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LAG Schles­wig-Hol­stein, Be­schluss vom 09.02.2016, 1 TaBV 43/15

   
Schlagworte: Betriebsrat, Bruttolohnlisten, Gehaltslisten, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gesamtbetriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 TaBV 43/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 09.02.2016
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Elmshorn, Beschluss vom 03.06.2015, 1 BV 10e/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.09.2017, 1 ABR 27/16
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

Ak­ten­zei­chen: 1 TaBV 43/15
1 BV 10 e/15 ArbG Elms­horn
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 09.02.2016

gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

Be­schluss

Im Na­men des Vol­kes

In dem Be­schluss­ver­fah­ren mit den Be­tei­lig­ten

 

pp.

 

hat die 1. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die Anhörung der Be­tei­lig­ten am 09.02.2016 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt ... als Vor­sit­zen­den und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin

b e s c h l o s s e n:

 

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Die Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Elms­horn vom 03.06.2015 - 1 BV 10 c/15 - wird mit der Maßga­be zurück­ge­wie­sen, dass der Te­nor der Ent­schei­dung klar­stel­lend wie folgt ge­fasst wird:

Die Ar­beit­ge­be­rin wird ver­pflich­tet, den Mit­glie­dern des Be­triebs­aus­schus­ses des An­trag­stel­lers Ein­sicht in die mit Ja­nu­ar 2014 be­gin­nen­den Brut­to­lohn- und Ge­halts­lis­ten al­ler im Un­ter­neh­men der Ar­beit­ge­be­rin beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten zu gewähren.

Die Rechts­be­schwer­de wird zu­ge­las­sen.


Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­sen Be­schluss können die Be­tei­lig­ten durch Ein­rei­chung ei­ner Rechts­be­schwer­de­schrift bei dem

Bun­des­ar­beits­ge­richt in 99084 Er­furt, Hu­go-Preuß-Platz 1,
Te­le­fax: (0361) 26 36 - 20 00,

Rechts­be­schwer­de ein­le­gen.

Die Rechts­be­schwer­de­schrift muss

bin­nen ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

beim Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­gen sein.

Der Rechts­be­schwer­deführer muss die Rechts­be­schwer­de be­gründen. Die Rechts­be­schwer­de­be­gründung ist, so­fern sie nicht be­reits in der Rechts­be­schwer­de­schrift ent­hal­ten ist, in ei­nem Schrift­satz bei dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­zu­rei­chen. Die Frist für die Rechts­be­schwer­de­be­gründung beträgt

zwei Mo­na­te.

 

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Die Fris­ten für die Ein­le­gung und die Be­gründung der Rechts­be­schwer­de be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Be­schlus­ses, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Die Rechts­be­schwer­de­schrift muss den Be­schluss be­zeich­nen, ge­gen den die Rechts­be­schwer­de ge­rich­tet wird, und die Erklärung ent­hal­ten, dass ge­gen die­sen Be­schluss Rechts­be­schwer­de ein­ge­legt wer­de.

Der Rechts­be­schwer­de­schrift soll ei­ne Aus­fer­ti­gung oder be­glau­big­te Ab­schrift des an­ge­foch­te­nen Be­schlus­ses bei­gefügt wer­den.

Die Rechts­be­schwer­de und ih­re Be­gründung müssen von ei­nem bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.

Der Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments genügt, wenn es für die Be­ar­bei­tung durch das Ge­richt ge­eig­net ist. Schriftsätze können da­zu über ei­ne ge­si­cher­te Ver­bin­dung in den elek­tro­ni­schen Ge­richts­brief­kas­ten des Bun­des­ar­beits­ge­richts ein­ge­legt wer­den. Die er­for­der­li­che Zu­gangs- und Über­tra­gungs­soft­ware kann li­zenz­kos­ten­frei über die In­ter­net­sei­te des Bun­des­ar­beits­ge­richts (www.bun­des­ar­beits­ge­richt.de) her­un­ter­ge­la­den wer­den. Das Do­ku­ment ist mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten Si­gna­tur nach dem Si­gna­tur­ge­setz zu ver­se­hen. Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te des Bun­des­ar­beits­ge­richts (s.o.) so­wie un­ter www.egvp.de.
(Rechts­mit­tel­schrif­ten, Rechts­mit­tel­be­gründungs­schrif­ten und wech­sel­sei­ti­ge Schriftsätze im Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt sind in sie­ben­fa­cher - für je­den wei­te­ren Be­tei­lig­ten ei­ne wei­te­re - Aus­fer­ti­gung ein­zu­rei­chen).


