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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 24 TaBV 1338/11 24 TaBV 1368/11 24 TaBV 1395/11 24 TaBV 1612/11 u.a.
Schlagworte: | Tarifvertrag, Zeitarbeit, Tariffähigkeit, CGZP | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 24 TaBV 1285/11 24 TaBV 1338/11 24 TaBV 1368/11 24 TaBV 1395/11 24 TaBV 1612/11 u.a. |
|
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 09.01.2012 | |
Leitsätze: | Die CGZP war auch am 29.11.2004, 16.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig.(Rn.131) Auf Vertrauensschutz konnte die CGZP sich nicht berufen.(Rn.176) | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 09.01.2012
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11,
24 TaBV 1368/11, 24 TaBV 1395/11
(24 TaBV 1612/11)
29 BV 13947/10
Arbeitsgericht Berlin
K., Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Kammer,
auf die mündliche Anhörung vom 9. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sch. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtliche Richterin M. und den ehrenamtlichen Richter Sch.
beschlossen:
I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer sowie auf die Anschlussbeschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011 – 29 BV 13947/10 – teilweise abgeändert; der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 19) werden zurückgewiesen.
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II. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 7), 8), 34) einschließlich des Hilfswiderantrags der Beteiligten zu 7) sowie die Beschwerden der Beteiligten zu 36) bis 96) zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP).
Die zu 2. beteiligte CGZP ist am 11. Dezember 2002 von Mitgliedern des zu 13. beteiligten Ch. Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) gegründet worden. Die erste Satzung der CGZP ist auf ihrer Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2003 angenommen worden (im Folgenden: Satzung 2003). Sie lautet:
„SATZUNG
der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P
1. Die Tarifgemeinschaft hat ihren Sitz in Berlin bei der Bundesgeschäftsstelle.
2. Mitglieder sind die Gewerkschaften im CGB, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklärt haben. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung einer Gewerkschaft. Der Ausschluss einer Gewerkschaft bedarf einer 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung.
3. Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge ab.
4. Organe der Tarifgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5. Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter der angeschlossenen Gewerkschaften.
b) Die Mitgliederversammlung tagt bei Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsgewerkschaften ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
d) Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand der Tarifgemeinschaft.
e) Abstimmungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
f) Die Mitgliederversammlung kann für die Tarifgemeinschaft eine Geschäftsordnung beschließen.
6. Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Tarifgemeinschaft nach außen.
c) Der Vorstand bestellt regionale und überregionale Tarifkommissionen.
Beschlossen am 11. Dezember 2002 in Berlin“
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Die am 5. Dezember 2005 geänderte Satzung lautet:
„§ 1 Name und Zweck
Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.
…
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die Gewerkschaften im Ch. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) werden, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.
…
§ 7 Abschluss von Tarifverträgen
(1) Tarifvertragschließende Partei in der Zeitarbeit kann nur die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP) sein. Die Mitgliedsgewerkschaften haben durch ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft ihre Tarifhoheit für die Branche Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten.
(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.
(3) Die Mitgliedsgewerkschaften können nicht eigenständig als Tarifpartner für die Zeitarbeit auftreten, es sei denn, der Vorstand der CGZP fasst auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft einen anders lautenden Beschluss.
(4) Die Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft.“
Die CGZP hat nach den beim Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingereichten Vereinbarungen seit dem 12. Dezember 2002, dem Tag nach ihrer Gründung, eine Vielzahl von Firmen- und Verbandstarifverträgen abgeschlossen. Die Verbandstarifverträge wurden auf Arbeitgeberseite vom zu 7) beteiligten AMP (jetzt: BAP) bzw. vom zu 8) beteiligten BVD geschlossen.
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Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 5. Dezember 2005 waren die zu 3. beteiligte Ch. Gewerkschaft M. (CGM), die zu 4. beteiligte DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), die zu 5. beteiligte Gewerkschaft Ö. Dienst und D. (GÖD), die zu 6. beteiligte Ch. Gewerkschaft P. und T. (CGPT), die U. G. sowie der Verband Deutscher T. (VDT) Mitglieder der CGZP. Die beiden letzteren haben mit Wirkung zum 30. Juni 2006 ihren Austritt aus der CGZP erklärt.
