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Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer
14.05.2012. Werden Leiharbeitnehmer auf der Grundlage von Arbeitsverträgen beschäftigt, die auf die Scheintarifverträge der CGZP verweisen, haben diese arbeitsvertraglichen Bezugnahmen keine Rechtswirkung. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ende 2010 klargestellt, dass die CGZP tarifunfähig ist (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10). Daher sind die von der CGZP vereinbarten „Tarifverträge“ unwirksam.
Dann kommt der in § 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegte Grundsatz des „Equal Pay“ zum Zug, d.h. Leiharbeitnehmer mit CGZP-Klauseln im Arbeitsvertrag können den Lohn verlangen, den vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten. Das wiederum ruft die Sozialversicherungsträger auf den Plan: Sie wollen von Zeitarbeitsfirmen, die CGZP-"Tarifverträge" angewandt haben, höhere Sozialbeiträge.
Zeitarbeitsfirmen verteidigen sich dagegen mit dem Argument, dass die Unwirksamkeit der Anwendung von CGZP-Tarifen für die Zeit vor dem BAG-Beschluss (14.12.2010) noch gar nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Und außerdem berufen sie sich auf Vertrauensschutz. Das hilft aber alles nichts gegen die Beitragsbescheide der Sozialversicherungsträger, mit denen diese rückwirkend höhere Sozialbeiträge verlangen: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER.
- Vertrauensschutz für Leiharbeitsfirmen, die CGZP-"Tarifverträge" angewandt haben?
- Hessisches Landessozialgericht: Dass das BAG am 14.12.2010 nicht über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit entschieden hat, ist kein Hinderungsgrund für die Nacherhebung von Sozialbeiträgen
Vertrauensschutz für Leiharbeitsfirmen, die CGZP-"Tarifverträge" angewandt haben?
Arbeitgeber können sich auf Vertrauensschutz berufen, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und nach der geänderten Rechtsprechung auf einmal bestimmte Arbeitnehmerbezüge dem Sozialversicherungsabzug unterliegen, die in der Vergangenheit beitragsfrei waren. Denn dann hat sich der Arbeitgeber auf die bisher "gültige" Rechtsprechung eingestellt und er hat diese Rechtsprechung brav befolgt. Dann soll er auch nur für die Zukunft den strengeren Regeln unterworfen werden, die sich aus der Rechtsprechungsänderung ergeben.
Auf diesen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen sich die Leiharbeitsfirmen, die in den vergangenen Jahren die Scheintarifverträge der CGZP angewandt haben. Denn erst seit dem grundlegenden Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) steht rechtskräftig fest, dass die CGZP tarifunfähig war, d.h. keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann. Das gilt jedenfalls für die Zeit nach dem an dem 07.12.2009, denn an diesem Tag fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg als der letzten „Tatsacheninstanz“ statt, und auf der Grundlage dieser Tatsachen hat das BAG dann seine Entscheidung vom 14.12.2010 gefällt.
Daher verteidigen sich Leiharbeitsfirmen, die von den Sozialversicherungsträgern per Bescheid zu SV-Nachzahlungen für vergangene Jahre verpflichtet werden, mit zwei Argumenten: Erstens soll ihnen Vertrauensschutz für die Zeit gewährt werden, die vor dem 14.12.2010 liegt, denn an diesem Tag hat das BAG angeblich eine Rechtsprechungsänderung vollzogen. Und jedenfalls kann man ihnen keine höheren Sozialbeiträge aufbrummen für die CGZP-Tarifverträge, die vor dem 07.12.2009 abgeschlossen wurden, denn für die Zeit vor dem 07.12.2009 ist die Tarifunfähigkeit der CGZP ja noch nicht rechtskräftig festgestellt worden.
Hessisches Landessozialgericht: Dass das BAG am 14.12.2010 nicht über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit entschieden hat, ist kein Hinderungsgrund für die Nacherhebung von Sozialbeiträgen
Im Streitfall war ein Zeitarbeitsunternehmen von der Deutschen Rentenversicherung Bund per Bescheid dazu verpflichtet worden, für die Prüfzeiträume 2005 bis 2009 zunächst 300,08 EUR und dann weitere 11.850,14 EUR Sozialbeiträge zu zahlen. Denn das Unternehmen hatte seine Arbeitnehmer auf Basis der CGZP-Tarife bezahlt. Diese aber hätten mehr Lohn erhalten müssen, wenn sie nach dem Prinzip des Equal pay bezahlt worden wären.
Das Unternehmen berief sich darauf, dass die BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 keine Geltung für die davor liegenden Jahre habe und dass die Beitragsnachforderung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. Trotz seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ging dieser in die Vollstreckung, da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgewiesen wurde.
Auch das Sozialgericht Darmstadt (Beschluss vom 27.02.2012, S 13 KR 26/12 ER) und das Hessische LSG (Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER) wiesen den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Denn ob das BAG am 14.12.2010 nun formell auch über vergangene Jahre entschieden hat oder nicht - die Träger der Sozialversicherung müssen sich an den Fakten orientieren, so das LSG. Und hier ist es so gut wie sicher, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP demnächst auch für die Zeit festgestellt werden wird, die vor dem 14.12.2010 liegt (entsprechende Verfahren laufen derzeit).
Außerdem stellt das LSG klar, dass Vertrauensschutz nur bei einer Änderung der Rechtsprechung gewährt werden kann. Das BAG hatte aber mit seinem CGZP-Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) seine bisherige Rechtsprechung gar nicht geändert, weil es sich vorher noch nie zur Tariffähigkeit der CGZP geäußert hatte - geschweige denn, dass es ausdrücklich entschieden hätte, dass die CGZP tariffähig sei.
Fazit: Leiharbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren auf der Grundlage der unwirksamen CGZP-Tarifverträge bezahlt haben, müssen infolge der Anwendbarkeit des Equal-pay-Grundsatzes Sozialbeiträge nachentrichten.
Gegenüber entsprechenden Beitragsbescheiden hilft weder das Argument, dass der CGZP-Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) keine formelle Geltung für die davorliegenden Jahre hat, noch hilft das Vertrauensschutzargument, weil es vor 2010 keine gegenteilige BAG-Rechtsprechung gab, die mit dem Beschluss vom Dezember 2010 hätte gekippt werden können.
Zeitarbeitsfirmen, die sich in der CGZP-Falle befinden, hilft daher letztlich nur der Hinweis, dass die von ihnen gezahlten Löhne nicht geringer waren als die Löhne der Stammbelegschaft in den Entleiherbetrieben. Dieses Argument ist umso eher zugkräftig, je kleiner die Entleiherbetriebe waren und je öfter die Leiharbeitnehmer den Einsatzbetrieb gewechselt haben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 14/265 Equal pay auch bei Arbeitseinsatz im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 13/071 Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/211 CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/010 CGZP-Tariffähigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/188 CGZP: Arbeitsgericht Berlin bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP von Anfang an
- Arbeitsrecht aktuell: 11/182 Mindestlohn für Leiharbeit - noch immer nicht umgesetzt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/105 CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/064 Equal-pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/048 Mindestlohn für Leiharbeiter?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen" (CGZP)
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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