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06a: Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (Richtlinie 2001/23/EG)
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
Die Richtlinie 2001/23/EG, die sog. Betriebsübergangsrichtlinie, verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) unter anderem dazu, durch geeignete Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, dass die arbeitsvertraglichen Rechte von Arbeitnehmern erhalten bleiben, wenn das Unternehmen, der Betrieb oder Betriebsteil, in dem sie arbeiten, verkauft wird und daher auf einen anderen Inhaber übergeht.
Der durch die Richtlinie 2001/23/EG vorgeschriebene Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübergängen wird in Deutschland durch § 613a Bürgerliches Gesetzbuch gewährleistet.
Quelle / ©: Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu
Hinweis: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
KAPITEL I
Anwendungsbereich und Definitionen
KAPITEL II
Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer
KAPITEL III
Information und Konsultation
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |