend Ta­ges­licht er­hal­ten und ei­ne Sicht­ver­bin­dung nach außen ha­ben."

Aus­nah­men sol­len nur gel­ten für Ar­beitsräume, bei de­nen "be­triebs­tech­ni­sche Gründe" Ta­ges­licht oder ei­ne Sicht­ver­bin­dung nach außen nicht zu­las­sen, für un­ter­ir­disch ge­le­ge­ne Ver­kaufsräume und Gaststätten so­wie für sehr große und mit Ober­lich­tern oder dgl. aus­ge­stat­te­te Ar­beitsräume mit über 2000 Qua­drat­me­ter Grundfläche.

Der Bun­des­rat, der die Re­form­ver­ord­nung im Prin­zip an­ge­nom­men, da­bei aber vie­le Ände­run­gen ver­langt hat­te, schwäch­te die­se Aus­wei­tung der Ta­ges­licht­vor­ga­ben ab. Die vom Bun­des­rat ge­for­der­te Fas­sung der Vor­ga­ben zum Ta­ges­licht lau­tet:

"Ar­beitsräume, in de­nen sich Beschäftig­te bei der von ih­nen aus­zuüben­den Tätig­keit re­gelmäßig über ei­nen länge­ren Zeit­raum oder im Ver­lauf der tägli­chen Ar­beits­zeit nicht nur kurz­fris­tig auf­hal­ten müssen, Pau­sen- und Be­reit­schaftsräume, Kan­ti­nen und Un­terkünf­te müssen aus­rei­chend Ta­ges­licht er­hal­ten und ei­ne Sicht­ver­bin­dung nach außen ha­ben."

Geht es nach dem Bun­des­rat, müssen Sa­nitär- und Ers­te-Hil­fe-Räume auch künf­tig kein Ta­ges­licht ha­ben. Und für Ar­beitsräume soll die­se Vor­ga­be nur dann gel­ten, wenn in ih­nen re­gelmäßig ge­ar­bei­tet wird.

Auch die­se ab­ge­schwäch­ten Vor­ga­ben ge­hen der BDA al­ler­dings zu weit. Die Ar­beit­ge­ber­or­ga­ni­sa­ti­on wen­det ein, dass auf­grund bau­li­cher Ge­ge­ben­hei­ten vie­le Be­trie­be die­se Vor­ga­ben ein­fach nicht um­set­zen könn­ten. An­de­rer­seits gibt es wis­sen­schaft­li­che Un­ter­su­chun­gen, de­nen zu­fol­ge Ta­ges­licht am Ar­beits­platz für Ge­sund­heit und Leis­tung der Ar­beit­neh­mer von großer Be­deu­tung ist (Hau­fe.de, "Kri­tik an der Ar­beitsstätten­ver­ord­nung ist über­zo­gen").

Im Er­geb­nis spricht viel dafür, die An­for­de­run­gen an die Aus­leuch­tung von Ar­beitsräum­en mit Ta­ges­licht zu verschärfen, da­bei al­ler­dings Über­g­angs­fris­ten bzw. Be­stands­schutz­re­ge­lun­gen ein­zuführen.

Ab­sch­ließba­re Spin­de für al­le Ar­beit­neh­mer

Nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge müssen Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern ab­sch­ließba­re Spin­de nur dann zur Verfügung stel­len, wenn sie von den Ar­beit­neh­mern ver­lan­gen, dass sie bei der Ar­beit ei­ne spe­zi­el­le Be­klei­dung tra­gen, so dass sie sich vor der Ar­beit um­zie­hen müssen (§ 6 Abs.2 Satz 3 Ar­bStättV in Ver­bin­dung mit An­hang, Punkt 4.1 Abs.3). An­sons­ten genügt nach bis­he­ri­gem Recht ei­ne Klei­der­ab­la­ge, die je­dem Beschäftig­ten zur Verfügung ste­hen muss (An­hang, Punkt 3.3 Abs.1).

Dar­an hat­te der Re­form­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung nichts ändern wol­len, wohl aber der Bun­des­rat. Er ver­langt fol­gen­de Verschärfung der Re­ge­lung über die Klei­der­ab­la­gemöglich­kei­ten (Emp­feh­lung pp., vom 08.12.2014, S.8):

"Je­dem Beschäftig­ten muss min­des­tens ei­ne ab­sch­ließba­re Klei­der­ab­la­ge zur Verfügung ste­hen, so­fern kei­ne Um­klei­deräume vor­han­den sind."

Auch die­se Re­ge­lung lehnt die BDA ab. Denn ers­tens feh­le dem Ver­ord­nungs­ge­ber hier die Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge, da ab­sch­ließba­re Spin­de we­der dem Ge­sund­heits­schutz noch der Ar­beits­si­cher­heit dien­ten, und zwei­tens sei­en ent­spre­chen­de Nachrüstun­gen zu teu­er und oft überflüssig.

Hier­zu hat­te Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­rin Nah­les be­reits et­was flap­sig ge­sagt, sie hänge nicht an ab­sch­ließba­ren Spin­den (wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 15/043 Ver­ord­nung zur Ver­ord­nung - Nah­les kommt Kri­ti­kern bei Ar­beits­schutz ent­ge­gen).

Fa­zit

Die ge­gen den Ent­wurf ge­rich­te­te Kri­tik ist in ein­zel­nen Punk­ten nach­voll­zieh­bar, v.a. was ta­ges­lich­ter­leuch­te­te Kan­ti­nen oder ab­sch­ließba­re Spin­de für al­le Ar­beit­neh­mer an­geht. An­de­re In­hal­te der Re­form sind da­ge­gen noch nicht rich­tig ab­zuschätzen, weil der Ver­ord­nungs­ge­ber wohl selbst nicht recht weiß, wel­che recht­li­chen Fol­gen er da­mit auslöst; das gilt v.a. für die Aus­wei­tung des Ar­beits­platz­be­griffs.

Was "op­tisch" auf den ers­ten Blick her­vor­sticht, nämlich die Ein­glie­de­rung der Bild­sch­arbV in die Ar­bStättV, ist über­wie­gend ei­ne nur re­dak­tio­nel­le Ände­rung, d.h. der In­halt der "um­ge­topf­ten" Re­ge­lun­gen wird hier­durch nicht geändert.

An­ge­sichts die­ses ziem­lich ma­ge­ren Ge­samt­pa­kets kann sich die Bun­des­re­gie­rung ru­hig noch ein we­nig Zeit las­sen, um ei­nen er­neu­ten bzw. ver­bes­ser­ten Ent­wurf zu er­ar­bei­ten. War­um die Ver­ord­nung in ih­rer jet­zi­gen Fas­sung möglichst rasch ver­ab­schie­det wer­den müss­te (DGB, Ar­beits­schutz. Bun­ten­bach: Ar­beitsstätten­ver­ord­nung jetzt ver­ab­schie­den), ist nicht recht nach­voll­zieh­bar.

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Letzte Überarbeitung: 13. November 2020

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