Gründe:

A.

Die Be­tei­lig­ten strei­ten über den Um­fang des Ein­sichts­rechts des an­trag­stel­len­den Be­triebs­rats in die bei der An­trags­geg­ne­rin (Ar­beit­ge­be­rin) geführ­ten Brut­to­lohn- und Ge­halts­lis­ten.

Die Ar­beit­ge­be­rin führt den Om­ni­bus­li­ni­en­ver­kehr im Rah­men des H. Ver­kehrs­ver­bunds durch. Für ihr Un­ter­neh­men sind vier Be­triebsräte er­rich­tet, dar­un­ter der An­trag­stel­ler so­wie die Be­triebsräte in B., Q. und E.. Es be­steht ein Ge­samt­be­triebs­rat.

 

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Der an­trag­stel­len­de Be­triebs­rat be­steht aus elf Mit­glie­dern und hat ei­nen Be­triebs­aus­schuss ge­bil­det.

Mit Schrei­ben vom 29.01.2015 be­gehr­te der An­trag­stel­ler die Ein­sicht­nah­me in die Brut­to­lohn- und Ge­halts­lis­ten sämt­li­cher Mit­ar­bei­ter des Un­ter­neh­mens. Die Ar­beit­ge­be­rin lehn­te dies mit dem Hin­weis ab, der Be­triebs­rat sei nur für die S. Mit­ar­bei­ter zuständig und könne da­her nur Ein­sicht in de­ren Ge­halts­lis­ten er­hal­ten. Dar­auf hat der Be­triebs­rat das vor­lie­gen­de Be­schluss­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet.

Mit Schrei­ben vom 04.03.2015 hat der Be­triebs­rat B. die Ar­beit­ge­be­rin dar­auf hin­ge­wie­sen, er ha­be ei­nen Be­schluss da­hin­ge­hend ge­fasst, dass Be­triebsräte an­de­rer Be­triebshöfe nicht in die Ge­halts­lis­ten Ein­sicht neh­men dürf­ten, für die er zuständig sei.

Der An­trag­stel­ler hat be­an­tragt,

die Ar­beit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, den Mit­glie­dern des Be­triebs­aus­schus­ses Ein­sicht in die mit Ja­nu­ar 2014 be­gin­nen­den Brut­to­lohn- und Ge­halts­lis­ten hin­sicht­lich sämt­li­cher Ent­gelt­be­stand­tei­le al­ler Ar­beit­neh­mer mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten der Be­trie­be in B., E., G., G., S. und Q. zu gewähren.

Die Ar­beit­ge­be­rin hat be­an­tragt,

den An­trag zurück­zu­wei­sen.

We­gen des Sach- und Streit­stands in ers­ter In­stanz wird auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Be­schlus­ses ver­wie­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat nach dem An­trag des Be­triebs­rats er­kannt und zur Be­gründung im We­sent­li­chen aus­geführt: Wei­te­re Be­triebsräte und der Ge­samt­be­triebs­rat sei­en am vor­lie­gen­den Ver­fah­ren nicht zu be­tei­li­gen, da sie nicht in ih­ren Rech­ten be­trof­fen sei­en. Der An­trag sei be­gründet. Dies fol­ge aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Be­trVG i. V. m. dem ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. Die­ser grei­fe auch

 

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dann ein, wenn ei­ne ent­gelt­ver­tei­len­de Ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers nicht auf ei­nen Be­trieb be­schränkt sei. Das Ein­sicht­nah­me­recht des Be­triebs­rats auch in die Lohn- und Ge­halts­lis­ten an­de­rer Be­trie­be die­ne da­zu, dem Be­triebs­rat Kennt­nis darüber zu ver­schaf­fen, ob die Ar­beit­ge­be­rin ent­ge­gen dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz Leis­tun­gen gewähre. Da­ten­schutz­recht­li­che Be­den­ken bestünden nicht.

