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Equal pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen
31.03.2011. Leiharbeitnehmern steht der gleiche Lohn zu wie vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers, § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Dieser Grundsatz ("equal pay") gilt zwar nicht, wenn die die Zeitarbeitsfirma selbst (Leiharbeits-)Tarifverträge anwendet. Er wird aber künftig öfter anzuwenden sein, weil die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für nicht tariffähig erklärt wurde. CGZP-"Tarifverträge" sind Scheintarifverträge und gehen dem equal pay-Grundsatz nicht vor.
Verlangt der Leiharbeiter gemäß equal pay den Tariflohn der Entleiher-Stammkräfte, können ihm tarifliche Ausschlussklauseln Probleme bereiten. Danach verfallen Ansprüche, wenn sie nicht sehr kurzfristig nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Das BAG entschied nunmehr, ob die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen für "Equal Pay"-Ansprüche des Leiharbeitnehmers gelten (Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10).
Im Streitfall forderte ein Leiharbeiter unter Berufung auf den equal pay-Grundsatz von seinem Verleiher Lohnnachzahlungen, die der unter Verweis auf die vom Leiharbeiter nicht eingehaltenen Ausschlussfristen gemäß dem Entleiher-Tarifvertrag ablehnte. Anders als zuvor das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 12.11.2009, 3 Sa 579/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/031 Auch Equal-pay-Ansprüche unterliegen Ausschlussfristen) entschied das BAG für den Arbeitnehmer. Denn die im Entleiher-Tarifvertrag enthaltenen Ausschlussfristen sind keine "wesentlichen Arbeitsbedingungen", so das BAG.
Fazit: Das BAG-Urteil ist v.a. für Leiharbeitnehmer wichtig, die auf Basis der Scheintarifverträge der CGZP bezahlt werden. Sie können auch dann, wenn sie die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht beachtet haben, Bezahlung nach diesen Tarifen verlangen. Dies jedenfalls dann, wenn sie von ihrem Arbeitgeber nicht über die Entleiher-Tarife schriftlich informiert wurden. Eine Grenze setzt nur die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10, Pressemitteilung 20/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.11.2009, 3 Sa 579/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Arbeitsrecht aktuell: 14/265 Equal pay auch bei Arbeitseinsatz im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 13/071 Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/211 CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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