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Personalleiter sind nicht immer leitende Angestellte
10.03.2014. Wer leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist, wird vom Betriebsrat nicht vertreten.
Der Arbeitgeber braucht daher vor der Einstellung eines leitenden Angestellten nicht die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, d.h. § 99 BetrVG gilt hier nicht.
Es ist daher kein Wunder, dass Arbeitgeber die Anzahl der leitenden Angestellten ihres Betriebs bzw. Unternehmens oft zu hoch einschätzen. Vor Gericht entpuppen sich aber oft vermeintlich leitende Angestellte als "gewöhnliche" Führungskräfte. So war es auch in einem vor kurzem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedenen Fall: LAG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013, 7 TaBV 80/13.
- Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Personalleiters, der zu selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt ist?
- Der Streitfall: Betriebsrat wird bei der Einstellung eines neuen Leiters der Personalabteilung nicht beteiligt und will sie verhindern
- LAG Hamm: Trotz Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung ist ein Personalleiter nicht immer leitender Angestellter
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Personalleiters, der zu selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt ist?
Gemäß § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG ist leitende Angestellter und wird daher nicht vom Betriebsrat, sondern vom Sprecherausschuss der leitenden Angestellten vertreten,
"wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist".
Solche unternehmernahen Führungskräfte zählen nach dem Gesetz nicht zu den übrigen, vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer, weil sie den Arbeitgeber repräsentieren und seine Interessen vertreten, und zwar im Verhältnis zu den übrigen Arbeitnehmern, über deren Einstellung und Entlassung sie entscheiden können. Eine solche Arbeitgeberstellung nehmen leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG auch im Verhältnis zum Betriebsrat ein.
Liest man nur den Text des Gesetzes, d.h. von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG, würde man einen Leiter der Personalabteilung, der nach seinem Arbeitsvertrag zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist, ohne viel Federlesen als leitenden Angestellten einordnen.
Allerdings stellt sich die Frage, was eine auf den ersten Blick "klare" Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung wert ist, wenn dieselbe Berechtigung auch anderen Führungskräften desselben Betriebs oder Unternehmens zusteht oder gar dem Dienstvorgesetzten des Leiters der Personalabteilung.
Möglicherweise reicht eine solche arbeitsvertragliche Personalkompetenz dann letztlich doch nicht, um einen "Leiter HR" als leitenden Angestellten einzuordnen.
Der Streitfall: Betriebsrat wird bei der Einstellung eines neuen Leiters der Personalabteilung nicht beteiligt und will sie verhindern
Im Streitfall wollte ein größeres Einrichtungshaus mit mehreren 100 Arbeitnehmern einen neuen Personalchef einstellen. In dessen Arbeitsvertrag hieß es:
"Der Personalchef ist dem Einrichtungshauschef direkt unterstellt. Er ist leitender Angestellter. (...) Er stellt selbständig Mitarbeiter und Teamassistenten ein. Ihm obliegt das alleinige Kündigungsrecht."
Allerdings hatte der Personalchef einen Dienstvorgesetzten, nämlich den Leiter des Einrichtungshauses, in dessen Arbeitsvertrag wiederum ausdrücklich festgehalten war, dass er Vorgesetzter der Personalabteilung seines Hauses war.
Der Arbeitgeber meinte trotzdem, dass der Personalchef leitender Angestellter sei und bat den Betriebsrat daher nicht um Zustimmung zu dessen Einstellung gemäß § 99 BetrVG. Der Betriebsrat sah sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt und zog vor das Arbeitsgericht mit dem Antrag, die aus seiner Sicht mitbestimmungswidrige Einstellung aufzuheben (§ 101 Satz 1 BetrVG).
Das Arbeitsgerichts Bielefeld gab dem Antrag statt (Beschluss vom 19.06.2013, 4 BV 34/12), weil es den neuen Personalchef nicht als leitenden Angestellten ansah. Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde beim LAG Hamm ein.
LAG Hamm: Trotz Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung ist ein Personalleiter nicht immer leitender Angestellter
Das LAG Hamm wies die Beschwerde zurück und meinte zur Begründung ebenfalls, dass der Leiter der Personalabteilung hier im Streitfall kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG war.
Dabei sah das Gericht es zwar als erwiesen an, dass der Personalchef die gesetzlich geforderte Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung an sich besaß. Doch aufgrund der Tatsache, dass der Dienstvorgesetzte des Personalchefs seinerseits gemäß Arbeitsvertrag der Personalabteilung vorstand, hatte der neue Personalchef im Innenverhältnis letztlich doch keine "selbständige" Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, so das LAG.
Hierzu heißt es in dem Urteil, dass die "erforderliche Selbstständigkeit im Innenverhältnis" deswegen im Streitfall fehle,
"weil dem Einrichtungshausleiter eine identische Berechtigung eingeräumt ist und dieser unmittelbare Vorgesetzter des Personalchefs ist."
Dabei beruft sich das LAG auf ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12). Dieses Urteil enthält zwar auf den ersten Blick ähnliche Aussagen, doch sind diese auf § 14 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bezogen. § 14 Abs.2 KSchG definiert den Begriff des leitenden Angestellten aber anders als § 5 Abs.3 BetrVG und hat auch eine andere, nämlich kündigungsschutzrechtliche Bedeutung.
Fazit: Ob der Beschluss des LAG Hamm Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Immerhin hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Würde das BAG die Entscheidung des LAG absegnen, hätte dies zur Folge, dass der Umkreis der leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsrechts ein weiteres Mal erheblich enger als bislang angenommen zu ziehen wäre.
In der Konsequenz gäbe es dann unterhalb der Unternehmensorgane praktisch keine leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG mehr, denn letztlich kann ja immer ein Geschäftsführer oder Vorstand die Einstellungs- oder Entlassungsentscheidungen eines angestellten Personalchefs aufheben bzw. diesem konkrete Anweisungen im Einzelfall erteilen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.12.2013, 7 TaBV 80/13
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht Aktuell: 20/081 Übertragung von Führungsaufgaben in Matrixorganisationen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/050 Ernennung zum Vorgesetzten als Einstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/103 Anhörung des Betriebsrats nach der Einstellung?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/081 Führungskräfteentwicklung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/162 Leiter einer Stabsabteilung kein leitender Angestellter
- Arbeitsrecht aktuell: 09/010 Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter?
Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2020
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