Ge­gen die­sen am 18.06.2015 zu­ge­stell­ten Be­schluss hat die Ar­beit­ge­be­rin am 25.06.2015 Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se nach Verlänge­rung der Be­gründungs­frist bis zum 18.09.2015 am 17.09.2015 be­gründet.

Sie führt aus: An dem Ver­fah­ren sei­en auch der Ge­samt­be­triebs­rat so­wie die wei­te­ren für ihr Un­ter­neh­men ge­bil­de­ten Be­triebsräte zu be­tei­li­gen. Das Ein­sichts­recht könne tatsächlich auch die be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Stel­lung der wei­te­ren Be­triebsräte und des Ge­samt­be­triebs­rats be­tref­fen. Die An­sicht des Ar­beits­ge­richts, die wei­te­ren Be­triebsräte hätten ne­ben dem An­trag­stel­ler je­weils ein ei­ge­nes Ein­sichts­recht, sei feh­ler­haft. So ha­be der Be­triebs­rat B. be­reits die Ein­lei­tung ei­nes Be­schluss­ver­fah­rens vor dem Ar­beits­ge­richt H. an­ge­droht, so­fern die Ar­beit­ge­be­rin ge­gen des­sen Be­schluss ver­s­toße. Die Fra­ge des Ein­sicht­nah­me­rechts müsse al­so ein­heit­lich ent­schie­den wer­den.

Der An­trag sei auch un­zulässig. Der Zeit­raum, für den die Ein­sicht­nah­me ver­langt wer­de, sei nicht be­stimmt, es feh­le das End­da­tum. Ihr Un­ter­neh­men verfüge nur über drei wei­te­re Be­trie­be. Es ge­be die im An­trag ge­nann­ten wei­te­ren fünf Be­trie­be nicht. Im Hin­blick auf die Ein­sicht­nah­me in die Lis­te der Ar­beit­neh­mer für den Be­trieb S. feh­le dem An­trag das Rechts­schutz­bedürf­nis. Das Ein­blicks­recht sei in­so­weit un­strei­tig.

Sch­ließlich sei der An­trag auch un­be­gründet. Es sei nicht Auf­ga­be des An­trag­stel­lers den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz mit Blick auf die an­de­ren Be­trie­be zu über­prüfen. Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz präge vor­ran­gig das in­di­vi­du­el­le Ar­beits­recht. Der Be­triebs­rat le­ge auch kei­ne kon­kre­ten An­halts­punk­te dafür dar, wel­che ent­gelt­ver­tei­len­den Leis­tun­gen es ge­be, die ei­ne Ver­let­zung des über­be­trieb­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes be­le­gen könn­ten. Für des­sen Wah­rung sei im Übri­gen der Ge-

 

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samt­be­triebs­rat zuständig. Die in § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. Be­trVG ge­nann­ten Auf­ga­ben sei­en be­triebs­be­zo­gen, nicht un­ter­neh­mens­be­zo­gen. Sch­ließlich ha­be sich das Ar­beits­ge­richt mit den gel­tend ge­mach­ten da­ten­schutz­recht­li­chen Be­den­ken nicht aus­ein­an­der­ge­setzt.

Die Ar­beit­ge­be­rin be­an­tragt,

den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Elms­horn vom 3. Ju­ni 2015 - 1 BV 10 e/15 - ab­zuändern und den An­trag zurück­zu­wei­sen.