§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 der am 21. Oktober 2007 in Kraft getretenen Satzung der CGM lauten:
„§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
…3. Die Ch. Gewerkschaft M. ist eine unabhängige Gewerkschaft gegenüber politischen Parteien, Kirchen, Regierungen und Unternehmen. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und umfasst die Bereiche der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, des Metallhandwerks, der Elektroindustrie und der sonstigen Metallbetriebe. …
§ 3 Beitrittsvoraussetzungen
1. Mitglied bei der Ch. Gewerkschaft M. kann jeder in der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, in dem Metallhandwerk, in der Elektroindustrie und in den sonstigen Metallbetrieben Beschäftigte ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Nationalität, politische und konfessionelle Bindung werden.“
In der Satzung der DHV vom 12. 11. 2002 ist bestimmt:
…“§ 2
Der DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, die in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst tätig sind.“
Die Satzung vom 12. 3. 2007 regelt:
…“§ 2
Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen.“
§ 2 und § 5 der Satzung der GÖD idF vom 23. 10. 2001 und vom 20./21. April 2005 lauteten:
„§ 2 Organisationsbereich
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Der räumliche Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der GÖD können werden:
1) Arbeitnehmer/innen, Angestellte und Beamte/Beamtinnen, die im Dienst des Bundes, der Länder, der kommunalen Verwaltungen und Betriebe oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sowie Richter/Richterinnen, Soldaten/Soldatinnen der Bundeswehr, Zivilbedienstete der Stationierungsstreitkräfte, Versorgungsempfänger, Rentner/innen und Auszubildende, sowie Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen, die auch die Grundsätze und die Satzung der GÖD anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu fördern und keiner konkurrierenden Gewerkschaft angehören.
2) Die GÖD kann sich durch Beschluss des Bundesvorstandes für andere Tarifbereiche zuständig erklären.“
Nach § 1 der Satzung der CGPT vom 1. 5. 2006 ist diese die
„Gewerkschaft des Personals bei Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Postservice, Logistik und Telekommunikation erbringen“.
In einem früheren Verfahren über die Tariffähigkeit der CGZP haben sich die CGM, die DHV und die GÖD zu ihren Mitgliederzahlen am Jahresende 2008 erklärt. Danach soll die CGM 90.000 Mitglieder, die DHV 78.000 Mitglieder und die GÖD 57.000 Mitglieder haben. Nach Angaben der CGZP in der Beschwerdebegründung waren am 31. Dezember 2008 in ihren Mitgliedsgewerkschaften 1.383 Leiharbeitnehmer organisiert (CGM: 900 Mitglieder; DHV: 312 Mitglieder; GÖD: 171 Mitglieder). Im Jahr 2008 wurden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit durchschnittlich 760.604 Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Bei Eingang der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren waren bereits zwei Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP beim Arbeitsgericht Berlin anhängig. In dem Verfahren 63 BV 9415/08 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP am 22. 7. 2003 nicht tariffähig war. Die sich auf den Zeitraum 17. Oktober 2006 bis 31. Januar 2008 beziehenden Anträge hat das Arbeitsgericht rechtskräftig zurückgewiesen. Das Verfahren 39 BV 2633/10 (früher: 41 BV 1787/09) wurde nach Antragsrücknahme vom Arbeitsgericht Berlin am 5. 1. 2012 eingestellt.
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Der Antragsteller und Bet. zu 1) hat vor dem ArbG Köln Vergütungszahlung aus dem Gesichtspunkt des „equal pay“ verlangt. Nach Aussetzung des Rechtsstreits durch das ArbG Köln gem. § 97 Abs. 5 ArbGG hat der Bet. zu 1) mit seiner am 16. 1. 2009 eingegangenen Antragsschrift die Tariffähigkeit der CGZP am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008 in Abrede gestellt.
Die übrigen Antragsteller (mit Ausnahme des Bet. zu 19) haben nach Aussetzung ihrer Zahlungsklagen zunächst in gesonderten Beschlussverfahren vor dem ArbG Berlin die Tarifunfähigkeit der CGZP geltend gemacht. Sie haben ihre Anträge sodann im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich angekündigt und anschließend die Anträge in ihren jeweiligen Beschlussverfahren zurückgenommen; diese Verfahren wurden mit Ausnahme derer der Bet. zu 21) und 25) eingestellt.
