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Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter?
30.01.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob die hohe medizinische und organisatorische Verantwortung eines Chefarztes oder seine Unabhängigkeit gegenüber fachlichen Weisungen dazu führt, dass er als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) anzusehen ist.
In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall ging es um den Chefarzt der geriatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Er hatte weder eine bedeutende selbständige Personalverantwortung noch war er in unternehmerische Weichenstellungen eingebunden.
Daher kam das Geicht zu dem Ergebnis, dass er kein leitender Angestellter ist: LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08.
- Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)?
- Ein Fall geht durch die Instanzen: Ist der Chefarzt einer geriatrischen Abteilung mit begrenzter Perosnalbefugnis leitender Angestellter oder nicht?
- Nach Belehrung durch das BAG ist auch das LAG Hamm der Meinung: Ein Chefarzt ist nur leitender Angestellter im Sinne des BetrVG, wenn er Einfluss auf die Unternehmensführung oder bedeutsame Personalbefugnisse hat
Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)?
Als leitende Angestellte werden üblicherweise Arbeitnehmer bezeichnet, denen "unternehmerische" Aufgaben übertragen wurden und die dadurch eher als Repräsentanten des Arbeitgebers denn als Teil der Arbeitnehmerschaft tätig sind.
Aufgrund dieser Sonderstellung und der sich daraus ergebenden Interessenlage sind bestimmte Gesetze auf leitende Angestellte nicht oder nur eingeschränkt anwendbar, z.B. das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Ist ein Arbeitnehmer etwa leitender Angestellter im Sinne des BetrVG, hat der Betriebsrat in bezug auf das Arbeitsverhältnis nicht die ihm sonst zustehenden Mitwirkungsrechte bei Kündigungen, Beginn und Ende der Arbeitszeit oder Einstellungen und Versetzungen.
Das KSchG und das BetrVG definieren den Begriff des leitenden Angestellten aber nicht einheitlich. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter unter anderem, wer eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis besitzt oder bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, wenn er dabei die maßgebliche Befugnis hat, Entscheidungen zu treffen und zu beeinflussen.
Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darauf an, dass der Angestellte diese Befugnisse ohne Mitwirkung weiterer Personen ausüben darf und dass diese Personalbefugnisse nicht nur auf einen nur unbedeutenden Teilbereich des Betriebs begrenzt sind.
Und von bedeutsamen unternehmerischen Aufgaben kann nach der Rechtsprechung nur die Rede sein, wenn der Angestellte kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung nicht vorbeikommt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist, ist umstritten. Mit dieser Frage befasst sich ein Beschluss des Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08.
Ein Fall geht durch die Instanzen: Ist der Chefarzt einer geriatrischen Abteilung mit begrenzter Perosnalbefugnis leitender Angestellter oder nicht?
Geklagt hatte im Ausgangsfall der Betriebsrat eines Krankenhauses. Er verlangte die gerichtliche Feststellung, dass der Chefarzt der geriatrischen Abteilung kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG sei (denn dann würde er zu den "Schäfchen" gehören, um die sich der Betriebsrat zu kümmern hätte).
Das Krankenhaus untergliederte sich in eine Betriebsleitung, die aus Geschäftsführung, Pflegedienstleitung und Ärztlichem Direktor bestand, sowie acht unterstellten medizinischen Abteilungen, denen jeweils ein Chefarzt vorstand. Unter diesen Abteilungen befand sich auch die streitige Geriatrie.
Deren Chefarzt wurde 2004 als Chef der neu gegründeten geriatrischen Abteilung eingestellt, die er selber mit aufgebaut hatte. Der Geriatrie standen 10 Prozent der Betten des Gesamtbettenbestandes des Krankenhauses sowie 12 Prozent des Gesamtbudgets zur Verfügung. Dem entsprach in etwa der Anteil des Erlöses am Gesamterlös des Krankenhauses.
Der Chefarzt wurde in dem Arbeitsvertrag als „leitender Angestellter“ bezeichnet, der nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern (in seiner Abteilung) berechtigt sei.