Der An­trag­stel­ler be­an­tragt,

1. die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen,

2. hilfs­wei­se,

die Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin zurück­zu­wei­sen und den Te­nor da­hin­ge­hend neu zu fas­sen, dass die Ar­beit­ge­be­rin ver­pflich­tet wird, den Mit­glie­dern des Be­triebs­aus­schus­ses Ein­sicht in die mit Ja­nu­ar 2014 be­gin­nen­den Brut­to­lohn- und Ge­halts­lis­ten hin­sicht­lich sämt­li­cher Ent­gelt­be­stand­tei­le al­ler im Un­ter­neh­men der Ar­beit­ge­be­rin beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten zu gewähren.

Er er­wi­dert: Wei­te­re Be­triebsräte sei­en durch die Ent­schei­dung im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren nicht in ih­rer be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Rechts­stel­lung be­trof­fen, so­dass sie auch nicht zu be­tei­li­gen sei­en.

Ein End­da­tum müsse im An­trag nicht ge­nannt wer­den. Der Hilfs­an­trag die­ne der Klar­stel­lung, um wel­che Ar­beit­neh­mer es ihm ge­he. Strei­tig­kei­ten über den Be­triebs­be­griff soll­ten mit dem An­trag nicht ver­folgt wer­den.

 

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Das Ein­sichts­recht ste­he ihm zu, da­mit er über­wa­chen könne, ob für die Ar­beit­neh­mer sei­nes Be­triebs der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ge­wahrt wer­de. Die­ser gel­te grundsätz­lich un­ter­neh­mens­weit.

We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stands im Ein­zel­nen wird auf den In­halt der Ak­te Be­zug ge­nom­men.

B.

Die gemäß § 87 Abs. 1 Be­trVG statt­haf­te, form- und frist­gemäß ein­ge­leg­te und be­gründe­te und da­mit zulässi­ge Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin ist nicht be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat dem An­trag des Be­triebs­rats zu Recht und im We­sent­li­chen auch mit zu­tref­fen­der Be­gründung statt­ge­ge­ben. Auf die­se wird zunächst Be­zug ge­nom­men. Im Hin­blick auf die Be­schwer­de­be­gründung sind die vor­lie­gen­den Ausführun­gen ver­an­lasst.

I. Be­tei­lig­te des Ver­fah­rens sind nur der an­trag­stel­len­de Be­triebs­rat und die Ar­beit­ge­be­rin. Die wei­te­ren Be­triebsräte und der Ge­samt­be­triebs­rat sind nicht am Ver­fah­ren be­tei­ligt.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ha­ben in ei­nem Be­schluss­ver­fah­ren ne­ben dem An­trag­stel­ler die­je­ni­gen Stel­len ein Recht auf Anhörung, die nach dem Be­trVG im Ein­zel­fall am Ver­fah­ren be­tei­ligt sind. Be­tei­lig­te in An­ge­le­gen­hei­ten des Be­trVG ist je­de Stel­le, die durch die be­gehr­te Ent­schei­dung in ih­rer be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Stel­lung un­mit­tel­bar be­trof­fen ist (ständi­ge Recht­spre­chung, z. B. BAG, Be­schl. v. 25.09.2012 - 1 ABR 17/12 - ju­ris, Rn. 11).

2. Da­nach sind vor­lie­gend nur der An­trag­stel­ler und die Ar­beit­ge­be­rin Be­tei­lig­te des Ver­fah­rens.

Wei­te­re Be­tei­lig­te wer­den durch den Be­schluss im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren in ih­rer be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Rechts­stel­lung nicht be­trof­fen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Ar­beit­ge­be­rin steht bei ei­nem statt­ge­ben­den Be­schluss nicht fest, dass das

 

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strei­ti­ge Ein­sichts­recht al­len an­de­ren Be­triebsräten und/oder dem Ge­samt­be­triebs­rat nicht zu­steht.

