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Ernennung zum Vorgesetzten als Einstellung
04.04.2020. In Unternehmen mit über 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über jede Einstellung vorab informieren und seine Zustimmung einholen, § 99 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Einstellung auch dann vorliegt, wenn einer Führungskraft Leitungsaufgaben übertragen werden, die sie nur per E-Mail und Telefon wahrnimmt, d.h. ohne die unterstellten Mitarbeiter persönlich zu sehen. Wird ein solcher "digitaler Vorgesetzter" in dem Betrieb "eingestellt", deren Arbeitnehmer er anleitet, auch wenn sein eigener Dienstsitz an einem anderen Ort ist?
Ja, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Grundsatzentscheidung vom Sommer letzten Jahres (BAG, Beschluss vom 12.06.2019, 1 ABR 5/18).
In dem Fall des BAG hatte ein Unternehmen eine Führungskraft, die in der Unternehmenszentrale in Düsseldorf arbeitete, zum Vorgesetzten eines Arbeitnehmers gemacht, der seinerseits ein Team von etwa 35 Mitarbeitern leitete, allerdings in einem anderen Betrieb, d.h. außerhalb der Düsseldorfer Zentrale. Der Betriebsrat des Betriebs, dessen Arbeitnehmer von der Zentrale aus angeleitet werden sollten, verweigerte die Zustimmung, u.a. unter Berufung auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV). Daher klagte das Unternehmen auf Zustimmungsersetzung (§ 99 Abs.4 BetrVG).
Das BAG stellte klar, dass die Maßnahme eine mitbestimmungspflichtige Einstellung war. Trotzdem hatte der Betriebsrat schlussendlich doch keinen Erfolg, d.h. das BAG ersetzte seine Zustimmung, da es die GBV anders als der Betriebsrat interpretierte. Der Leitsatz der BAG-Entscheidung lautet:
„Eine Einstellung iSv. § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird.“
Fazit: Wird ein betriebsexterner Mitarbeiter zum Vorgesetzten von betriebsangehörigen Arbeitnehmern, liegt in der Regel eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG vor. Denn laut BAG wird der neue Vorgesetzte in den Betrieb eingegliedert, dessen Mitarbeiter er anleiten soll.
Allerdings wird dadurch kein freier Arbeitsplatz besetzt, solange der Vorgesetzte seinen bisherigen Arbeitsplatz bzw. Dienstsitz in einem anderen Betrieb behält. Der Betriebsrat hat daher in der Regel kein Recht zur Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs.2 Nr.5 BetrVG in Verb. mit § 93 BetrVG. Er kann daher einen Widerspruch im Regelfall nicht damit begründen, dass eine angeblich gemäß § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung eines freien Arbeitsplatzes im Betrieb unterblieben ist.
Seine neue Linie hat das BAG mittlerweile in einer weiteren Entscheidung bekräftigt (BAG, Beschluss vom 22.10.2019, 1 ABR 13/18). Dabei hat es klargestellt, dass die Übertragung von Weisungsbefugnissen gegenüber Arbeitnehmern in zwei verschiedenen Betrieben dazu führt, dass die Betriebsräte beider Betriebe gemäß § 99 BetrVG zustimmen müssen, denn die Führungskraft wird dann zugleich in zwei Betrieben eingestellt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.06.2019, 1 ABR 5/18
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.10.2019, 1 ABR 13/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Update Arbeitsrecht 01|2019 vom 02.10.2019, BAG: Übertragung von Weisungsrechten in einer Matrixstruktur als Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG
- Update Arbeitsrecht 01|2020 vom 08.01.2020, BAG: Gleichzeitige mitbestimmungspflichtige Einstellung eines Arbeitnehmers in zwei Betrieben
- Arbeitsrecht aktuell: 20/105 Viele deutsche Führungskräfte haben hohen Selbstzweifel
- Arbeitsrecht Aktuell: 20/081 Übertragung von Führungsaufgaben in Matrixorganisationen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/125 Pflicht des Arbeitgebers zum Zustimmungsersetzungsverfahren?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/103 Anhörung des Betriebsrats nach der Einstellung?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/081 Führungskräfteentwicklung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/017 Mitbestimmung beim Einsatz von Fremdfirmen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/080 Personalleiter sind nicht immer leitende Angestellte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/096 Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/162 Leiter einer Stabsabteilung kein leitender Angestellter
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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