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CGZP-Tariffähigkeit
10.01.2012. Leiharbeiter können dieselbe Bezahlung verlangen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb ("equal pay") - falls das nicht in einem Tarifvertrag anders geregelt ist (§ 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Solche Abweichungen vom Grundsatz des "equal pay" sehen vor allem die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) vor.
Aber diese Billig-Tarifverträge der CGZP sind so arbeitgeberfreundlich, dass sich fragt, ob die CGZP überhaupt eine Gewerkschaft ist oder ein Arbeitgeber-U-Boot mit dem Auftrag, Schein-Tarifverträge allein zu dem Zweck in die Welt zu setzen, um den Equal-pay-Grundsatz zu umgehen. Diese Feststellung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zwar Ende 2010 in seiner CGZP-Entscheidung nicht getroffen (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10), aber immerhin entschieden, dass die CGZP aus formaljuristischen Gründen im Dezember 2009 und danach tarifunfähig war.
Aber wie steht es mit der Tariffähigkeit der CGZP in den Jahren davor? Dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gestern eine wichtige Entscheidung getroffen: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11.
- Tariffähigkeit der CGZP - was ist mit den Jahren 2004 bis 2009?
- LAG Berlin-Brandenburg: Die CGZP war auch 2004, 2006 und 2008 tarifunfähig
Tariffähigkeit der CGZP - was ist mit den Jahren 2004 bis 2009?
Mit seinem o.g. Beschluss vom 14.12.2010 hatte das BAG über die Anträge zu entscheiden, die in diesem Prozess gestellt worden waren, u.a. von der Gewerkschaft ver.di. Diese Anträge waren nicht auf die Vergangenheit bezogen und wurden vor dem LAG Berlin-Brandenburg am 07.12.2009 gestellt. Folglich spricht alles dafür, dass die BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nur für die Zeit ab dem 07.12.2009 rechtsverbindlich festgestellt hat. Denn Gerichte sind im Allgemeinen nicht dazu befugt, in ihren Entscheidungen über die Anträge der Kläger bzw. Antragsteller hinauszugehen.
Nachdem dieses Problem zum Jahreswechsel 2010 / 2011 zu Tage getreten war, wurden neue Gerichtsverfahren gegen die CGZP angestrengt, diesmal mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung, dass die CGZP auch schon in der Zeit vor Dezember 2009 tarifunfähig war. Einem solchen Antrag gab das Arbeitsgericht Berlin im Mai 2011 statt, d.h. es stellt die Tarifunfähigkeit der CGZP für die Jahre 2004, 2006 und 2008 fest (Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/105 CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig). Gegen diesen Beschluss ging die CGZP in Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg, das über die Beschwerde gestern entschieden hat.
LAG Berlin-Brandenburg: Die CGZP war auch 2004, 2006 und 2008 tarifunfähig
Wie bereits das Arbeitsgericht Berlin hat nunmehr auch das LAG entschieden, dass die CGZP am 29.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008 keine Tarifverträge abschließen konnte. War die CGZP aber zu diesen Zeitpunkten tarifunfähig, sind auch die zu diesen Zeitpunkten abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam. Wie schon zuvor das Arbeitsgericht, so hat sich nunmehr auch das LAG der formlajuristischen Begründung des BAG vom Dezember 2010 angeschlossen.
Obwohl das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugelassen hat, ist die LAG-Entscheidung noch nicht rechtskräftig, sondern erst nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (die die CGZP sicherlich einlegen wird). Im Ergebnis ist mit der Rechtskraft der LAG-Entscheidung voraussichtlich erst Mitte bis Ende 2012 zu rechnen.
Fazit: Für Leiharbeitsfirmen, die in den Jahren 2004 bis 2009 die Schein-Tarifverträge der CGZP angewandt haben, wird es immer enger. Ihre Arbeitnehmer können für diese Jahre rückwirkend den gleichen Lohn wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Zwar sind die Differenzlohnansprüche für die Jahre 2004 bis 2008 mittlerweile verjährt. Immerhin bleibt aber 2009. Und für die Krankenkassen, die rückständige Sozialabgeben auf der Grundlage der (nicht gezahlten, aber geschuldeten) Equal-Pay-Löhne verlangen können, gilt die dreijährige Verjährung ohnehin nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 (Pressemitteilung)
- Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 13/071 Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/211 CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/192 Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer
- Arbeitsrecht aktuell: 11/105 CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/064 Equal-pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/048 Mindestlohn für Leiharbeiter?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen" (CGZP)
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2017
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