Geht es dem Be­triebs­rat in Zu­sam­men­hang mit dem Ein­sichts­recht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Be­trVG um die Wahr­neh­mung all­ge­mei­ner Auf­ga­ben nach § 80 Abs. 1 Be­trVG, kann das Ein­sichts­recht nämlich so­wohl dem Be­triebs­rat, als auch dem Ge­samt­be­triebs­rat zu­ste­hen (Ri­char­di/Thüsing, Be­trVG, 15. Aufl., § 80 Rn. 88). Nichts an­de­res gilt für ein mögli­ches Ein­sichts­recht der wei­te­ren Be­triebsräte der Ar­beit­ge­be­rin. Das hängt letzt­lich da­mit zu­sam­men, dass das Ein­sichts­recht nur der Vor­be­rei­tung der Wahr­neh­mung von wei­te­ren Auf­ga­ben und/oder Mit­be­stim­mungs­rech­ten des Be­triebs­rats dient. Erst wenn fest­steht, wel­che kon­kre­te be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Auf­ga­be sich für den Be­triebs­rat aus der Ein­sicht­nah­me in die Lohn- und Ge­halts­lis­ten er­gibt, kann fest­ge­stellt wer­den, in wes­sen Zuständig­keit (Be­triebs­rat oder Ge­samt­be­triebs­rat) die­se fällt.

Wird al­so dem An­trag statt­ge­ge­ben, be­deu­tet dies nur, dass das Ein­sichts­recht auch dem An­trag­stel­ler die­ses Ver­fah­rens zu­steht, nicht aber, dass es an­de­ren Be­triebsräten nicht zu­steht. Nichts an­de­res gilt bei An­trags­ab­wei­sung. Die­se Ent­schei­dung wirkt nur im Verhält­nis zwi­schen dem an­trag­stel­len­den Be­triebs­rat und der Ar­beit­ge­be­rin. Über den Um­fang des Ein­blicks­rechts wei­te­rer Be­triebsräte oder ins­be­son­de­re des Ge­samt­be­triebs­rats ist da­mit nichts ge­sagt.

II. Die Anträge des Be­triebs­rats sind da­hin aus­zu­le­gen, dass sie nicht in ei­nem Verhält­nis von Haupt- und Hilfs­an­trag ste­hen. Viel­mehr soll der Hilfs­an­trag, wie es der Be­triebs­rat auch selbst aus­drück­lich for­mu­liert hat, des­sen Be­geh­ren nur klar­stel­len. Es geht dem Be­triebs­rat nicht dar­um, in­zi­dent fest­zu­schrei­ben, dass es bei der Ar­beit­ge­be­rin fünf Be­trie­be gibt, son­dern nur dar­um, dass er sein Ein­sichts­recht in die Lohn- und Ge­halts­lis­te sämt­li­cher Mit­ar­bei­ter des Un­ter­neh­mens mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten gel­tend macht. Das hat der Be­triebs­rat auch auf Sei­te 3 der Be­schwer­de­er­wi­de­rung (Bl. 124 d. A., 2. Abs.) hin­rei­chend klar­ge­stellt. Ent­spre­chend die­sem Be­geh­ren ist dann auch der Te­nor der ar­beits­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung ab­geändert wor­den.

 

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III. Der An­trag ist mit die­sem In­halt un­ein­ge­schränkt zulässig.

1. Der Zulässig­keit des An­trags steht zunächst ein­mal nicht ent­ge­gen, dass der An­trag­stel­ler für den Zeit­raum, für den er die Ein­sicht­nah­me be­gehrt, kein End­da­tum an­ge­ge­ben hat. Es han­delt sich in­so­weit um ei­nen An­trag auf zukünf­ti­ge Leis­tung im Sin­ne des § 259 ZPO. Des­sen Zulässig­keits­vor­aus­set­zun­gen lie­gen hier vor. Nach­dem die Ar­beit­ge­be­rin das Ein­sichts­recht des An­trag­stel­lers be­strei­tet, be­steht die Be­sorg­nis, sie wer­de sich oh­ne ge­richt­li­che Ent­schei­dung auch künf­tig ih­rer Ver­pflich­tung ent­zie­hen (vgl. et­wa BAG, Be­schl. v. 14.01.2014 - 1 ABR 54/12 - ju­ris, Rn. 16 mwN).

