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Führungskräfteentwicklung und Mitbestimmung
20.03.2017. Hat der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Thema Führungskräfteentwicklung durchgesetzt oder gibt es eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu diesem Thema, ist es für ihn ärgerlich, wenn der Arbeitgeber an einem darin geregelten Förderprogramm vorbei Mitarbeiter zu Führungskräften befördert.
In solchen Fällen ist es trotzdem nicht ohne weiteres möglich, einer Beförderung bzw. der darin liegenden Versetzung gemäß § 99 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu widersprechen.
Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): BAG, Beschluss vom 11.10.2016, 1 ABR 49/14.
- Wann kann der Betriebsrat der Beförderung zur Führungskraft gemäß § 99 BetrVG unter Verweis auf eine Betriebsvereinbarung zur Personalentwicklung widersprechen?
- Der Fall des BAG: Streit in einem Einrichtungshaus über die Beförderung zum Teamleiter ohne vorherige Teilnahme am Führungskräfte-Förderprogramm
- BAG: Ist die Teilnahme an einem Förderprogramm gemäß einer Betriebsvereinbarung zur Führungskräfteentwicklung keine notwendige Voraussetzung für eine Beförderung und Höhergruppierung, kann der Betriebsrat ihr nicht widersprechen
Wann kann der Betriebsrat der Beförderung zur Führungskraft gemäß § 99 BetrVG unter Verweis auf eine Betriebsvereinbarung zur Personalentwicklung widersprechen?
Gemäß § 95 Abs.2 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern die Aufstellung von Personalauswahlrichtlinien verlangen, die der Arbeitgeber unter anderem bei Versetzungen und damit bei Beförderungsentscheidungen beachten muss.
In kleineren Betrieben sind solche Personalauswahlrichtlinien selten. Hier sind Betriebsräte darauf angewiesen, dass das der Arbeitgeber von sich aus beschließt, eine solche Auswahlrichtlinie einzuführen. Nur wenn der Arbeitgeber eine solche Richtlinie haben möchte, braucht er dazu die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 95 Abs.1 BetrVG.
In Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern enthalten Betriebsvereinbarungen zum Thema Personalentwicklung daher meist keine klaren Auswahlkriterien, die der Arbeitgeber bei Beförderungsentscheidungen beachten müsste. Sehen sie daher zum Beispiel vor, dass angehende Nachwuchs-Führungskräfte ein betriebliches Förderprogramm durchlaufen sollen, ist damit noch nicht gesagt, dass der Arbeitgeber an der Beförderung eines Mitarbeiters gehindert wäre, der das Programm nicht mitgemacht hat.
In solchen Fällen kann der Betriebsrat der Beförderung und Höhergruppierung eines Mitarbeiters, der nach Meinung des Arbeitgebers aus anderen Gründen Führungsqualitäten mitbringt, nicht ohne weiteres gemäß § 99 Abs.2 BetrVG widersprechen. Diese frustrierende Erfahrung musste vor kurzem der Betriebsrat eines Einrichtungshauses machen.
Der Fall des BAG: Streit in einem Einrichtungshaus über die Beförderung zum Teamleiter ohne vorherige Teilnahme am Führungskräfte-Förderprogramm
In dem Fall des BAG hatten ein Möbelhaus und der in der Filiale Chemnitz gebildete Betriebsrat darüber gestritten, ob der Betriebsrat der geplanten Beförderung eines Mitarbeiters zum Teamleiter und der entsprechenden Höhergruppierung gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG unter Berufung darauf widersprechen konnte, dass der künftige Teamleiter das betriebliche Förderprogramm „Business & Leadership Competence“ (BLC) nicht durchlaufen hatte.
Das Förderprogramm war Teil einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Mitarbeiterbeurteilungen, -gespräche, -entwicklung“. In dieser Betriebsvereinbarung bzw. einer ergänzenden Klarstellung hieß es: Die Entwicklung vom Teamassistenten zum Teamleiter „erfolgt durch das BLC Programm“. Teilnehmer des BLC haben, so heißt es hier weiter, bereits eine Teamassistenten-Funktion inne.
Als die Geschäftsleitung den Betriebsrat gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG um Zustimmung zur geplanten Beförderung und besseren Bezahlung der künftigen Führungskraft bat, d.h. um Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung.
Dies begründete er damit, dass der betroffene Mitarbeiter das Förderprogramm BLC nicht mitgemacht hatte. Der Arbeitgeber hielt entgegen, dass der Mitarbeiter bereits in einem anderen Unternehmen Führungserfahrungen gesammelt hatte.
Daraufhin führte der Arbeitgeber die Beförderung und Höhergruppierung als vorläufige Maßnahme gemäß § 100 BetrVG durch und beantragte beim Arbeitsgericht Chemnitz, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen und festzustellen, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Damit hatte der Arbeitgeber erst einmal keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht wies seine Anträge zurück (Beschluss vom 13.02.2014, 3 BV 44/13). In der Beschwerde vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (LAG) zog dagegen der Betriebsrat den Kürzeren (Sächsisches LAG, Beschluss vom 18.07.2014, 2 TaBV 11/14).
BAG: Ist die Teilnahme an einem Förderprogramm gemäß einer Betriebsvereinbarung zur Führungskräfteentwicklung keine notwendige Voraussetzung für eine Beförderung und Höhergruppierung, kann der Betriebsrat ihr nicht widersprechen
Auch vor dem BAG konnte sich der Betriebsrat mit seiner Interpretation der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht durchsetzen. Das BAG wies daher die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Zur Begründung heißt es:
Der Betriebsrat konnte die Zustimmung zu der streitigen Versetzung nicht unter Berufung auf § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG verweigern. Die Beschäftigung des Mitarbeiters als Teamleiter verstößt nicht gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung, denn diese setzt eine Teilnahme am Förderprogramm BLC für die Tätigkeit nicht notwendig voraus, so die Erfurter Richter.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung regelte zwar die Auswahl von Arbeitnehmern für die Teilnahme am BLC Programm und dessen Durchführung, enthielt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Personalauswahlentscheidungen des Arbeitgebers beim Einsatz von Teamleitern durch irgendwelche Auswahlkriterien eingeschränkt werden sollten.
Fazit: Nicht jede Betriebsvereinbarung zur Führungskräfteentwicklung, zu Traineeprogrammen und dgl. ist auch eine Personalauswahlrichtlinie gemäß § 95 Abs.2 Satz 1 BetrVG. Nur dann, wenn eine Betriebsvereinbarung zu solchen Themen die vom Arbeitgeber „zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen“ (§ 95 Abs.2 Satz 1 BetrVG) klar regelt, kann der Betriebsrat einer Beförderung, die der Arbeitgeber an einer solchen Betriebsvereinbarung vorbei vornehmen möchte, unter Berufung auf § 99 Abs.2 Nr.2 BetrVG und/oder auf § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG widersprechen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.10.2016, 1 ABR 49/14
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.07.2014, 2 TaBV 11/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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