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Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist
18.03.2013. Nach § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf gleiche Bezahlung ("equal pay") wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die die Zeitarbeitsfirma Leiharbeits-Tarifverträge anwendet. Bei Zeitarbeitsfirmen sehr beliebt waren hier früher die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), bis die CGZP im Dezember 2010 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für tarifunfähig erklärt wurde.
Seitdem können Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverträge einen Verweis auf die unwirksamen Schein-Tarifverträge der CGZP enthalten, Lohnnachforderungen auf der Grundlage des Equal-Pay-Grundsatzes stellen. Diese Forderungen sind aber von arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln bedroht: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, 5 AZR 954/11.
- Ist der Anspruch von Leiharbeitnehmern auf gleiche Bezahlung durch einzelvertragliche Ausschlussfristen bedroht?
- Der Streitfall: Leiharbeitnehmerin klagt Anfang 2011 Equal Pay für 2009 und 2010 ein
- BAG: Arbeitsverträge können trotz eines Verweises auf CGZP-Tarifverträge einzelvertragliche Ausschlussfristen enthalten
Ist der Anspruch von Leiharbeitnehmern auf gleiche Bezahlung durch einzelvertragliche Ausschlussfristen bedroht?
Verlangen Leiharbeiter gemäß dem Equal-Pay-Grundsatz rückwirkend für vergangene Zeiträume den (Tarif-)Lohn vergleichbarer Stammkräfte des Entleiherbetriebs, berufen sich Zeitarbeitsfirmen oft auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen.
Danach müssen Ansprüche innerhalb einer kurzen Frist von meist drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht ersatzlos untergehen sollen. Außerdem findet sich in Leiharbeits-Arbeitsverträgen neben dieser Ausschlussfrist "erster Stufe" meist noch eine Ausschlussfrist zweiter Stufe, die den Anspruchsinhaber verpflichtet, binnen einer weiteren Frist Klage zu erheben.
Fraglich ist, ob solche arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen neben den Ausschlussfristen gelten können, die in den Leiharbeitstarifverträgen der CGZP enthalten sind. Denn wenn Leiharbeitsfirmen im Arbeitsvertrag auf die CGZP-Tarifverträge verweisen, sind damit auch die Ausschlussfristen in den Arbeitsvertrag einbezogen, die in diesen CGZP-Tarifverträgen enthalten sind. Und diese können andere Fristen als der Arbeitsvertrag vorsehen.
Dann stellt sich die Frage, ob dieses Nebeneinander tariflicher und vertraglicher Ausschlussfristen unterschiedlicher Länge nicht unklar ist und daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Der Streitfall: Leiharbeitnehmerin klagt Anfang 2011 Equal Pay für 2009 und 2010 ein
Im Streitfall erhob eine nach CGZP-"Tarif" bezahlte Leiharbeitnehmerin im März 2011 Klage auf 16.285,05 EUR brutto Differenzlohn nach dem Equal-Pay-Grundsatz. Denn von Mai 2009 bis Juni 2010 war sie in einem Entleiherbetrieb eingesetzt, dessen Stammkräfte besser als sie bezahlt wurden.
Die Zeitarbeitsfirma berief sich auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die auf der ersten Stufe eine Frist von drei Monaten nach Fälligkeit für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vorsah und auf der zweiten Stufe eine Dreimonatsfrist zur Klageerhebung.
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) verurteilte die Zeitarbeitsfirma zur Zahlung (Urteil vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11), und auch das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied gegen die Zeitarbeitsfirma (Urteil vom 20.09.2011, 7 Sa 1318/11).
Nach Ansicht des LAG war die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel unwirksam, da sie zusammen mit den abweichenden tariflichen Ausschlussfristen zu einer insgesamt unklaren Regelung führte. Außerdem meinte das LAG, dass der Lauf der vertraglichen Ausschlussfrist "frühestens" mit dem CGZP-Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) begonnen hatte. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Leiharbeitnehmerin Kenntnis von ihren Equal-Pay-Ansprüchen, so das LAG.
BAG: Arbeitsverträge können trotz eines Verweises auf CGZP-Tarifverträge einzelvertragliche Ausschlussfristen enthalten
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und wies die Klage "wegen Verfalls der Ansprüche" ab. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Sammel-Pressemitteilung des BAG, dass Equal-Pay-Ansprüche "wirksam vereinbarten Ausschlussfristen" unterliegen.
Offenbar ist das BAG der Ansicht, dass zwischen dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Manteltarifvertrag (MTV) AMP-CGZP vom 15.03.2010 und den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen kein Widerspruch besteht, jedenfalls im Hinblick auf die dreimonatige Ausschlussfrist der ersten Stufe. Denn beide Fristen betragen drei Monate.
Außerdem folgt das BAG nicht der Meinung, dass Ausschlussfristen erst mit seinem CGZP-Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) zu laufen beginnen.
Fazit: Das BAG hat Equal-Pay-Klagen von Leiharbeitnehmern, die auf der Grundlage der unwirksamen CGZP-Tarife bezahlt wurden, einen Dämpfer verpasst. Allerdings sind nur solche Arbeitnehmer von diesem Urteil betroffen, deren Arbeitssverträge eine dreimonatige Ausschlussfrist und zugleich einen Verweis auf den MTV AMP-CGZP vom 15.03.2010 enthalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, 5 AZR 954/11 (BAG-Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, 5 AZR 954/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2011, 7 Sa 1318/11
- Arbeitsgericht Frankfurt Oder, Urteil vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Arbeitsrecht aktuell: 14/265 Equal pay auch bei Arbeitseinsatz im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 12/211 CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/192 Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer
- Arbeitsrecht aktuell: 12/010 CGZP-Tariffähigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/188 CGZP: Arbeitsgericht Berlin bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP von Anfang an
- Arbeitsrecht aktuell: 11/105 CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/064 Equal pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/031 Auch Equal-pay-Ansprüche unterliegen Ausschlussfristen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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