2. Dem An­trag fehlt auch nicht das Rechts­schutz­bedürf­nis, so­weit er sich auch auf die Ar­beit­neh­mer des S. Be­triebs der Ar­beit­ge­be­rin be­zieht. Zwar ist das Ein­blicks­recht in de­ren Lohn- und Ge­halts­lis­te von der Ar­beit­ge­be­rin nicht be­strit­ten wor­den. Streit­ge­gen­stand des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens ist aber, ob der Be­triebs­rat Ein­blick in die Lis­te sämt­li­cher Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten zu er­hal­ten hat. Es han­delt sich hier­bei auch nach dem Vor­trag der Ar­beit­ge­be­rin um ei­ne Lis­te, in die der Be­triebs­rat Ein­blick neh­men möch­te. Es geht ihm ge­ra­de nicht um Ein­blick in ei­ne „ge­fil­ter­te” Lis­te, in der nur die S. Ar­beit­neh­mer auf­geführt sind.

IV. Der An­trag ist be­gründet.

Das vom Be­triebs­rat gel­tend ge­mach­te Ein­sichts­recht folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Be­trVG. Nach die­ser Vor­schrift sind dem Be­triebs­rat auf Ver­lan­gen je­der­zeit die zur Durchführung sei­ner Auf­ga­ben er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zur Verfügung zu stel­len; in die­sem Rah­men ist u. a. der Be­triebs­aus­schuss be­rech­tigt, in die Lis­ten über die Brut­tolöhne und -gehälter Ein­blick zu neh­men.

Die Vor­aus­set­zun­gen der Vor­schrift lie­gen vor.

1. Zu den Auf­ga­ben des Be­triebs­rats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Be­trVG gehören na­ment­lich auch die in § 80 Abs. 1 ge­nann­ten all­ge­mei­nen Auf­ga­ben des Be­triebs­rats.

 

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Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Be­trVG hat der Be­triebs­rat die all­ge­mei­ne Auf­ga­be darüber zu wa­chen, dass die zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer gel­ten­den Ge­set­ze, Ver­ord­nun­gen, Un­fall­verhütungs­vor­schrif­ten, Ta­rif­verträge und Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen durch­geführt wer­den. Die­ses Über­wa­chungs­recht um­fasst das ge­sam­te zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer ge­schaf­fe­ne nor­ma­ti­ve Recht, ein­sch­ließlich des Richter­rechts. Hier­zu zählt auch der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz (BAG v. 14.01.2014, Rn. 23; Fit­ting, 27. Aufl., § 80, Rn. 6; Ri­char­di, a. a. O., Rn. 17; Däubler/Kitt­ner, Be­trVG, 14. Aufl., § 80, Rn. 127).

2. Das Ein­sichts­recht be­steht al­ler­dings nur, so­weit es zur Durchführung der Auf­ga­ben des Be­triebs­rats er­for­der­lich ist. Auch die­se Vor­aus­set­zung liegt hier vor. Die Ein­sicht­nah­me in die Ge­halts­lis­ten sämt­li­cher Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens mit Aus­schluss der lei­ten­den An­ge­stell­ten dient der Über­prüfung, ob die Ar­beit­ge­be­rin den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz im Un­ter­neh­men wahrt.

a) Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz gilt nach der Recht­spre­chung des Bun­de­ar­beits­ge­richts grundsätz­lich un­ter­neh­mens­be­zo­gen. Ei­ne Un­ter­schei­dung zwi­schen Ar­beit­neh­mern ver­schie­de­ner Be­trie­be ist nur aus sach­li­chen Gründen zulässig, die vom Ar­beit­ge­ber dar­zu­le­gen sind (BAG v. 03.12.2008 - 5 AZR 74/08 - ju­ris, Rn. 16).