Weiter hieß es dort, dass der Chefarzt gegenüber dem medizinischen Personal und den ihm nachgeordneten Ärzten grundsätzlich weisungsberechtigt sei und Heilbehandlungen selbstständig und eigenverantwortlich durchführe. Das Jahresbudget, dass den Umfang seiner Leistungen begrenze, werde mit dem Chefarzt gemeinsam abgestimmt.
Arbeitsgericht und LAG kamen zunächst zu dem Ergebnis, der Chefarzt sei aufgrund einer eigenständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis leitender Angestellter. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates und verwies die Sache an das LAG Hamm zurück.
Nach Belehrung durch das BAG ist auch das LAG Hamm der Meinung: Ein Chefarzt ist nur leitender Angestellter im Sinne des BetrVG, wenn er Einfluss auf die Unternehmensführung oder bedeutsame Personalbefugnisse hat
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BAG zurückverwiesenen Rechtsstreit dem Betriebsrat recht. Der Chefarzt sei nicht leitender Angestellter im Sinne des BetrVG.
Eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, insoweit war die Entscheidung des BAG verbindlich, bestehe nicht. Denn diese sei nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb, weil sie sich nur auf einen kleinen Teil der Arbeitnehmer erstrecke. Dies werde nicht dadurch aufgewogen, dass der Chefarzt qualitativ bedeutsames Personal entlassen könne. Denn dazu sei er gerade nicht berechtigt.
Der Chefarzt nehme auch keine bedeutsamen unternehmerischen Aufgaben für die gesamte Klinik wahr.
Erforderlich dafür ist nämlich, so das LA Hamm, dass ihm Tätigkeiten
- aus dem Bereich der Wirtschaftsführung des Unternehmens,
- der Budgetverantwortung,
- der Unternehmensorganisation und/oder des Personalwesens übertragen sind,
über die der Chefarzt entweder
- maßgeblich selber entscheiden kann oder
- bei denen er zumindest eine Schlüsselposition einnimmt.
Die erforderliche Schlüsselposition besaß der Chefarzt gerade nicht, so das LAG. Seine Personalverantwortung reichte dazu nicht aus, denn sie erstreckte sich nur auf die oben genannte Einstellungs- und Entlassungsbefugnis von eher untergeordneter Bedeutung.
Als Abgrenzungskriterium für den Begriff des leitenden Angestellten ist nach Ansicht des LAG auch die ärztliche Letztverantwortung ungeeignet. Denn die ärztliche Kompetenz eines Chefarztes kann nicht mit einer unternehmerischen Kompetenz im Sinne des BetrVG gleichgesetzt werden.
Unternehmerische Funktionen übt ein Chefarzt nur aus, wenn ihm neben der rein ärztlich-medizinischen Leitung seiner Abteilung weitere Befugnisse übertragen sind.
Die Bezeichnung des Chefarztes als leitender Angestellter im Vertrag ist unbeachtlich, da die Definition im BetrVG zwingendes Recht darstellt. Aus dem gleichen Grund komme es weder auf das Selbstverständnis des Chefarztes noch darauf an, dass der Chefarzt in der Öffentlichkeit als „absoluter Herrscher seiner Abteilung“ wahrgenommen werde.
Fazit: Ein Chefarzt kann nur dann als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG angesehen werden, wenn er für das gesamte Krankenhaus weitreichende Personalverantwortung hat oder wenn er Mitglied der Krankenhausverwaltung ist wie etwa der Ärztliche Direktor. Weder die sozial anerkannte hohe medizinische und organisatorische Verantwortung eines Chefarztes noch seine Unabhängigkeit führt ohne weiteres dazu, dass er als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG anzusehen ist.
Ob der Chefarzt leitender Angestellter ist, hängt somit davon ab, inwieweit ihm im Einzellfall „typisch unternehmerische“ Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind. Nur wenn dies der Fall ist, und zwar in bedeutendem Maße, ist der Chefarzt leitender Angestellter.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 14/080 Personalleiter sind nicht immer leitende Angestellte
- Arbeitsrecht aktuell: 09/162 Leiter einer Stabsabteilung kein leitender Angestellter
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2015
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