- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung
Damit verbunden ist eine umfangreiche Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Der Betriebsrat muss alle Informationen erhalten, die er braucht, um die möglichen Verweigerungsgründe prüfen zu können. Eine umfassende Vertragsinhaltskontrolle gehört aber nicht zu seinen Aufgaben. Daher muss der Arbeitgeber zwar über eine Befristung informieren. Es ist aber fraglich, ob er auch den Befristungsgrund angeben muss. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem geklärt (Beschluss vom 27.10.2010, 7 ABR 86/09).
In dem Rechtsstreit wollte ein Betriebsrat den Arbeitgeber verpflichten, ihn bei geplanten befristeten Einstellungen auch über die Gründe für die Befristung der Arbeitsverhältnisse zu informieren. Damit hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Cottbus noch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg (Beschluss vom 19.02.2009, 25 TaBV 20/09). Auch das BAG meinte, dass der Betriebsrat hier keinen Anspruch auf Information hat und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück.
Fazit: Betriebsräte haben zwar die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes zu vertreten, aber nur in dem vom BetrVG gesetzten Rahmen. Und die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung kann der Betriebsrat anerkanntermaßen nicht wegen einer unwirksam vereinbarten Befristung verweigern (BAG, Urteil vom 28.06.1994, 1 ABR 59/93). Dann aber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat konsequenterweise auch nicht über den Befristungsgrund informieren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.10.2010, 7 ABR 86/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.1994, 1 ABR 59/93
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Arbeitsrecht Aktuell: 20/081 Übertragung von Führungsaufgaben in Matrixorganisationen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/050 Ernennung zum Vorgesetzten als Einstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/125 Pflicht des Arbeitgebers zum Zustimmungsersetzungsverfahren?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/103 Anhörung des Betriebsrats nach der Einstellung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/170 Betriebsrat muss bei Leiharbeit die Namen aller Leiharbeiter kennen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/117 Keine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/069 Versetzung von Arbeitnehmern nach Stilllegung des Betriebes
- Arbeitsrecht aktuell: 09/130 Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen: E-Mail genügt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/117 Kein Zustimmungsverweigerungsrecht bei Versetzung an arbeitsschutzwidrigen Arbeitsplatz?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/097 Verweigerung der Zustimmung zu personellen Maßnahmen ohne Unterschrift
Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de