Zur Über­wa­chung die­ses Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes ist die Ein­sicht­nah­me in die Brut­to­lohn- und Ge­halts­lis­ten al­ler Ar­beit­neh­mer mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten des Un­ter­neh­mens er­for­der­lich, weil denk­bar ist, dass die Ar­beit­ge­be­rin in ei­nem Be­trieb all­ge­mei­ne Leis­tun­gen nach ei­nem ge­ne­ra­li­sie­ren­den Prin­zip gewährt und im Be­trieb des An­trag­stel­lers nicht. Das kann, so­weit es um fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen geht, durch ei­ne Ein­sicht­nah­me in die Brut­to­lohn- und Ge­halts­lis­te fest­ge­stellt wer­den.

b) Al­ler­dings kann der Be­triebs­rat nicht - et­wa im We­ge der Pro­zess­stand­schaft - für ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer die Ein­hal­tung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes durch­set­zen. Die­se sind in­so­weit auf den In­di­vi­du­al­rechts­weg an­ge­wie­sen. Der Be­triebs­rat ist aber be­rech­tigt, we­gen ei­nes Ver­s­toßes ge­gen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz beim Ar­beit­ge­ber auf Ab­hil­fe zu drängen und auch ver­pflich­tet, den Ar­beit­neh­mer

 

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ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber zu un­terstützen (Fit­ting, a. a. O., Rn. 15). Da­ne­ben ist der Be­triebs­rat auch für die Um­set­zung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes im Be­trieb im Rah­men der be­trieb­li­chen Lohn­ge­stal­tung zuständig. Auch wenn ei­ne ver­tei­len­de Ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers sich über meh­re­re Be­trie­be ei­nes Un­ter­neh­mens er­streckt, folgt hier­aus nicht die Zuständig­keit des Ge­samt­be­triebs­rats (BAG v. 23.03.2010 - 1 ABR 82/08).

c) Ei­nen kon­kre­ten An­lass oder gar ei­nen Ver­s­toß der Ar­beit­ge­be­rin ge­gen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz muss der Be­triebs­rat nicht dar­le­gen. Das Ein­blicks­recht ist nicht an­lass­be­zo­gen (BAG v. 14.01.2014 - 1 ABR 54/12 - ju­ris, Rn. 23).

d) Da­ten­schutz­recht­li­che Be­den­ken be­ste­hen ge­gen die Ein­sicht­gewährung nicht.

Brut­to­ent­gelt­lis­ten ent­hal­ten per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten im Sin­ne von § 2 Abs. 1 BDSG, die von Ar­beit­ge­bern zur Durchführung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässi­ger­wei­se er­ho­ben, ver­ar­bei­tet und ge­nutzt wer­den. Gewährt die Ar­beit­ge­be­rin ei­nem Be­triebs­rats­mit­glied nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 Be­trVG Ein­sicht in die Brut­to­ent­gelt­lis­ten, han­delt es sich um ei­ne nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässi­ge Form der Da­ten­nut­zung. Dies folgt schon dar­aus, dass die Be­tei­li­gungs­rech­te der In­ter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäftig­ten nach § 32 Abs. 3 BDSG durch die nach Abs. 1 die­ser Be­stim­mung er­laub­te Da­ten­nut­zung nicht berührt wer­den. Zu den In­ter­es­sen­ver­tre­tun­gen der Beschäftig­ten zählt auch der Be­triebs­rat. Hin­zu kommt, dass die­ser selbst Teil der ver­ant­wort­li­chen Stel­le im Sin­ne des § 3 Abs. 7 BDSG ist (BAG, a. a. O., Rn. 28).

Mit dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Ein­sichts­gewährung kei­ne Wei­ter­ga­be von Da­ten an Drit­te dar­stellt.

e) Dem An­spruch steht auch nicht ent­ge­gen, dass der Be­triebs­rat nicht für sämt­li­che Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens zuständig ist.