Die Antragsteller haben – in unterschiedlichen Konstellationen – beantragt
festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 bzw. 9. 7. 2008 nicht tariffähig bzw. nicht tarifzuständig war.
Die CGZP, der AMP, die BVD und die Beteiligten zu 28) und 34) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die CGZP, der AMP und die BVD haben die Anträge für unzulässig bzw. unbegründet gehalten. Es liege eine doppelte Rechtshängigkeit vor. Den Antragstellern fehle wegen fehlerhafter Aussetzungsbeschlüsse die Antragsbefugnis. Eine Nebenintervention sei unzulässig.
Bei der CGZP handele es sich um eine nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähige Spitzenorganisation, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen gehöre. Für ihre Tariffähigkeit genüge es, dass zwei ihrer Mitglieder tariffähig sind. Die Tariffähigkeit des CGM und der DHV sei gerichtlich festgestellt worden. Unabhängig davon erfülle die CGZP selbst die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit. Sie sei tarifwillig und besitze die erforderliche Durchsetzungskraft, durch die sie vom sozialen Gegenspieler wahrgenommen werde. Dies werde durch die Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge belegt. Auf die Tarifzuständigkeit ihrer Mitgliedsgewerkschaften für die Arbeitnehmerüberlassung komme es nicht an. Selbst wenn
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diesen die Tarifzuständigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung fehle, hätte dies nicht die Tarifunfähigkeit ihrer Spitzenorganisation zur Folge. Das Verbot der echten Rückwirkung sowie das Gebot des Vertrauensschutzes seien zu beachten.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2011 haben weitere 61 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, die Haustarifverträge mit der CGZP abgeschlossen haben, erfolglos um ihre Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren gebeten.
Wegen der Einzelheiten der Ausgangsrechtsstreite, der Aussetzungsbeschlüsse sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der nicht Beteiligten 61 Unternehmen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. 5. 2011 festgestellt, das die CGZP am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008 nicht tariffähig und nicht tarifzuständig für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche war; im Übrigen hat es die Anträge der Beteiligten zu 21), 24), 25) und 26 sowie den Antrag zu 1) des Beteiligten zu 27) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben der BAP (Bet. zu 7), die BVD, die Bet. zu 34 sowie die erstinstanzlich nicht beteiligten 61 Unternehmen mit Haustarifverträgen (im Beschwerdeverfahren: Bet. zu 36 bis 96) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.
Der Bet. zu 26) hat form- und fristgerecht Anschlussbeschwerde eingelegt und begründet.
Die Beschwerdeführer tragen vor:
Die Anträge seien unzulässig. Es liege keine zulässige subjektive Antragshäufung vor, weil die Anträge der nachträglich im Verfahren beteiligten Antragsteller auch die Tarifzuständigkeit umfassten und daher nicht mit dem Antrag des ursprünglichen Antragstellers, des Beteiligten zu 1, übereinstimmten. Es sei nicht zulässig, dass die Beteiligten zu 14 bis 27 und 35 ihre zunächst bei diversen Kammern des Arbeitsgerichts Berlin anhängig gemachten Beschlussverfahren durch Antragsrücknahme beendeten und die zurückgenommenen Anträge im vorliegenden Verfahren erneut stellten. Dies verstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Dies sei auch weder sachdienlich noch prozessökonomisch. Eine Nebenintervention sei im Beschlussverfahren nicht möglich. Wegen der Rechtskraftwirkung inter omnes eines Beschlusses nach § 97 ArbGG sei eine subjektive Antragshäufung nicht erforder-
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lich. Den Anträgen stehe das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Die Verfahren 63 BV 9415/08 und 41 BV 1787/09 umfassten denselben Verfahrensgegenstand und stünden einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen. Die Beteiligten zu 1 und 27 hätten wegen vergleichsweiser Erledigung ihrer Ausgangsrechtsstreite kein Feststellungsinteresse mehr.