Das Aus­kunfts­recht des Ar­beit­ge­bers er­streckt sich auch in an­de­ren Fällen auf Mit­ar­bei­ter, die nicht durch den Be­triebs­rat ver­tre­ten wer­den. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1

 

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Be­trVG er­streckt sich et­wa die Un­ter­rich­tung auch auf die Beschäfti­gung von Per­so­nen, die nicht in ei­nem Ar­beits­verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber ste­hen. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat be­reits seit lan­gem an­er­kannt, dass der In­for­ma­ti­ons­an­spruch des Be­triebs­rats sich auch auf freie Mit­ar­bei­ter, für die der Be­triebs­rat eben­falls nicht zuständig ist, be­zieht (BAG v. 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 -).

f) Sch­ließlich be­steht auch kei­ne vor­ran­gi­ge Zuständig­keit des Ge­samt­be­triebs­rats.

aa) Rich­tig ist, dass im Be­reich der zwin­gen­den Mit­be­stim­mung für das Verhält­nis der be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Or­ga­ne der Grund­satz der Zuständig­keitstren­nung gilt. Hier sind aus­sch­ließlich ent­we­der die ein­zel­nen Be­triebsräte oder der Ge­samt­be­triebs­rat oder der Kon­zern­be­triebs­rat zuständig. Die ge­setz­li­che Zuständig­keits­ver­tei­lung ist zwin­gend und un­ab­ding­bar (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - ju-ris, Rn. 34). Die­ser Grund­satz der Zuständig­keitstren­nung gilt im Prin­zip auch in An­ge­le­gen­hei­ten, die nicht der zwin­gen­den Mit­be­stim­mung un­ter­lie­gen (Fit­ting, § 50, Rn. 11) mit hier nicht in Be­tracht kom­men­den Ein­schränkun­gen.

bb) Vor­lie­gend geht es dem Be­triebs­rat aber ge­ra­de nicht um die Ausübung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten. Wie be­reits oben aus­geführt dient die Ein­sicht­nah­me erst der Vor­be­rei­tung der Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben durch den Be­triebs­rat. In die­sem Sta­di­um steht noch gar nicht fest, ob der Be­triebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht ausüben will und da­mit stellt sich auch die Fra­ge der Zuständig­keit noch nicht. Für die In­for­ma­ti­on und Un­terstützung der Ar­beit­neh­mer zur Gel­tend­ma­chung ih­rer Rech­te ist je­den­falls der ört­li­che Be­triebs­rat zuständig. Stellt ein Be­triebs­rat im Rah­men sei­ner Über­wa­chungs­auf­ga­ben Rechts­verstöße fest, hat er den Ar­beit­ge­ber auf sie hin­zu­wei­sen und auf Ab­hil­fe zu drängen. Be­ein­träch­tigt ein Rechts­ver­s­toß die Rech­te von Ar­beit­neh­mern hat der Be­triebs­rat auch die­se zu in­for­mie­ren und auf die Möglich­keit ge­richt­li­cher Schrit­te hin­zu­wei­sen (GK-Be­trVG, 10. Aufl., § 80, Rn. 28; Fit­ting, § 80, Rn. 15).

g) Der Be­schluss des Be­triebs­rats B./G., wo­nach die Ar­beit­ge­be­rin auf­ge­for­dert wird, dem hier an­trag­stel­len­den Be­triebs­rat die Ein­sicht in die Ge­halts­lis­te in die von ihr ver­tre­te­nen Ar­beit­neh­mer nicht zu gewähren, ist er­kenn­bar un­er­heb­lich. Der Be-

 

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schluss ei­nes Be­triebs­rats ei­nes an­de­ren Be­triebs kann die be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Zuständig­keit des An­trag­stel­lers nicht be­ein­träch­ti­gen. In ei­nem et­wai­gen Be­schluss­ver­fah­ren, das vom B. Be­triebs­rat an­gekündigt wor­den ist, könn­te sich die Ar­beit­ge­be­rin je­der­zeit auf die ge­setz­li­che Zuständig­keits­re­ge­lung und den Be­schluss die­ser Kam­mer be­zie­hen.

V. Ei­ne Kos­ten­ent­schei­dung ist im Be­schluss­ver­fah­ren nicht ver­an­lasst. Die Kam­mer hat die Rechts­be­schwer­de we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung des Um­fangs des Ein­sichts­rechts zu­ge­las­sen.

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