Der Antrag sei auch unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 14.12.2010 die Rechtsnorm des § 2 Abs. 3 TVG nicht richtig ausgelegt und angewendet. Die vom BAG aufgestellte Delegationstheorie sei unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden rechtsdogmatisch nicht haltbar. Das BAG sei früher davon ausgegangen, dass die Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 3 TVG eine originäre sei. Die Auffassung, die Tarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation müsse vollständig deckungsgleich mit den Tarifzuständigkeiten der Mitgliedsverbände sein, seien Normzweck vereitelnd. Jedenfalls die zweite Prämisse des BAG, die Mitliedsverbände müssten einer Spitzenorganisation ihre Tarifzuständigkeit vollständig übertragen, sei nicht nachvollziehbar. Einen Rechtssatz, dass jemand nicht weniger Rechte übertragen könne als er selbst hat, gebe es nicht. Der Grundsatz, dass Tarifvertragsparteien ihre satzungsmäßig festgelegte Tarifzuständigkeit nicht vollständig ausnutzen müssten, gelte auch für Spitzenorganisationen. § 2 Abs. 3 TVG stelle nur die Voraussetzung auf, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu den satzungsgemäßen Aufgaben einer Spitzenorganisation gehören müsse. Diese Voraussetzung sei im Entscheidungsfall erfüllt. Die Ausführungen des BAG zu den Tarifzuständigkeiten der CGM, der DHV und der GÖD seien nicht bindend. Hierbei handele es sich um bloße Meinungsäußerungen; hätte das BAG die Ausführungen für tragend erachtet, so hätte es das Verfahren von Amts wegen nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen müssen. Abgesehen davon sei die GÖD aufgrund der zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten maßgeblichen Satzungen für alle privaten Dienstleistungsbetriebe zuständig gewesen. Es sei auch zu beachten, dass der Leiharbeitnehmer aufgrund der gespaltenen Arbeitgeberstellung zwei Leiharbeitsverhältnisse habe. Deshalb erstrecke sich die Tarifzuständigkeit der CGM und der GÖD auf Arbeitnehmer, die ein Leiharbeitsverhältnis mit einem Entleiher oder einem Verleiher begründet hätten, die einen in der Satzung genannten Betrieb unterhielte. Die in der CGZP-Satzung 2003 angelegte Aufgabe und Zuständigkeit in Abhängigkeit zu den jeweiligen Mitgliedern stehe im Einklang mit der vom BAG vertretenen Delegationstheorie. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geböten es, für die Zeit vor dem 14.12.2010 von der Tariffähigkeit der CGZP auszugehen.
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Die CGZP sei auch tarifzuständig gewesen. Maßgeblich hierfür sei allein die Satzung, die eine solche Zuständigkeit ausdrücklich vorsehe.
Es bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG; das Verfahren sei daher zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gem. § Art. 100 GG auszusetzen. Weiterhin stelle sich die Frage der Gültigkeit des in Art. 5 der Leiharbeitsrichtlinie geregelten Gleichbehandlungsgrundsatzes; diese Frage sei dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zur Begründung seines Hilfs- Widerantrages führt der BAP aus: Die CGZP sei zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten fähig gewesen, Tarifverträge im fremden Namen und als Stellvertreter für die angeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften abzuschließen. Die CGZP habe jedenfalls während der Geltung der Satzung 2003 Tarifverträge (auch) im fremden Namen und als Stellvertreter für die angeschlossenen CGB Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen. Explizit im fremden Namen habe die CGZP beim Abschluss der mit der MVZ abgeschlossenen Tarifverträge vom Juni 2003 gehandelt. Auch in Bezug auf Tarifverträge, die die CGZP nach der Satzungsänderung vom 05.12.2005 abgeschlossen habe, sei sie willens und fähig gewesen, Tarifverträge (zumindest auch) im fremden Namen abzuschließen. Dem stehe die Satzung nicht entgegen. Die CGZP sei bei Tarifvertragsabschluss stets als Tarifgemeinschaft aufgetreten. Entsprechend der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sei anzuerkennen, in Vollzug gesetzt und tarifvertraglich aktiv geworden sei in der Urform der BGB- Gesellschaft bzw. als Tarifgemeinschaft.
Die Beteiligten zu 36) bis 96) meinen, dass sie erstinstanzlich zu Unrecht nicht gehört worden seien. Im Übrigen seien sie zu beteiligten, soweit sie Parteien nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzter Rechtsstreite seien.
Die CGZP verweist darauf, dass sie 2002 als Spitzenverband im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG gegründet worden und bis heute als Spitzenverband in diesem Sinne tätig sei. Sie habe ab dem Zeitpunkt ihres Bestehens als Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG Tarifverträge abgeschlossen. Sämtliche Tarifabschlüsse erfolgten nicht durch eine Tarifgemeinschaft; sie sei nicht bloß namens und im Auftrag der in ihr zusammengeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften tätig geworden, sondern kraft eigener, originärer Tariffähigkeit.
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Die Beschwerdeführer beantragen,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Anschlussbeschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29.11.2004 nicht tariffähig war.
Die Antragstellervertreter beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer beantragen,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 7) beantragt weiterhin,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 (CGZP) am 29. November 2004, am 19. Juni 2006 und am 9. Juli 2008 fähig war, im Namen der ihr angeschlossenen Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen.
Die Antragsteller sowie die Beteiligte zu 2) beantragen,
den Hilfs- Widerantrag zurückzuweisen.
Der Anschlussbeschwerdeführer meint, aufgrund des nachgebesserten Aussetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Bayreuth sei er antragsbefugt.
Im Übrigen verteidigen die Antragsteller – soweit sie sich geäußert haben – die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
In der Anhörung vor der Beschwerdekammer haben die CGZP, die DHV und die GÖD übereinstimmend erklärt, bereits zum Zeitpunkt der Gründung der CGZP habe diese nach dem Willen der Gründungsmitglieder nur als Tarifvertragspartei nach § 2 Abs. 3 TVG tätig werden sollen.
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B. Die Beschwerden sind teilweise begründet. Die Anträge der Bet. zu 1) und 19) sind unzulässig. Im Übrigen sind die Beschwerden nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist begründet.
I. Die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer sind zulässig. Auch die im Beschwerdeverfahren zu 36) bis 96) beteiligten Unternehmen sind durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert, weil sie vom Arbeitsgericht nicht gehört wurden. Die Nichtbeteiligung einer Person oder Stelle in der Vorinstanz hindert sie nicht, sich nunmehr durch Einlegung eines Rechtsmittels am Verfahren zu beteiligen (vgl. BAG 13. 7. 1977 - 1 ABR 19/75 - AP Nr. 8 zu § 83 ArbGG 1953; 19.05.1978 - 6 ABR 41/75 - AP Nr. 3 zu § 43 BetrVG 1972).
II. Die Bet. zu 1) und 19) sind nicht antragsbefugt; insoweit sind die Beschwerden begründet.
1. Antragsberechtigt in einem Verfahren über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sind gem. § 97 Abs. 5 S. 2 ArbGG sämtliche Parteien der Rechtsstreite, die nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt wurden. Ihre Antragsbefugnis beschränkt sich auf die Vorfrage, wegen derer ihr Verfahren nach Satz 1 ausgesetzt ist. Sie sind nicht befugt, eine andere als die vom aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gerichtlich klären zu lassen (BAG 29. 6. 2004 - 1 ABR 14/03 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 10); insoweit wird ihre Antragsbefugnis durch den Aussetzungsbeschluss beschränkt (ErfK/Koch Rn. 2 zu § 97 ArbGG).
2. Danach fehlte dem Bet. zu 19) von Anfang an die Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis des Bet. zu 1) ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens entfallen.
a) Durch Beschluss des ArbG Ulm vom 29. 3. 2010 (2 Ca 518/09) wurde der dortige Rechtsstreit des Bet. zu 19) ausgesetzt bis „zur rechtskräftigen Entscheidung (…) in dem beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 ABR 19/10 anhängigen Verfahren“. Damit war der Bet. zu 19) möglicherweise bis zu seiner Erledigung in jenem Verfahren antragsbefugt, nicht aber im vorliegenden.
b) Der Bet. zu 1) hat sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens in seinem Ausgangsrechtsstreit verglichen; mit dem Rechtsstreit hat sich auch der Aussetzungsbeschluss des ArbG Köln vom 5. 1. bzw. 20. 9. 2009 erledigt, so dass die Antrags-
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befugnis entfallen ist.
III. Der Bet. zu 26) ist antragsbefugt; seine Anschlussbeschwerde ist deshalb begründet.
1. Zwar hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des seinerzeit nicht mit Gründen versehenen und ungenau tenorierten Aussetzungsbeschlusses des ArbG Bayreuth vom 5. 11. 2008 zu Recht die Antragsbefugnis verneint. Das ArbG Bayreuth hat jedoch seinen Aussetzungsbeschluss nachgebessert.
2. Freilich lässt der (ungeänderte) Tenor des Beschlusses den Zeitraum, für den das Arbeitsgericht die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserheblich ansieht, nicht eindeutig erkennen. Aus der vom Arbeitsgericht nachgeholten Begründung seines Aussetzungsbeschlusses, die bei der Auslegung der Beschlussformel zu berücksichtigen ist (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 164), wird jedoch deutlich, dass dieses die Tariffähigkeit der CGZP zum 29. 11. 2004 als entscheidungserheblich ansieht. An diese Auffassung des ArbG Bayreuth ist die Beschwerdekammer gebunden (BAG 18. 7. 2006 - 1 ABR 36/05 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19), obwohl die Entscheidungserheblichkeit nach den Beschlussgründen nicht nachvollziehbar ist.
IV. Im Übrigen sind die Beschwerden unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Tarifunfähigkeit der CGZP zu den genannten Zeitpunkten festgestellt.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
a) Der Antrag bedarf der Auslegung.
aa) Anträge sind möglichst so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - juris).
bb) Ausweislich der Aussetzungsbeschlüsse sowie der Antragsbegründungen möchten die Antragsteller erreichen, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt wird. Dies ist (eine) Voraussetzung für den Erfolg ihrer unter dem Gesichtspunkt des „equal pay“ (§ 9 Ziff. 2 AÜG) erhobenen Entgeltforderungen. In den Antragsbegründungen wird folgerichtig unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - (a.a.O.) die mangelnde Tariffähigkeit der CGZP geltend gemacht. Warum die Antragsteller ein Interesse daran haben sollten,
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auch die Tarifzuständigkeit der CGZP überprüfen zu lassen und woraus sich diese ergeben soll, wird von keinem Antragsteller ausgeführt.
Auf Nachfrage der Beschwerdekammer haben die in der Anhörung am 9. 1. 2012 anwesenden Antragsteller erklärt, dass die Frage der Tarifzuständigkeit nur aufgrund der Formulierung der Aussetzungsbeschlüsse in die Anträge aufgenommen worden seien, ohne dass hierdurch der Verfahrensgegenstand „Tariffähigkeit“ erweitert werden sollte.
b) Dem so verstandenen Antrag steht das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht entgegen.
aa) Nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit einer Streitsache, dass sie von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die doppelte Rechtshängigkeit begründet ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten ist und zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Sie liegt vor, wenn die Beteiligten und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (BAG 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10 – a.a.O.).
bb) Die frühere Rechtshängigkeit der vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten Beschlussverfahren 63 BV 9415/08 (jetzt: 23 BV 2016/11, 2038/11 und 2039/11 vor dem LAG Berlin-Brandenburg) bzw. 39 BV 2633/10 (früher: 41 BV 1787/09) führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags.
(1) Die Streitgegenstände des vorliegenden und des anderen Verfahrens 63 BV 9415/08 sind nicht identisch.
(a) Der Streitgegenstand richtet sich nicht nur nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel), sondern auch nach dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Nach der prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand, der nach der Rechtsprechung des BAG auch für das Beschlussverfahren zu folgen ist (19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 23 Nr. 4; 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - (a.a.O.)), wird der Streitgegenstand nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10 – a.a.O.).
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(b) Streitgegenstand des Verfahrens 63 BV 9415/08 ist (nur noch) die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des „Entgelttarifvertrags West“ mit der Tarifgemeinschaft für Zeitarbeitsunternehmen in der BVD am 22. Juli 2003, nachdem die weitergehenden Anträge (rechtskräftig) zurückgewiesen worden sind.
Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen um die Tariffähigkeit zu den konkreten Zeitpunkten 29. 11. 2004
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